Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO (idF BGBl 1993/526) ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn nachgewiesen wird, daß es auf Grund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl 1993/526) ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn nachgewiesen wird, daß es auf Grund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Im vorliegenden Fall ist das dargestellte und bescheinigte Verhalten der sonst einwandfrei arbeitenden Kanzleileiterin als ein für den Verteidiger unabwendbares Ereignis zu beurteilen, bei dem weder der Angeklagten noch ihrem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde unmittelbar nach Aufhören des Hindernisses fristgerecht gestellt und die versäumte Prozeßhandlung zugleich nachgeholt (ON 13, § 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO).Im vorliegenden Fall ist das dargestellte und bescheinigte Verhalten der sonst einwandfrei arbeitenden Kanzleileiterin als ein für den Verteidiger unabwendbares Ereignis zu beurteilen, bei dem weder der Angeklagten noch ihrem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde unmittelbar nach Aufhören des Hindernisses fristgerecht gestellt und die versäumte Prozeßhandlung zugleich nachgeholt (ON 13, Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO).
Die Wiedereinsetzung war somit zu bewilligen.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Das zu den angezogenen Nichtigkeitsgründen völlig undifferenzierte Beschwerdevorbringen zeigt - soweit es als Mängelrüge (Z 5) aufgefaßt werden soll - keinen formellen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft (trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelschrift, daß die Anfechtung der Beweiswürdigung erfolglos bleiben muß) lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Beweiserwägungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f). Der behauptete Umstand, es sei ein längerer (relevanter) Zeitraum zwischen dem Diebstahl und der Gewaltanwendung verstrichen, wird im übrigen weder durch die Verantwortung der Angeklagten noch durch ein anderes Beweisergebnis unterstützt.Das zu den angezogenen Nichtigkeitsgründen völlig undifferenzierte Beschwerdevorbringen zeigt - soweit es als Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgefaßt werden soll - keinen formellen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft (trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelschrift, daß die Anfechtung der Beweiswürdigung erfolglos bleiben muß) lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Beweiserwägungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f). Der behauptete Umstand, es sei ein längerer (relevanter) Zeitraum zwischen dem Diebstahl und der Gewaltanwendung verstrichen, wird im übrigen weder durch die Verantwortung der Angeklagten noch durch ein anderes Beweisergebnis unterstützt.
Das restliche, als Subsumtionsrüge (Z 10) zu wertende Vorbringen verfehlt wiederum eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem es nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, sondern ein anderes Tatsachensubstrat (Verstreichen eines langen Zeitraumes zwischen zwei Tathandlungen; Losreißen, um eine Feststellung der Identität zu verhindern) zugrundelegt.Das restliche, als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu wertende Vorbringen verfehlt wiederum eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem es nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, sondern ein anderes Tatsachensubstrat (Verstreichen eines langen Zeitraumes zwischen zwei Tathandlungen; Losreißen, um eine Feststellung der Identität zu verhindern) zugrundelegt.
Inwieweit die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO vorliegen sollen, wird von der Beschwerde nicht näher dargelegt, sodaß es ihr diesbezüglich an der nach den Verfahrensvorschriften gebotenen nötigen Bestimmtheit (§ 285a Z 2 StPO) mangelt, weshalb die Rechtsrüge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.Inwieweit die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO vorliegen sollen, wird von der Beschwerde nicht näher dargelegt, sodaß es ihr diesbezüglich an der nach den Verfahrensvorschriften gebotenen nötigen Bestimmtheit (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) mangelt, weshalb die Rechtsrüge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.