Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde. Der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubs (2) ist nämlich mit einer vom Rechtsmittelwerber nicht gerügten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde. Der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubs (2) ist nämlich mit einer vom Rechtsmittelwerber nicht gerügten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet.
Bei Erfüllung der Tatbestände des Mordes und des Raubs durch ein in der Außenwelt als Einheit in Erscheinung tretendes Tatgeschehen wird zwar der rechtserhebliche Unwert beider Verbrechen nur dann voll erfaßt, wenn dem Täter sowohl Mord als auch Raub in Idealkonkurrenz zugerechnet wird. Das Verbrechen des Raubs darf allerdings nur durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen - hier durch die Verwendung einer Waffe - beschwert sein, weil der Unwert der vorsätzlichen Tötung durch den Tatbestand des Mordes nach § 75 StGB voll erfaßt wird (SSt 46/76). Nichts anderes kann gelten, wenn die Mordhandlung im Versuchsstadium geblieben ist:Bei Erfüllung der Tatbestände des Mordes und des Raubs durch ein in der Außenwelt als Einheit in Erscheinung tretendes Tatgeschehen wird zwar der rechtserhebliche Unwert beider Verbrechen nur dann voll erfaßt, wenn dem Täter sowohl Mord als auch Raub in Idealkonkurrenz zugerechnet wird. Das Verbrechen des Raubs darf allerdings nur durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen - hier durch die Verwendung einer Waffe - beschwert sein, weil der Unwert der vorsätzlichen Tötung durch den Tatbestand des Mordes nach Paragraph 75, StGB voll erfaßt wird (SSt 46/76). Nichts anderes kann gelten, wenn die Mordhandlung im Versuchsstadium geblieben ist:
Auch hier umfaßt der dem Tötungsvorsatz innewohnende Unrechtsgehalt, der ja das Rechtsgut Leib und Leben betrifft, jede im Zug der Verwirklichung dieses Vorsatzes herbeigeführte Beeinträchtigung desselben Rechtsguts, also jede Verletzung des Opfers, die folglich mit dem Schuldspruch nach §§ 15, 75 StGB abgegolten wird. Für eine Unterstellung auch unter § 143, zweiter Satz, StGBAuch hier umfaßt der dem Tötungsvorsatz innewohnende Unrechtsgehalt, der ja das Rechtsgut Leib und Leben betrifft, jede im Zug der Verwirklichung dieses Vorsatzes herbeigeführte Beeinträchtigung desselben Rechtsguts, also jede Verletzung des Opfers, die folglich mit dem Schuldspruch nach Paragraphen 15, 75, StGB abgegolten wird. Für eine Unterstellung auch unter Paragraph 143,, zweiter Satz, StGB
fehlt daher das Substrat (11 Os 1/83).
Demnach erweist sich der Ausspruch, daß Karoline B beim Raub schwer verletzt wurde und damit die Subsumtion der Tat auch unter den
2. Satz des § 143 StGB als nichtig (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO.). Mit der amtswegigen Kassierung dieses Teils des Schuldspruchs gemäß § 290 Abs 1 StPO verfiel auch der Strafausspruch der Aufhebung, sodaß die Strafe neu zu bemessen war.2. Satz des Paragraph 143, StGB als nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.). Mit der amtswegigen Kassierung dieses Teils des Schuldspruchs gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO verfiel auch der Strafausspruch der Aufhebung, sodaß die Strafe neu zu bemessen war.
Gegen den erstinstanzlichen Strafausspruch haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte Berufung ergriffen mit dem Ziel einer Erhöhung bzw. einer Herabsetzung des Strafmaßes, der Angeklagte begehrt darüber hinaus die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.
Diese beiderseitige Anfechtung gibt dem Obersten Gerichtshof freie Hand bei der Neubemessung der Strafe, die nach §§ 28, 75 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG. vorzunehmen war.Diese beiderseitige Anfechtung gibt dem Obersten Gerichtshof freie Hand bei der Neubemessung der Strafe, die nach Paragraphen 28, 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. vorzunehmen war.
