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Entscheidung 13 Os 118/98×

Entscheidung 13 Os 118/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os118/98

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Birsen U***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Birsen U***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Juni 1998, GZ 39 römisch fünf r 801/98-9, sowie über deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelausführung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Juni 1998, GZ 39 römisch fünf r 801/98-9, bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Birsen U***** des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im Sommer 1997 in Hall in Tirol verschiedene Waren im Wert von ca 300 S Verfügungsberechtigten der Firma W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, wobei sie beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, durch Umsichschlagen und Kratzen Gewalt gegen Ursula M***** und Johann Z***** angewendet hat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Gegen dieses Urteil meldete die Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 11), worauf ihrem Verteidiger am 22. Juni 1998 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (RSa beim S 57). Die vierwöchige Frist zur Ausführung des Rechtsmittels (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) endete sohin am 20. Juli 1998.

Am darauffolgenden Tag brachte der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelausführung ein, den er damit begründete, daß er zum Masseverwalter der Firma S***** GmbH bestellt worden sei, wodurch es zu einer überaus großen telefonischen und fristmäßigen Belastung der sonst sehr verläßlichen, mit der Fristenwahrung beauftragten Kanzleileiterin gekommen sei. Durch diese Überlastung habe sie den Akt zur Abfassung des Rechtsmittels um einen Tag verspätet vorgelegt.

Gleichzeitig mit diesem Antrag führte der Verteidiger die Nichtigkeitsbeschwerde aus (ON 13).

Der Wiedereinsetzungssachverhalt wurde durch die vom Erstgericht vorgenommene Vernehmung der Kanzleileiterin nachgewiesen (ON 15).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl 1993/526) ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn nachgewiesen wird, daß es auf Grund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

Im vorliegenden Fall ist das dargestellte und bescheinigte Verhalten der sonst einwandfrei arbeitenden Kanzleileiterin als ein für den Verteidiger unabwendbares Ereignis zu beurteilen, bei dem weder der Angeklagten noch ihrem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde unmittelbar nach Aufhören des Hindernisses fristgerecht gestellt und die versäumte Prozeßhandlung zugleich nachgeholt (ON 13, Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO).

Die Wiedereinsetzung war somit zu bewilligen.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Das zu den angezogenen Nichtigkeitsgründen völlig undifferenzierte Beschwerdevorbringen zeigt - soweit es als Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgefaßt werden soll - keinen formellen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft (trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelschrift, daß die Anfechtung der Beweiswürdigung erfolglos bleiben muß) lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Beweiserwägungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f). Der behauptete Umstand, es sei ein längerer (relevanter) Zeitraum zwischen dem Diebstahl und der Gewaltanwendung verstrichen, wird im übrigen weder durch die Verantwortung der Angeklagten noch durch ein anderes Beweisergebnis unterstützt.

Das restliche, als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu wertende Vorbringen verfehlt wiederum eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem es nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, sondern ein anderes Tatsachensubstrat (Verstreichen eines langen Zeitraumes zwischen zwei Tathandlungen; Losreißen, um eine Feststellung der Identität zu verhindern) zugrundelegt.

Inwieweit die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO vorliegen sollen, wird von der Beschwerde nicht näher dargelegt, sodaß es ihr diesbezüglich an der nach den Verfahrensvorschriften gebotenen nötigen Bestimmtheit (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) mangelt, weshalb die Rechtsrüge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52608 13D01188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00118.98.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0130OS00118_9800000_000