Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lonni(e) M***** und Stefan Z***** wegen des Verbrechens des teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Stefan Z***** sowie die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.Mai 1997, GZ 24 Vr 33/97-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lonni(e) M***** und Stefan Z***** wegen des Verbrechens des teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Stefan Z***** sowie die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.Mai 1997, GZ 24 römisch fünf r 33/97-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Stefan Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, noch einen weiteren Angeklagten betreffenden Urteil wurde Stefan Z***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (B I.) sowie des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (B II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, noch einen weiteren Angeklagten betreffenden Urteil wurde Stefan Z***** des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB (B römisch eins.) sowie des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (B römisch zwei.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit vom Nichtigkeitsverfahren betroffen -
(zu B I.) am 5.Jänner 1997 in Zell am See den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hatte, zu verwerten, indem Stefan Z***** das von Lonnie M***** am selben Tag gestohlene Winchester-Gewehr dem Miroslav N***** übergab und zum Kauf anbot.(zu B römisch eins.) am 5.Jänner 1997 in Zell am See den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hatte, zu verwerten, indem Stefan Z***** das von Lonnie M***** am selben Tag gestohlene Winchester-Gewehr dem Miroslav N***** übergab und zum Kauf anbot.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die "Z 9" (gemeint: Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die "Z 9" (gemeint: Ziffer 9, Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Er sucht jedoch lediglich, nach Art einer Schuldberufung, was die Diktion der Beschwerde selbst unverhohlen enthüllt ("... im Zweifel so alkoholisiert ..."), seiner Verantwortung, von der strafbedrohten Vortat nichts gewußt zu haben und überdies so betrunken gewesen zu sein, daß er "derartige" Überlegungen gar nicht mehr hätte anstellen können (§ 11 StGB), zum Durchbruch zu verhelfen, anstatt von den Feststellungen ausgehend einen Rechtsirrtum des Gerichts aufzuzeigen.Er sucht jedoch lediglich, nach Art einer Schuldberufung, was die Diktion der Beschwerde selbst unverhohlen enthüllt ("... im Zweifel so alkoholisiert ..."), seiner Verantwortung, von der strafbedrohten Vortat nichts gewußt zu haben und überdies so betrunken gewesen zu sein, daß er "derartige" Überlegungen gar nicht mehr hätte anstellen können (Paragraph 11, StGB), zum Durchbruch zu verhelfen, anstatt von den Feststellungen ausgehend einen Rechtsirrtum des Gerichts aufzuzeigen.
Damit wird die Rechtsrüge jedoch nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).Damit wird die Rechtsrüge jedoch nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285, d StPO).
Demgemäß hat über die Berufungen und Beschwerden des Stefan Z***** sowie der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285 i StPO).Demgemäß hat über die Berufungen und Beschwerden des Stefan Z***** sowie der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00119.97.0806.000
Dokumentnummer
JJT_19970806_OGH0002_0130OS00119_9700000_000