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Entscheidung 13 Os 12/01×

Entscheidung 13 Os 12/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os12/01 (13Os13/01)

Entscheidungsdatum

07.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter N***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten Walter N***** sowie die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. November 2000, GZ 28 römisch fünf r 2218/99-22, nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter N***** wurde des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach (ergänze: Paragraph 127,) Paragraph 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Juni 1999 in Wörgl Verfügungsberechtigten des Kaufhauses Interspar fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Musikkassette, eine CD, drei T-Shirts und zwei Unterhosen im Gesamtwert von 1.603 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Anton M***** anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er "diesen mit großer Wucht mit beiden Händen gegen dessen Brust stieß und weglief."

Dagegen richtet sich eine auf Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) richtet sich gegen die die Qualifikation des räuberischen Diebstahls stützende Feststellung, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, sich mittels Gewaltanwendung die Diebsbeute zu erhalten. Aus der Aussage des Zeugen M*****, er hätte den Eindruck gehabt, dass "der von ihm Verfolgte im Laufen immer etwas wegwarf, ... etwas in eine Hecke steckte und ... weiterlief", gehe nämlich eindeutig hervor, dass der Angeklagte trotz Möglichkeit, die Sache in seiner Gewahrsame zu behalten, die Mitgewahrsame an der Beute freiwillig zu einem Zeitpunkt aufgegeben habe, als er davon ausging, von dem ihn verfolgenden Zeugen M***** nicht mehr eingeholt werden zu können.

Damit und mit Zitaten aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Reinhard Haller über Spannungs-, Befriedigungs- und Reuegefühle des Angeklagten beim Diebstahl zeigt die Beschwerde jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Feststellungen auf. Hat doch der Angeklagte bei seiner ersten Befragung noch zugegeben (S 43), dass er nachträglich sein Versteck der Beute wieder aufgesucht hat, um dort nach dieser zu suchen. Das hat das Schöffengericht ebenso gewürdigt (US 7), wie das ausführliche Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, der keine Störungen im Sinne des Paragraph 11, StGB beim Angeklagten finden konnte (S 141). Die Beschwerde trachtet, indem sie Teile des Beweisverfahrens einer eigenen Deutung unterzieht, nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche - empirisch und logisch einwandfreie - Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint, dass der Angeklagte bei der Sachwegnahme vom Kaufhausdetektiv Anton M***** beobachtet, nach Verlassen des Kaufhauses gestellt und bis zur Hecke - wo er die entzogenen Gegenstände zurückließ, sohin von der Zueignung Abstand nahm - verfolgt worden sei, weiters die gegen den Detektiv angewendete Gewalt, ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die Flucht zu erzwingen. Ein solches Verhalten sei aber bloß als versuchter Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB sowie Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu beurteilen.

Mit diesem Vorbringen wird die Beschwerde jedoch dem bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bestehenden Erfordernis des Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt nicht gerecht. Sie missachtet nämlich die Feststellungen, dass der Angeklagte die Beute zumindest zum Teil bei einer Hecke für sich versteckte - sie damit der Wahrnehmung und dem Einfluss des Verfolgers entzog (und er sich nach Beendigung der Verfolgung zum Beuteversteck zu deren Suche begeben hat). Weiters wird die tatrichterliche Konstatierung übergangen, Zweck der Gewaltanwendung sei es u.a. auch gewesen, sich die Beute zu erhalten (US 4), damit "der Diebstahl zu seinem Nutzen gelinge" (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefassten Beschluss das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61031 13D00121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00012.01.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20010307_OGH0002_0130OS00012_0100000_000