Inhaltlich nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Inhaltlich nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge zuwider haben sich die Tatrichter mit den Aussagen der beiden Zeugen, die dem Beschwerdeführer für den zu A/5 relevanten Tatzeitraum ein Alibi verschaffen sollten, sehr wohl auseinandergesetzt (US 15), weshalb der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht. Eine Erörterung sämtlicher Details der - mängelfrei als unglaubwürdig verworfenen - Angaben war unter diesem Aspekt nicht geboten (RIS-Justiz RS0098778).Der Mängelrüge zuwider haben sich die Tatrichter mit den Aussagen der beiden Zeugen, die dem Beschwerdeführer für den zu A/5 relevanten Tatzeitraum ein Alibi verschaffen sollten, sehr wohl auseinandergesetzt (US 15), weshalb der Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht. Eine Erörterung sämtlicher Details der - mängelfrei als unglaubwürdig verworfenen - Angaben war unter diesem Aspekt nicht geboten (RIS-Justiz RS0098778).
Der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider geht aus dem Bericht über die kriminaltechnische Untersuchung von Hautpartikeln des Beschwerdeführers auf Silbernitratrückstände (ON 2 S 37 ff) keineswegs hervor, dass die „Asservatensicherung“ „nicht dem Stand der Technik“ entsprochen hätte. Der - vom Erstgericht erörterten (US 16) - Aussage des mit Erstellung dieses Berichts befassten Zeugen Ing. Helmut R***** war überdies zu entnehmen, dass vorliegend eine andere Art der Sicherung nicht in Frage gekommen und das Ergebnis der Untersuchung keineswegs beeinträchtigt gewesen sei (ON 23 S 5 f). Ein den Feststellungen entgegenstehendes, solcherart erörterungsbedürftiges Beweisergebnis lag daher nicht vor.Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider geht aus dem Bericht über die kriminaltechnische Untersuchung von Hautpartikeln des Beschwerdeführers auf Silbernitratrückstände (ON 2 S 37 ff) keineswegs hervor, dass die „Asservatensicherung“ „nicht dem Stand der Technik“ entsprochen hätte. Der - vom Erstgericht erörterten (US 16) - Aussage des mit Erstellung dieses Berichts befassten Zeugen Ing. Helmut R***** war überdies zu entnehmen, dass vorliegend eine andere Art der Sicherung nicht in Frage gekommen und das Ergebnis der Untersuchung keineswegs beeinträchtigt gewesen sei (ON 23 S 5 f). Ein den Feststellungen entgegenstehendes, solcherart erörterungsbedürftiges Beweisergebnis lag daher nicht vor.
Mit dem Fehlen von Silbernitratspuren am Daumen des Beschwerdeführers hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 16). Die Überlegung der Tatrichter, es sei denkmöglich, einen Geldschein bloß mit Hilfe von Mittel- und Zeigefinger aus einem Kasten oder einer Geldtasche zu ziehen, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze und stellt daher der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider keine Scheinbegründung dar (RIS-Justiz RS0118317).Mit dem Fehlen von Silbernitratspuren am Daumen des Beschwerdeführers hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 16). Die Überlegung der Tatrichter, es sei denkmöglich, einen Geldschein bloß mit Hilfe von Mittel- und Zeigefinger aus einem Kasten oder einer Geldtasche zu ziehen, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze und stellt daher der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider keine Scheinbegründung dar (RIS-Justiz RS0118317).
Dass in den Wohnungen keinerlei (Einbruchs-)Spuren gesichert werden konnten (weshalb die Diebesfalle installiert wurde), hat das Erstgericht schließlich festgestellt (US 8 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch, die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch, die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.