Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Gelegenheitsarbeiter Michael A und Hermann B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Gelegenheitsarbeiter Michael A und Hermann B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins
StGB. schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 19.Jänner 1978 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von (ca.) 71.010 S durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. (Ein des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 StGB. Mitangeklagter wurde überdies gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. rechtskräftig freigesprochen.) Während das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Hermann B unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ficht der Angeklagte Michael A den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer ziffernmäßig die Nichtigkeitsgründe der Z. 4 u. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde an und bekämpft den Strafausspruch mit Berufung.StGB. schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 19.Jänner 1978 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB.) anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von (ca.) 71.010 S durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. (Ein des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB. Mitangeklagter wurde überdies gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. rechtskräftig freigesprochen.) Während das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Hermann B unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ficht der Angeklagte Michael A den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer ziffernmäßig die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, u. 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde an und bekämpft den Strafausspruch mit Berufung.
Den Schuldspruch des seine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl bestreitenden Angeklagten A stützte das Schöffengericht 'im wesentlichen' auf die geständige Verantwortung des ihn belastenden Mitangeklagten B, darüber hinaus aber auch auf ihn 'schwer' belastende Angaben weiterer Zeugen, so des Kellners C, dem der Angeklagte A einen Taschenrechner und eine Polaroidkamera aus der Diebsbeute sogar übergab /S. 175 d.A./ und der bestätigte, daß er (einer anderen Person) auch ein Gewehr zum Verkauf anbot; ferner auch darauf, daß der Angeklagte A eine beim Einbruch erbeutete Uhr weiterverschenkte, daß er zugab, eine Reisetasche mit verschiedenen Gegenständen (aus der Diebsbeute) vom Mitangeklagten B zum Weiterverkauf übernommen zu haben und daß er den aus dem Diebstahl stammenden Rauhledermantel getragen haben soll (S. 244, 245 d.A.). Schließlich zog der Schöffensenat zur Begründung des angefochtenen Schuldspruches noch heran, daß beim Angeklagten A eine Patronenhülse gefunden wurde, deren Vergleich mit Patronenhülsen, die unzweifelhaft von aus dem gestohlenen Kleinkalibergewehr verfeuerten Patronen stammten, (nach Untersuchung durch die Bundespolizeidirektion Wien, Erkennungsamt - Kriminaltechnischer Dienst) eine große Wahrscheinlichkeit für die Verfeuerung aus ein und derselben Waffe ergab (S. 178, 243 d.A.).
Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 27.April 1978 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung (auch) des Gastwirtes Janosch (richtig: Janos) D zum Beweis dafür, daß der Angeklagte A keinen Ledermantel trug und daher die Belastung des (Mit-)Angeklagten B unrichtig ist (S. 226 d.A.).
Das Erstgericht hat zunächst in Stattgebung dieses Antrages die Hauptverhandlung (von 12 Uhr 55 - 14 Uhr 15) unterbrochen und sodann - nach Bekanntgabe durch den Vorsitzenden, daß Janos D (nach seiner fernmündlichen Mitteilung) in seinem Gasthaus unabkömmlich sei, er weiters, meistens in der Schank, nicht auf die Kleidung seiner Gäste achte und A, ein Stammgast, seines Wissens im Lokal nichts zum Kauf angeboten habe (S. 227 d.A.) - den Beschluß auf Abweisung dieses Beweisantrages gefaßt, weil Janos D 'laut telephonischer Auskunft keinerlei Einzelheiten sagen' könne (S. 229 d.A.).