Dabei konnte von den vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründen mit der Maßgabe ausgegangen werden, daß die (als Qualifikation nach § 143, 2. Satz, StGB ausgeschiedene) schwere Verletzung und das Imstichlassen des Opfers als erschwerend hinzuzutreten, das Alter des Täters von knapp über 14 Jahren hingegen als bereits vom gesetzlichen Strafsatz (§ 11 Z 1 JGG.) berücksichtigt wegzufallen hatte. Die zutreffende Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe spricht allerdings gegen die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe. Der Täter ist, wenn auch einer plötzlichen Eingebung folgend, überlegt und raffiniert zu Werk gegangen, wie sein Verlangen nach einem kleinen Geldbetrag beweist, um zu sehen, wo das von ihm ausersehene Opfer seine Barschaften verwahrt (S. 83, 85, 101, 129). Mit einer geradezu grausamen Zielstrebigkeit hat er sodann gegen empfindliche Körperteile der betagten Frau mit einer Schere meuchlings eingestochen. Als die Greisin in ihrem Schlafzimmer, wo sie, hilfsbereit, das Geld für den Angeklagten holen wollte und kurz Zuflucht gefunden hatte, um Hilfe rief, hat der Angeklagte die verschlossen gehaltene Tür kurzerhand aufgebrochen und abermals auf die Frau eingestochen, bis sie blutend zusammenbrach und sich nicht mehr bewegte. Völlig ungerührt von seiner Bluttat hat er sodann in Laden nach Bargeld gesucht (S. 18, 85, 122), hierauf die Blutspuren an sich selbst noch in der Wohnung und später in einem Bach abgewaschen und in den folgenden Stunden, während sein Opfer hilflos und verlassen in qualvoller Ungewißheit war, ob überhaupt noch Rettung kommen werde, sein sichtlich durch keine Skrupel getrübtes Leben so weitergeführt, als ob nichts geschehen wäre (S. 9, 149, 150).Dabei konnte von den vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründen mit der Maßgabe ausgegangen werden, daß die (als Qualifikation nach Paragraph 143, 2, Satz, StGB ausgeschiedene) schwere Verletzung und das Imstichlassen des Opfers als erschwerend hinzuzutreten, das Alter des Täters von knapp über 14 Jahren hingegen als bereits vom gesetzlichen Strafsatz (Paragraph 11, Ziffer eins, JGG.) berücksichtigt wegzufallen hatte. Die zutreffende Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe spricht allerdings gegen die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe. Der Täter ist, wenn auch einer plötzlichen Eingebung folgend, überlegt und raffiniert zu Werk gegangen, wie sein Verlangen nach einem kleinen Geldbetrag beweist, um zu sehen, wo das von ihm ausersehene Opfer seine Barschaften verwahrt (S. 83, 85, 101, 129). Mit einer geradezu grausamen Zielstrebigkeit hat er sodann gegen empfindliche Körperteile der betagten Frau mit einer Schere meuchlings eingestochen. Als die Greisin in ihrem Schlafzimmer, wo sie, hilfsbereit, das Geld für den Angeklagten holen wollte und kurz Zuflucht gefunden hatte, um Hilfe rief, hat der Angeklagte die verschlossen gehaltene Tür kurzerhand aufgebrochen und abermals auf die Frau eingestochen, bis sie blutend zusammenbrach und sich nicht mehr bewegte. Völlig ungerührt von seiner Bluttat hat er sodann in Laden nach Bargeld gesucht (S. 18, 85, 122), hierauf die Blutspuren an sich selbst noch in der Wohnung und später in einem Bach abgewaschen und in den folgenden Stunden, während sein Opfer hilflos und verlassen in qualvoller Ungewißheit war, ob überhaupt noch Rettung kommen werde, sein sichtlich durch keine Skrupel getrübtes Leben so weitergeführt, als ob nichts geschehen wäre (S. 9, 149, 150).
Das alles steht in voller übereinstimmung mit der im wesentlichen konformen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch die beiden Sachverständigen Dr. Heinz C und Dr. Erwin D, die in ihren jugendpsychiatrischen bzw. jugendpsychologischen Gutachten ON. 17 und ON. 19 die erschreckende Kaltblütigkeit und die gesteigerte Angriffslust des Jugendlichen hervorheben und auf die Gefahr hinweisen, die bei dessen Persönlichkeitsstruktur auch künftighin von ihm ausgeht, dessen einzigen Gefühlsregungen sich offenbar in Selbstmitleid erschöpfen (S. 111, 114). Dazu kommt der Eindruck des Untersuchungsrichters, der geradezu erschüttert war über die Gefühlskälte und Distanziertheit, die der Angeklagte gegenüber seiner Untat zeigte (S. 11 b verso, 349, 350).
Eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wird dem auf den Unrechtsgehalt der Taten bezogenen schweren Verschulden des Angeklagten gerade noch gerecht. Sie ist auch erforderlich, um den zeitlich notwendigen Rahmen für eine intensive erzieherische Beeinflussung des Angeklagten, der sich schon vor der Tat keines ordentlichen Wandels befleißigt hatte und dem daher zu Recht der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB versagt blieb, zu schaffen. Die beiden Prozeßparteien waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.Eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wird dem auf den Unrechtsgehalt der Taten bezogenen schweren Verschulden des Angeklagten gerade noch gerecht. Sie ist auch erforderlich, um den zeitlich notwendigen Rahmen für eine intensive erzieherische Beeinflussung des Angeklagten, der sich schon vor der Tat keines ordentlichen Wandels befleißigt hatte und dem daher zu Recht der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB versagt blieb, zu schaffen. Die beiden Prozeßparteien waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Aussprüche gemäß § 38 StGB und § 389 StPO blieben unberührt.Die Aussprüche gemäß Paragraph 38, StGB und Paragraph 389, StPO blieben unberührt.