Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 119/99×

Entscheidung 13 Os 119/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os119/99

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria P***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Beschwerde der Ursula A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 1999, AZ 9 Bs 80/99 (= 39 E römisch fünf r 2543/98-23 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der Ursula A***** gegen die Zurückweisung ihres beim Landesgericht Salzburg gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum AZ 39 E römisch fünf r 2543/98, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Auch die Beschwerde gegen den eingangs angeführten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erweist sich als unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.

Zur weiteren Behandlung des darin enthaltenen Begehrens auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurden entsprechende Verständigungen verfügt.

Anmerkung

E55148 13D01199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00119.99.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0130OS00119_9900000_000