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Entscheidung 13 Os 119/11s×

Entscheidung 13 Os 119/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os119/11s

Entscheidungsdatum

21.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 34 Hv 111/11w des Landesgerichts Salzburg (zuvor: 50 Hv 46/11p des Landesgerichts Feldkirch), über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Peter Hö***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. August 2011, AZ 7 Bs 391/11z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Peter Hö***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Einspruch des Peter Hö***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Juni 2011, 8 St 170/09h, abgewiesen und deren Rechtswirksamkeit festgestellt.

Gemäß Paragraph 214, Absatz 3, StPO hat es (von Amts wegen) entschieden, dass die über den Angeklagten (vom Landesgericht Feldkirch am 20. November 2009 verhängte und zwischenzeitig mehrfach fortgesetzte) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fortzudauern habe.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Peter Hö*****, der keine Berechtigung zukommt.

Das Oberlandesgericht ging - von der Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft - vom dringenden Verdacht aus, Peter Hö***** habe in D***** und an anderen Orten

(römisch eins) zwischen Anfang 2001 und August 2006 in vier - im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten - Fällen mit dem Vorsatz, die rechtmäßigen Erben zu schädigen, dazu beigetragen, dass (mitangeklagte) unmittelbare Täter die ihnen als Beamte des Bezirksgerichts D***** zukommende Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hätten, indem er sich im Zusammenhang mit Verlassenschaftsverfahren tatsachenwidrig teils selbst als Erbe oder Geschenknehmer, teils als Sachwalter eines Erben oder Legatars zur Verfügung gestellt habe, wobei die rechtmäßigen Erben durch die im Beschluss detailliert beschriebenen Vorgangsweisen mit Hilfe gefälschter Testamente, Legate oder Verträge jeweils um den gesamten Nachlass oder Teile davon im Ausmaß von insgesamt mehr als 1,8 Millionen Euro gebracht worden seien oder hätten gebracht werden sollen, sowie

(römisch zwei) im Juni 2003 und im Mai 2004 in zwei - im angefochtenen Beschluss näher beschriebenen - Fällen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mitangeklagten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Organe der Gerichtsbarkeit durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich gefälschter Testamente, dazu verleitet, Nachlässe unberechtigten Personen einzuantworten, mithin zu Handlungen, durch welche den rechtmäßigen Erben ein 50.000 Euro übersteigender Schaden von insgesamt mehr als 300.000 Euro zugefügt worden sei.

Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht den Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, dritter Fall, 302 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz, 15 StGB (römisch eins) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch zwei).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ein.

Die strafbaren Handlungen, deren er dringend verdächtig ist, sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Davon ausgehend steht - wie das Oberlandesgericht zutreffend festhält - die Haftdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung angesichts der massiven Tatvorwürfe (insbesondere unter Berücksichtigung des langen Deliktszeitraums und der hohen Schadensbeträge) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel gemäß Paragraph 173, Absatz 5, StPO wird ohne inhaltliche Argumentation bloß behauptet.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Über die unter einem erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift wird der Oberste Gerichtshof in einem einfachen Senat (Paragraph 6, OGHG) entscheiden.

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E98679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00119.11S.0921.000

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20110921_OGH0002_0130OS00119_11S0000_000