Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Dem Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Z 5) zuwider mußte sich das Erstgericht mit der Frage, ob jene Schuhe, die der Angeklagte am 24. Juli 1991 getragen hatte (Lichtbild S 491/III) mit den auf dem in der Nacht zum 30.Juli 1991 am Tatort zum Faktum 1. aufgenommenen Lichtbild (S 483/III) abgebildeten Schuhen des Täters ident sind, nicht gesondert auseinandersetzen. Denn abgesehen davon, daß ein aussagekräftiger Vergleich an der insoweit schlechten Qualität des Schwarz-Weiß-Fotos der in der Firma W***** installierten Fotofalle scheitert und eben darum auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß es sich in beiden Fällen um dieselben Schuhe handelt, läßt die Beschwerde eine Begründung dafür vermissen, weshalb selbst beim Nachweis der Verschiedenheit der Schuhe der Angeklagte als Täter nicht mehr in Betracht kommen sollte. Wurde doch nicht einmal behauptet, daß er zur fraglichen Zeit etwa nur über ein einziges Paar Schuhe verfügte, sodaß das Übergehen dieses von der Beschwerde problematisierten Umstandes auch keine entscheidende Tatsache betrifft.Dem Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider mußte sich das Erstgericht mit der Frage, ob jene Schuhe, die der Angeklagte am 24. Juli 1991 getragen hatte (Lichtbild S 491/III) mit den auf dem in der Nacht zum 30.Juli 1991 am Tatort zum Faktum 1. aufgenommenen Lichtbild (S 483/III) abgebildeten Schuhen des Täters ident sind, nicht gesondert auseinandersetzen. Denn abgesehen davon, daß ein aussagekräftiger Vergleich an der insoweit schlechten Qualität des Schwarz-Weiß-Fotos der in der Firma W***** installierten Fotofalle scheitert und eben darum auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß es sich in beiden Fällen um dieselben Schuhe handelt, läßt die Beschwerde eine Begründung dafür vermissen, weshalb selbst beim Nachweis der Verschiedenheit der Schuhe der Angeklagte als Täter nicht mehr in Betracht kommen sollte. Wurde doch nicht einmal behauptet, daß er zur fraglichen Zeit etwa nur über ein einziges Paar Schuhe verfügte, sodaß das Übergehen dieses von der Beschwerde problematisierten Umstandes auch keine entscheidende Tatsache betrifft.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der schulderheblichen Feststellungen ergeben. Mit den vorgebrachten Einwänden haben sich bereits die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt, sodaß sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als insoweit unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung darstellt.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der schulderheblichen Feststellungen ergeben. Mit den vorgebrachten Einwänden haben sich bereits die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt, sodaß sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als insoweit unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung darstellt.
Schon formell verfehlt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die in Ansehung des versuchten Opferstockdiebstahles einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptet und dazu auf die Verantwortung des Angeklagten verweist, die "Anhaltspunkte dafür biete", daß er von der Vollendung der Tat aus eigenem Abstand genommen habe, weil ein abgebrochener Draht für den Angeklagten kein Hindernis sei, einen Opferstock auszuräumen. Das Urteil stellt jedoch genau das Gegenteil fest, nämlich, daß dieser Diebstahl nur deshalb unterblieb, weil der Draht (= Tatwerkzeug) im Opferstock hängen blieb und abbrach, andernfalls hätte der Angeklagte den Diebstahl ausgeführt (US 6). Davon hätte die Rechtsrüge auszugehen gehabt.Schon formell verfehlt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die in Ansehung des versuchten Opferstockdiebstahles einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptet und dazu auf die Verantwortung des Angeklagten verweist, die "Anhaltspunkte dafür biete", daß er von der Vollendung der Tat aus eigenem Abstand genommen habe, weil ein abgebrochener Draht für den Angeklagten kein Hindernis sei, einen Opferstock auszuräumen. Das Urteil stellt jedoch genau das Gegenteil fest, nämlich, daß dieser Diebstahl nur deshalb unterblieb, weil der Draht (= Tatwerkzeug) im Opferstock hängen blieb und abbrach, andernfalls hätte der Angeklagte den Diebstahl ausgeführt (US 6). Davon hätte die Rechtsrüge auszugehen gehabt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich, mit der sich der Beschwerdeführer - ersichtlich in unzulässiger (s Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 6) Differenzierung der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle - gegen die Annahme auch des versuchten Opferstockdiebstahles als durch Einbruch begangen wendet, geht schon deshalb ins Leere, weil ihm in bezug auf dieses Faktum eine derartige Begehungsweise gar nicht zur Last liegt (US 6).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich, mit der sich der Beschwerdeführer - ersichtlich in unzulässiger (s Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6) Differenzierung der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle - gegen die Annahme auch des versuchten Opferstockdiebstahles als durch Einbruch begangen wendet, geht schon deshalb ins Leere, weil ihm in bezug auf dieses Faktum eine derartige Begehungsweise gar nicht zur Last liegt (US 6).
Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390, a StPO begründet.