Ausdrücklich nur den Schuldspruch zu Punkt II bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter durchaus in ihre Erwägungen einbezogen, dass die Bezirkshauptmannschaft dem Angeklagten nach Ablauf der wegen einer Verwaltungsübertretung ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung an Stelle des ihm zuerkannten neuen, unbefristeten Führerscheins irrig den alten, befristeten wieder ausfolgte (US 8 f, 11 f). Mit den dazu vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erwägungen, die aufzeigen sollen, dass eine andere, für ihn günstigere als die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der Verfahrensergebnisse möglich war, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt. Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die von Betrachtungen über die irrige Rückgabe des befristeten Führerscheins an ihn ausgehenden Erwägungen des Angeklagten vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Ausdrücklich nur den Schuldspruch zu Punkt römisch zwei bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter durchaus in ihre Erwägungen einbezogen, dass die Bezirkshauptmannschaft dem Angeklagten nach Ablauf der wegen einer Verwaltungsübertretung ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung an Stelle des ihm zuerkannten neuen, unbefristeten Führerscheins irrig den alten, befristeten wieder ausfolgte (US 8 f, 11 f). Mit den dazu vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erwägungen, die aufzeigen sollen, dass eine andere, für ihn günstigere als die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der Verfahrensergebnisse möglich war, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt. Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die von Betrachtungen über die irrige Rückgabe des befristeten Führerscheins an ihn ausgehenden Erwägungen des Angeklagten vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb der Angeklagte, wie vorgebracht wird, „bei der Verkehrskontrolle vom 1. November 2006 keine Urkunde im Sinn der §§ 223, 224 StGB verwendet" haben soll. Sie geht zudem unter mangelnder Orientierung an der Prozessordnung nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern davon aus, dass er den konstatierten Führerschein „irrtümlich" vorgewiesen habe, und wendet auf dieser urteilsfremden Basis einen Schuldausschließungsgrund nach § 9 StGB ein (Z 9 lit b). Damit verfehlt die Beschwerde aber die gebotene Ausrichtung am Gesetz, das bei einer Rechtsrüge strikte Beachtung des Urteilssachverhalts und dessen Vergleich mit der angewendeten Rechtslage fordert (RIS-Justiz RS0099810). Die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt bzw Änderung der rechtlichen Unterstellung) ist zudem nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569), was hier nicht der Fall ist. Demnach bietet die Beschwerde auch keinen Ansatz für eine nähere, argumentationsbezogene Erörterung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, weshalb der Angeklagte, wie vorgebracht wird, „bei der Verkehrskontrolle vom 1. November 2006 keine Urkunde im Sinn der Paragraphen 223, 224, StGB verwendet" haben soll. Sie geht zudem unter mangelnder Orientierung an der Prozessordnung nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern davon aus, dass er den konstatierten Führerschein „irrtümlich" vorgewiesen habe, und wendet auf dieser urteilsfremden Basis einen Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, StGB ein (Ziffer 9, Litera b,). Damit verfehlt die Beschwerde aber die gebotene Ausrichtung am Gesetz, das bei einer Rechtsrüge strikte Beachtung des Urteilssachverhalts und dessen Vergleich mit der angewendeten Rechtslage fordert (RIS-Justiz RS0099810). Die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt bzw Änderung der rechtlichen Unterstellung) ist zudem nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569), was hier nicht der Fall ist. Demnach bietet die Beschwerde auch keinen Ansatz für eine nähere, argumentationsbezogene Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.