Die Tatsachenrüge (Z 5a) richtet sich gegen die die Qualifikation des räuberischen Diebstahls stützende Feststellung, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, sich mittels Gewaltanwendung die Diebsbeute zu erhalten. Aus der Aussage des Zeugen M*****, er hätte den Eindruck gehabt, dass "der von ihm Verfolgte im Laufen immer etwas wegwarf, ... etwas in eine Hecke steckte und ... weiterlief", gehe nämlich eindeutig hervor, dass der Angeklagte trotz Möglichkeit, die Sache in seiner Gewahrsame zu behalten, die Mitgewahrsame an der Beute freiwillig zu einem Zeitpunkt aufgegeben habe, als er davon ausging, von dem ihn verfolgenden Zeugen M***** nicht mehr eingeholt werden zu können.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) richtet sich gegen die die Qualifikation des räuberischen Diebstahls stützende Feststellung, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, sich mittels Gewaltanwendung die Diebsbeute zu erhalten. Aus der Aussage des Zeugen M*****, er hätte den Eindruck gehabt, dass "der von ihm Verfolgte im Laufen immer etwas wegwarf, ... etwas in eine Hecke steckte und ... weiterlief", gehe nämlich eindeutig hervor, dass der Angeklagte trotz Möglichkeit, die Sache in seiner Gewahrsame zu behalten, die Mitgewahrsame an der Beute freiwillig zu einem Zeitpunkt aufgegeben habe, als er davon ausging, von dem ihn verfolgenden Zeugen M***** nicht mehr eingeholt werden zu können.
Damit und mit Zitaten aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Reinhard Haller über Spannungs-, Befriedigungs- und Reuegefühle des Angeklagten beim Diebstahl zeigt die Beschwerde jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Feststellungen auf. Hat doch der Angeklagte bei seiner ersten Befragung noch zugegeben (S 43), dass er nachträglich sein Versteck der Beute wieder aufgesucht hat, um dort nach dieser zu suchen. Das hat das Schöffengericht ebenso gewürdigt (US 7), wie das ausführliche Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, der keine Störungen im Sinne des § 11 StGB beim Angeklagten finden konnte (S 141). Die Beschwerde trachtet, indem sie Teile des Beweisverfahrens einer eigenen Deutung unterzieht, nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche - empirisch und logisch einwandfreie - Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Damit und mit Zitaten aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Reinhard Haller über Spannungs-, Befriedigungs- und Reuegefühle des Angeklagten beim Diebstahl zeigt die Beschwerde jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Feststellungen auf. Hat doch der Angeklagte bei seiner ersten Befragung noch zugegeben (S 43), dass er nachträglich sein Versteck der Beute wieder aufgesucht hat, um dort nach dieser zu suchen. Das hat das Schöffengericht ebenso gewürdigt (US 7), wie das ausführliche Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, der keine Störungen im Sinne des Paragraph 11, StGB beim Angeklagten finden konnte (S 141). Die Beschwerde trachtet, indem sie Teile des Beweisverfahrens einer eigenen Deutung unterzieht, nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche - empirisch und logisch einwandfreie - Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) meint, dass der Angeklagte bei der Sachwegnahme vom Kaufhausdetektiv Anton M***** beobachtet, nach Verlassen des Kaufhauses gestellt und bis zur Hecke - wo er die entzogenen Gegenstände zurückließ, sohin von der Zueignung Abstand nahm - verfolgt worden sei, weiters die gegen den Detektiv angewendete Gewalt, ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die Flucht zu erzwingen. Ein solches Verhalten sei aber bloß als versuchter Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB sowie Nötigung nach § 105 StGB zu beurteilen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint, dass der Angeklagte bei der Sachwegnahme vom Kaufhausdetektiv Anton M***** beobachtet, nach Verlassen des Kaufhauses gestellt und bis zur Hecke - wo er die entzogenen Gegenstände zurückließ, sohin von der Zueignung Abstand nahm - verfolgt worden sei, weiters die gegen den Detektiv angewendete Gewalt, ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die Flucht zu erzwingen. Ein solches Verhalten sei aber bloß als versuchter Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB sowie Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu beurteilen.
Mit diesem Vorbringen wird die Beschwerde jedoch dem bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bestehenden Erfordernis des Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt nicht gerecht. Sie missachtet nämlich die Feststellungen, dass der Angeklagte die Beute zumindest zum Teil bei einer Hecke für sich versteckte - sie damit der Wahrnehmung und dem Einfluss des Verfolgers entzog (und er sich nach Beendigung der Verfolgung zum Beuteversteck zu deren Suche begeben hat). Weiters wird die tatrichterliche Konstatierung übergangen, Zweck der Gewaltanwendung sei es u.a. auch gewesen, sich die Beute zu erhalten (US 4), damit "der Diebstahl zu seinem Nutzen gelinge" (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefassten Beschluss das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.