Unrichtig ist die Behauptung (Z 5), es seien die Einwände des Angeklagten in Richtung seiner Zurechnungsunfähigkeit auf Grund der Einnahme von vierzehn bzw. fünfzehn Tabletten zum Tatzeitpunkt nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon, dass der Angeklagte eine genaue Zahl der von ihm eingenommenen Tabletten (zum Faktum b) ausdrücklich nicht nennen konnte (siehe S 143) und eine Menge von vierzehn bzw. fünfzehn Tabletten nur für möglich hielt, hat das Erstgericht unter Heranziehung des in der Verhandlung erstatteten Gutachtens ausreichend (siehe § 270 Abs 2 Z 5 StPO) die Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit erörtert. Unverständlich erscheint die weitere Beschwerdeausführung dazu, dass im Urteil festgestellt worden sei, der Angeklagte habe über die Wirkungen der in den Tabletten enthaltenen Substanzen Bescheid gewusst und es sei ihm bewusst gewesen, dass er, wenn er diese konsumiere, leichter zur Straffälligkeit neige. Eine derartige Konstatierung findet sich im gesamten Urteil nicht, sondern nur Hinweise dafür im Sachverständigengutachten, gegen das (zu Recht) keine Einwände (§ 125 StPO) erhoben wurden.Unrichtig ist die Behauptung (Ziffer 5,), es seien die Einwände des Angeklagten in Richtung seiner Zurechnungsunfähigkeit auf Grund der Einnahme von vierzehn bzw. fünfzehn Tabletten zum Tatzeitpunkt nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon, dass der Angeklagte eine genaue Zahl der von ihm eingenommenen Tabletten (zum Faktum b) ausdrücklich nicht nennen konnte (siehe S 143) und eine Menge von vierzehn bzw. fünfzehn Tabletten nur für möglich hielt, hat das Erstgericht unter Heranziehung des in der Verhandlung erstatteten Gutachtens ausreichend (siehe Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit erörtert. Unverständlich erscheint die weitere Beschwerdeausführung dazu, dass im Urteil festgestellt worden sei, der Angeklagte habe über die Wirkungen der in den Tabletten enthaltenen Substanzen Bescheid gewusst und es sei ihm bewusst gewesen, dass er, wenn er diese konsumiere, leichter zur Straffälligkeit neige. Eine derartige Konstatierung findet sich im gesamten Urteil nicht, sondern nur Hinweise dafür im Sachverständigengutachten, gegen das (zu Recht) keine Einwände (Paragraph 125, StPO) erhoben wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet zum Schuldspruch b, dass das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts falsch beurteilt worden sei. Sie geht in ihren darauf folgenden Ausführungen jedoch prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen aus, sondern meint aus der Sicht des Rechtsmittelwerbers, dass Indizien für einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit vorhanden gewesen wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet zum Schuldspruch b, dass das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts falsch beurteilt worden sei. Sie geht in ihren darauf folgenden Ausführungen jedoch prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen aus, sondern meint aus der Sicht des Rechtsmittelwerbers, dass Indizien für einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit vorhanden gewesen wären.
Zum Faktum a hat sich der Angeklagte uneingeschränkt schuldig bekannt; in der Nichtigkeitsbeschwerde finden sich keinerlei Ausführungen, die bestimmt und deutlich auf dieses Faktum Bezug hätten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodass über die gleichzeitig erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat (§§ 285d iVm 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodass über die gleichzeitig erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat (Paragraphen 285 d, in Verbindung mit 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.