Entscheidung 13 Os 12/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sergej P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sergej P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Dezember 2003, GZ 602 Hv 44/03h-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sergej P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sergej P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Dezember 2003, GZ 602 Hv 44/03h-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend Lumir F***** enthält, wurde Sergej P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 dritter (richtig: vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er gemeinsam mit dem diesbezüglich rechtskräftig verurteilten Lumir F***** vom 23. Oktober 2003 bis 24. Oktober 2003 in Herrnbaumgarten fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie mit der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar I.) Kurt V***** durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu seinem Keller eine Flasche Schnaps, 2 Flaschen Wein und 3 Kerzen im Wert von ca 25 Euro;Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend Lumir F***** enthält, wurde Sergej P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, dritter (richtig: vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er gemeinsam mit dem diesbezüglich rechtskräftig verurteilten Lumir F***** vom 23. Oktober 2003 bis 24. Oktober 2003 in Herrnbaumgarten fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie mit der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar römisch eins.) Kurt V***** durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu seinem Keller eine Flasche Schnaps, 2 Flaschen Wein und 3 Kerzen im Wert von ca 25 Euro;
II.) Reinhold W***** durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu seinem Keller 6 Flaschen Schnaps und 5 Flaschen Weißwein im Wert von ca 95 Euro;römisch zwei.) Reinhold W***** durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu seinem Keller 6 Flaschen Schnaps und 5 Flaschen Weißwein im Wert von ca 95 Euro;
III.) Josef H***** durch Aufzwängen des Schließblechs der Tür zu seinem Gartenhaus mit einem Betoneisen einen Radiorekorder der Marke Philips, 3 Schraubenzieher, 1 Jagdmesser mit braunem Griff und eine schwarze Lampe mit weißem Glas im Wert von insgesamt ca 45 Euro; IV.) Anna S***** eine Kombizange und eine Holzstemmeisen im Wert von ca 20 Euro.römisch drei.) Josef H***** durch Aufzwängen des Schließblechs der Tür zu seinem Gartenhaus mit einem Betoneisen einen Radiorekorder der Marke Philips, 3 Schraubenzieher, 1 Jagdmesser mit braunem Griff und eine schwarze Lampe mit weißem Glas im Wert von insgesamt ca 45 Euro; römisch vier.) Anna S***** eine Kombizange und eine Holzstemmeisen im Wert von ca 20 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sergej P*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sergej P*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung mit teils bloß spekulativen Erwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche der Sergej P***** belastenden und zur gewerbsmäßigen Begehungsweise auch den Beschwerdeführer belastenden Einlassung des Lumir F***** Glauben schenkten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung mit teils bloß spekulativen Erwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche der Sergej P***** belastenden und zur gewerbsmäßigen Begehungsweise auch den Beschwerdeführer belastenden Einlassung des Lumir F***** Glauben schenkten.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E72407
13Os12.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00012.04.0218.000
Dokumentnummer
JJT_20040218_OGH0002_0130OS00012_0400000_000