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Entscheidung 13 Os 12/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os12/04

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sergej P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sergej P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Dezember 2003, GZ 602 Hv 44/03h-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend Lumir F***** enthält, wurde Sergej P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, dritter (richtig: vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er gemeinsam mit dem diesbezüglich rechtskräftig verurteilten Lumir F***** vom 23. Oktober 2003 bis 24. Oktober 2003 in Herrnbaumgarten fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie mit der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar römisch eins.) Kurt V***** durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu seinem Keller eine Flasche Schnaps, 2 Flaschen Wein und 3 Kerzen im Wert von ca 25 Euro;

römisch zwei.) Reinhold W***** durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu seinem Keller 6 Flaschen Schnaps und 5 Flaschen Weißwein im Wert von ca 95 Euro;

römisch drei.) Josef H***** durch Aufzwängen des Schließblechs der Tür zu seinem Gartenhaus mit einem Betoneisen einen Radiorekorder der Marke Philips, 3 Schraubenzieher, 1 Jagdmesser mit braunem Griff und eine schwarze Lampe mit weißem Glas im Wert von insgesamt ca 45 Euro; römisch vier.) Anna S***** eine Kombizange und eine Holzstemmeisen im Wert von ca 20 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sergej P*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung mit teils bloß spekulativen Erwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche der Sergej P***** belastenden und zur gewerbsmäßigen Begehungsweise auch den Beschwerdeführer belastenden Einlassung des Lumir F***** Glauben schenkten.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72407 13Os12.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00012.04.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0130OS00012_0400000_000