Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Indem die Tatsachenrüge der Beweiswürdigung des Erstgerichts eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, ohne diese aus konkreten Verfahrensergebnissen herzuleiten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117446).Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Indem die Tatsachenrüge der Beweiswürdigung des Erstgerichts eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, ohne diese aus konkreten Verfahrensergebnissen herzuleiten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117446).
Die Schlussfolgerung auf die unredliche Herkunft der Bohrhämmer sowie den diesbezüglichen Vorsatz des Beschwerdeführers aus der verschränkten Betrachtung des Missverhältnisses zwischen Ankaufs- und Listenpreis der Bohrgeräte, der im Sinn - hier genügender - bedingter Vorsätzlichkeit (§ 5 Abs 1 StGB) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 35) und dessen objektiviertem Bemühen, Bestellung und Übernahme der Geräte so zu gestalten, dass er möglichst nicht als Käufer zu identifizieren sei (US 11, 12), ist - entgegen der Beschwerde (insoweit der Sache nach Z 5 vierter Fall) - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Die Schlussfolgerung auf die unredliche Herkunft der Bohrhämmer sowie den diesbezüglichen Vorsatz des Beschwerdeführers aus der verschränkten Betrachtung des Missverhältnisses zwischen Ankaufs- und Listenpreis der Bohrgeräte, der im Sinn - hier genügender - bedingter Vorsätzlichkeit (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 35) und dessen objektiviertem Bemühen, Bestellung und Übernahme der Geräte so zu gestalten, dass er möglichst nicht als Käufer zu identifizieren sei (US 11, 12), ist - entgegen der Beschwerde (insoweit der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.