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Entscheidung 13 Os 119/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os119/09p

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen John S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. Juli 2009, GZ 12 Hv 72/09y-71, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde John S***** - soweit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im September 2008 in Braunau gewerbsmäßig fünfzig Bohrhämmer im Gesamtwert von rund 8.000 Euro, die ein anderer durch Diebstahl erlangt hatte, zum Preis von 3.500 Euro gekauft.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Indem die Tatsachenrüge der Beweiswürdigung des Erstgerichts eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, ohne diese aus konkreten Verfahrensergebnissen herzuleiten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117446).

Die Schlussfolgerung auf die unredliche Herkunft der Bohrhämmer sowie den diesbezüglichen Vorsatz des Beschwerdeführers aus der verschränkten Betrachtung des Missverhältnisses zwischen Ankaufs- und Listenpreis der Bohrgeräte, der im Sinn - hier genügender - bedingter Vorsätzlichkeit (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 35) und dessen objektiviertem Bemühen, Bestellung und Übernahme der Geräte so zu gestalten, dass er möglichst nicht als Käufer zu identifizieren sei (US 11, 12), ist - entgegen der Beschwerde (insoweit der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92649 13Os119.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00119.09P.1119.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091119_OGH0002_0130OS00119_09P0000_000