Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt S*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18. September 1986, GZ 13 Os 119/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt S*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18. September 1986, GZ 13 Os 119/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 1 StGB. (richtig Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält: 13 Os 80/83 u.a.) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, mildernd das Geständnis und eine beträchtliche Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls deren Umwandlung in eine Geldstrafe (§ 37 StGB.) bzw. deren bedingte Nachsicht ( 43 StGB.) an. Sieben Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, darunter zwei zu Freiheitsstrafen von achtzehn Monaten, weisen den Angeklagten als einen für fremdes Vermögen gefährlichen Rechtsbrecher aus. Wenn das Gericht trotz des schwer belasteten Vorlebens nunmehr mit einer im untersten Viertel des gesetzlichen Strafrahmens geschöpften Strafe das Auslangen zu finden glaubte, dann geschah dies in Würdigung aller in der Berufung hervorgekehrten, für den Angeklagten sprechenden Umstände. Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre nicht vertretbar.Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB. (richtig Absatz 2,, der einen eigenständigen Strafsatz enthält: 13 Os 80/83 u.a.) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, mildernd das Geständnis und eine beträchtliche Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls deren Umwandlung in eine Geldstrafe (Paragraph 37, StGB.) bzw. deren bedingte Nachsicht ( 43 StGB.) an. Sieben Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, darunter zwei zu Freiheitsstrafen von achtzehn Monaten, weisen den Angeklagten als einen für fremdes Vermögen gefährlichen Rechtsbrecher aus. Wenn das Gericht trotz des schwer belasteten Vorlebens nunmehr mit einer im untersten Viertel des gesetzlichen Strafrahmens geschöpften Strafe das Auslangen zu finden glaubte, dann geschah dies in Würdigung aller in der Berufung hervorgekehrten, für den Angeklagten sprechenden Umstände. Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre nicht vertretbar.
Bleibt es bei einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, dann ist ihre Umwandlung in eine Geldstrafe ausgeschlossen (§ 37 Abs 1 StGB.).Bleibt es bei einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, dann ist ihre Umwandlung in eine Geldstrafe ausgeschlossen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.).
Einer bedingten Strafnachsicht steht das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen (§ 43 Abs 1 StGB.). Der Berufung war daher nach jeder Richtung hin ein Erfolg zu versagen.Einer bedingten Strafnachsicht steht das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.). Der Berufung war daher nach jeder Richtung hin ein Erfolg zu versagen.