Entscheidung 13 Os 119/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria P***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Ursula A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 1999, AZ 9 Bs 80/99 (= 39 E Vr 2543/98-23 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria P***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Beschwerde der Ursula A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 1999, AZ 9 Bs 80/99 (= 39 E römisch fünf r 2543/98-23 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der Ursula A***** gegen die Zurückweisung ihres beim Landesgericht Salzburg gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum AZ 39 E Vr 2543/98, als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der Ursula A***** gegen die Zurückweisung ihres beim Landesgericht Salzburg gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum AZ 39 E römisch fünf r 2543/98, als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auch die Beschwerde gegen den eingangs angeführten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erweist sich als unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.
Zur weiteren Behandlung des darin enthaltenen Begehrens auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurden entsprechende Verständigungen verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00119.99.0901.000
Dokumentnummer
JJT_19990901_OGH0002_0130OS00119_9900000_000