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Entscheidung 13 Os 12/08a×

Entscheidung 13 Os 12/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os12/08a

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 3. August 2007, GZ 10 Hv 123/06v-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, nämlich nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A), nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (C), jeweils in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt (römisch zwei).

Danach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

römisch zwei. am 1. November 2006 in Graz vorsätzlich eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich einen für ihn von der BH B***** ausgestellten Führerschein mit der Nr *****, bei dem das Gültigkeitsdatum 16. 3. 2003 auf „16. 8. 2008" eigenmächtig abgeändert worden war, im Rechtsverkehr durch Vorweisen gegenüber eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführenden Polizeibeamten zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, insbesondere zum Nachweis, über eine gültige Lenkerberechtigung zu verfügen, gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Ausdrücklich nur den Schuldspruch zu Punkt römisch zwei bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter durchaus in ihre Erwägungen einbezogen, dass die Bezirkshauptmannschaft dem Angeklagten nach Ablauf der wegen einer Verwaltungsübertretung ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung an Stelle des ihm zuerkannten neuen, unbefristeten Führerscheins irrig den alten, befristeten wieder ausfolgte (US 8 f, 11 f). Mit den dazu vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erwägungen, die aufzeigen sollen, dass eine andere, für ihn günstigere als die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der Verfahrensergebnisse möglich war, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt. Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die von Betrachtungen über die irrige Rückgabe des befristeten Führerscheins an ihn ausgehenden Erwägungen des Angeklagten vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, weshalb der Angeklagte, wie vorgebracht wird, „bei der Verkehrskontrolle vom 1. November 2006 keine Urkunde im Sinn der Paragraphen 223, 224, StGB verwendet" haben soll. Sie geht zudem unter mangelnder Orientierung an der Prozessordnung nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern davon aus, dass er den konstatierten Führerschein „irrtümlich" vorgewiesen habe, und wendet auf dieser urteilsfremden Basis einen Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, StGB ein (Ziffer 9, Litera b,). Damit verfehlt die Beschwerde aber die gebotene Ausrichtung am Gesetz, das bei einer Rechtsrüge strikte Beachtung des Urteilssachverhalts und dessen Vergleich mit der angewendeten Rechtslage fordert (RIS-Justiz RS0099810). Die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt bzw Änderung der rechtlichen Unterstellung) ist zudem nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569), was hier nicht der Fall ist. Demnach bietet die Beschwerde auch keinen Ansatz für eine nähere, argumentationsbezogene Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87382 13Os12.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00012.08A.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080423_OGH0002_0130OS00012_08A0000_000