Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mustafa K***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den §§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG, 15 StGB (A/I und II) sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mustafa K***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, 15 StGB (A/I und römisch zwei) sowie des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, und zwar Heroin,
A./ zusammen mit dem gesondert abgeurteilten Hasan D***** in einer Menge, welche die im § 12 Abs. 1 SGG angeführte Menge um das 25fache übersteigt,A./ zusammen mit dem gesondert abgeurteilten Hasan D***** in einer Menge, welche die im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführte Menge um das 25fache übersteigt,
I./ am 19.Juni 1990 durch Übergabe einer Heroinprobe im Gewicht von zumindest 25 Gramm an einen "KARL" in Verkehr gesetzt;römisch eins./ am 19.Juni 1990 durch Übergabe einer Heroinprobe im Gewicht von zumindest 25 Gramm an einen "KARL" in Verkehr gesetzt;
II./ am 20.Juni 1990 durch den beabsichtigten Verkauf von ca 250 Gramm Heroin an "KARL" in Verkehr zu setzen versucht;römisch zwei./ am 20.Juni 1990 durch den beabsichtigten Verkauf von ca 250 Gramm Heroin an "KARL" in Verkehr zu setzen versucht;
B./ von Frühjahr 1990 bis 20.Juni 1990 wiederholt Heroin erworben und besessen.
Er wurde hiefür zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 13 Abs. 1 SGG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Der zur Beförderung des Suchtgiftes verwendete PKW des Angeklagten der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W ***** wurde gemäß dem § 13 Abs. 3 SGG für verfallen erklärt.Er wurde hiefür zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, SGG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Der zur Beförderung des Suchtgiftes verwendete PKW des Angeklagten der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W ***** wurde gemäß dem Paragraph 13, Absatz 3, SGG für verfallen erklärt.