Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Entgegen dem Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zum Tatobjekt lassen die Konstatierungen unzweifelhaft erkennen, dass sich die Drohung des Betroffenen nicht gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern gegen einzelne Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Leoben richtete (US 3).Entgegen dem Vorwurf der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen zum Tatobjekt lassen die Konstatierungen unzweifelhaft erkennen, dass sich die Drohung des Betroffenen nicht gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern gegen einzelne Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Leoben richtete (US 3).
Dass der Betroffene in der Absicht handelte, die Todesdrohung und die Gefährdung durch Sprengmittel werde den Bedrohten übermittelt, leitete das Erstgericht aus der Verantwortung des Betroffenen anlässlich seiner Vernehmung vor der Haftrichterin, dies gewollt zu haben, ab (US 6), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.Dass der Betroffene in der Absicht handelte, die Todesdrohung und die Gefährdung durch Sprengmittel werde den Bedrohten übermittelt, leitete das Erstgericht aus der Verantwortung des Betroffenen anlässlich seiner Vernehmung vor der Haftrichterin, dies gewollt zu haben, ab (US 6), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Mit dem Hinweis auf die Angaben des Robert (gemeint) G*****, kein unmittelbarer Ansprechpartner des Betroffenen gewesen zu sein, dessen Äußerung gegenüber K*****, die Bezirkshauptmannschaft Leoben in die Luft sprengen zu wollen, aber mitbekommen zu haben (ON 38 S 5 f), vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine Bedenken an der Beweiswürdigung zu entscheidenden Tatsachen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (hiezu RIS-Justiz RS0119583) zu wecken. Gleiches gilt für den Einwand, dass der Betroffene laut Aussage des Zeugen Wolfgang K***** nicht gesagt habe, dass dieser die Drohung an die Bezirkshauptmannschaft weiterleiten soll (ON 38 S 7).Mit dem Hinweis auf die Angaben des Robert (gemeint) G*****, kein unmittelbarer Ansprechpartner des Betroffenen gewesen zu sein, dessen Äußerung gegenüber K*****, die Bezirkshauptmannschaft Leoben in die Luft sprengen zu wollen, aber mitbekommen zu haben (ON 38 S 5 f), vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine Bedenken an der Beweiswürdigung zu entscheidenden Tatsachen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (hiezu RIS-Justiz RS0119583) zu wecken. Gleiches gilt für den Einwand, dass der Betroffene laut Aussage des Zeugen Wolfgang K***** nicht gesagt habe, dass dieser die Drohung an die Bezirkshauptmannschaft weiterleiten soll (ON 38 S 7).
Indem die Rüge zur Einlassung des Betroffenen eigene Erwägungen anstellt und solcherart für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die zuständigen Beamten als Personenmehrheit einer Körperschaft öffentlichen Rechts seien kein Tatobjekt einer gefährlichen Drohung, wird nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts entwickelt, wonach die gegenständliche Drohung gegen jene Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Leoben zielte, welche die Entziehung der Lenkberechtigung des Betroffenen verfügt hatten (US 3). Solcherart verfehlt die Rechtsrüge den – im Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die zuständigen Beamten als Personenmehrheit einer Körperschaft öffentlichen Rechts seien kein Tatobjekt einer gefährlichen Drohung, wird nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts entwickelt, wonach die gegenständliche Drohung gegen jene Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Leoben zielte, welche die Entziehung der Lenkberechtigung des Betroffenen verfügt hatten (US 3). Solcherart verfehlt die Rechtsrüge den – im
Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der (angemeldeten [ON 38 S 12], aber nicht ausgeführten) Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der (angemeldeten [ON 38 S 12], aber nicht ausgeführten) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).