Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Peter Hö*****, der keine Berechtigung zukommt.
Das Oberlandesgericht ging - von der Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft - vom dringenden Verdacht aus, Peter Hö***** habe in D***** und an anderen Orten
(I) zwischen Anfang 2001 und August 2006 in vier - im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten - Fällen mit dem Vorsatz, die rechtmäßigen Erben zu schädigen, dazu beigetragen, dass (mitangeklagte) unmittelbare Täter die ihnen als Beamte des Bezirksgerichts D***** zukommende Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hätten, indem er sich im Zusammenhang mit Verlassenschaftsverfahren tatsachenwidrig teils selbst als Erbe oder Geschenknehmer, teils als Sachwalter eines Erben oder Legatars zur Verfügung gestellt habe, wobei die rechtmäßigen Erben durch die im Beschluss detailliert beschriebenen Vorgangsweisen mit Hilfe gefälschter Testamente, Legate oder Verträge jeweils um den gesamten Nachlass oder Teile davon im Ausmaß von insgesamt mehr als 1,8 Millionen Euro gebracht worden seien oder hätten gebracht werden sollen, sowie(römisch eins) zwischen Anfang 2001 und August 2006 in vier - im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten - Fällen mit dem Vorsatz, die rechtmäßigen Erben zu schädigen, dazu beigetragen, dass (mitangeklagte) unmittelbare Täter die ihnen als Beamte des Bezirksgerichts D***** zukommende Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hätten, indem er sich im Zusammenhang mit Verlassenschaftsverfahren tatsachenwidrig teils selbst als Erbe oder Geschenknehmer, teils als Sachwalter eines Erben oder Legatars zur Verfügung gestellt habe, wobei die rechtmäßigen Erben durch die im Beschluss detailliert beschriebenen Vorgangsweisen mit Hilfe gefälschter Testamente, Legate oder Verträge jeweils um den gesamten Nachlass oder Teile davon im Ausmaß von insgesamt mehr als 1,8 Millionen Euro gebracht worden seien oder hätten gebracht werden sollen, sowie
(II) im Juni 2003 und im Mai 2004 in zwei - im angefochtenen Beschluss näher beschriebenen - Fällen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mitangeklagten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Organe der Gerichtsbarkeit durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich gefälschter Testamente, dazu verleitet, Nachlässe unberechtigten Personen einzuantworten, mithin zu Handlungen, durch welche den rechtmäßigen Erben ein 50.000 Euro übersteigender Schaden von insgesamt mehr als 300.000 Euro zugefügt worden sei.(römisch zwei) im Juni 2003 und im Mai 2004 in zwei - im angefochtenen Beschluss näher beschriebenen - Fällen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mitangeklagten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Organe der Gerichtsbarkeit durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich gefälschter Testamente, dazu verleitet, Nachlässe unberechtigten Personen einzuantworten, mithin zu Handlungen, durch welche den rechtmäßigen Erben ein 50.000 Euro übersteigender Schaden von insgesamt mehr als 300.000 Euro zugefügt worden sei.
Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht den Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz, 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (II).Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht den Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, dritter Fall, 302 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz, 15 StGB (römisch eins) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch zwei).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) ein.Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ein.
Die strafbaren Handlungen, deren er dringend verdächtig ist, sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Davon ausgehend steht - wie das Oberlandesgericht zutreffend festhält - die Haftdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung angesichts der massiven Tatvorwürfe (insbesondere unter Berücksichtigung des langen Deliktszeitraums und der hohen Schadensbeträge) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die strafbaren Handlungen, deren er dringend verdächtig ist, sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Davon ausgehend steht - wie das Oberlandesgericht zutreffend festhält - die Haftdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung angesichts der massiven Tatvorwürfe (insbesondere unter Berücksichtigung des langen Deliktszeitraums und der hohen Schadensbeträge) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO wird ohne inhaltliche Argumentation bloß behauptet.Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel gemäß Paragraph 173, Absatz 5, StPO wird ohne inhaltliche Argumentation bloß behauptet.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Über die unter einem erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift wird der Oberste Gerichtshof in einem einfachen Senat (§ 6 OGHG) entscheiden.Über die unter einem erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift wird der Oberste Gerichtshof in einem einfachen Senat (Paragraph 6, OGHG) entscheiden.