Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach „Buchführung, Bilanzierung, Jahresabschluss und Personalverrechnung“ zum Beweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer „erbrachten Leistungen zur bewerten sind, was letztendlich dazu geführt hat, dass kein Schaden zum Nachteil der“ P*****-Ges.m.b.H. eingetreten sei (ON 32 S 2 f iVm ON 23 S 5), zu Recht abgewiesen. Der Beweisantrag ließ mangels näherer Bezeichnung, welche Leistungen mit Bezugnahme auf welchen Anklagevorwurf der Sachverständige hätte bewerten sollen, kein erhebliches Beweisthema erkennen (vgl aber RIS-Justiz RS0116503).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach „Buchführung, Bilanzierung, Jahresabschluss und Personalverrechnung“ zum Beweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer „erbrachten Leistungen zur bewerten sind, was letztendlich dazu geführt hat, dass kein Schaden zum Nachteil der“ P*****-Ges.m.b.H. eingetreten sei (ON 32 S 2 f in Verbindung mit ON 23 S 5), zu Recht abgewiesen. Der Beweisantrag ließ mangels näherer Bezeichnung, welche Leistungen mit Bezugnahme auf welchen Anklagevorwurf der Sachverständige hätte bewerten sollen, kein erhebliches Beweisthema erkennen vergleiche aber RIS-Justiz RS0116503).
In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsbegründung nachgetragene Argumente unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) einwendet, das Erstgericht habe in den (Gesamt-)Schadensbetrag zum Schuldspruch B von (richtig) 57.554,94 Euro zu Unrecht die jeweils enthaltene Umsatzsteuer sowie eine Abgeltung für
– nach den Feststellungen tatsächlich erbrachte – Buchhaltungsleistungen (US 6) eingerechnet, spricht sie keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Denn die – damit allein thematisierte – Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 3 erster Fall StGB wäre auch bei Zutreffen dieser Argumentation nicht berührt. Im Übrigen vernachlässigt dieses Vorbringen, dass nach den Urteilskonstatierungen lediglich mit einer der inkriminierten Überweisungen (B/1/4) auch Buchhaltungstätigkeit des Beschwerdeführers abgegolten worden sei, während die übrigen Zahlungen ausschließlich im Zusammenhang mit zu Unrecht beanspruchten Geschäftsführerleistungen gestanden seien (US 10).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) einwendet, das Erstgericht habe in den (Gesamt-)Schadensbetrag zum Schuldspruch B von (richtig) 57.554,94 Euro zu Unrecht die jeweils enthaltene Umsatzsteuer sowie eine Abgeltung für, – nach den Feststellungen tatsächlich erbrachte – Buchhaltungsleistungen (US 6) eingerechnet, spricht sie keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Denn die – damit allein thematisierte – Qualifikationsgrenze des Paragraph 153, Absatz 3, erster Fall StGB wäre auch bei Zutreffen dieser Argumentation nicht berührt. Im Übrigen vernachlässigt dieses Vorbringen, dass nach den Urteilskonstatierungen lediglich mit einer der inkriminierten Überweisungen (B/1/4) auch Buchhaltungstätigkeit des Beschwerdeführers abgegolten worden sei, während die übrigen Zahlungen ausschließlich im Zusammenhang mit zu Unrecht beanspruchten Geschäftsführerleistungen gestanden seien (US 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass der Schuldspruch A/1 einen vom Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Z 9 lit a) zu dessen Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass der Schuldspruch A/1 einen vom Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) zu dessen Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Nach dem Urteilssachverhalt war der Angeklagte bei der P*****-Ges.m.b.H. in dem für den Schuldspruch A/I relevanten Zeitraum lediglich „auf dem Papier“ Geschäftsführer. Er verrichtete in diesem Zeitraum keinerlei Tätigkeit als Geschäftsführer. Diese wurde ausschließlich vom zweiten eingetragenen Geschäftsführer, Franz F*****, erbracht. Da der Angeklagte infolge der Insolvenz seines Einzelunternehmens (PC*****-Ges.m.b.H. Nfg. KG) Geldbedarf hatte, forderte er im November 2015 von Franz F***** per E-Mail erstmals eine Entlohnung für „Geschäftsführertätigkeit“, was dieser am selben Tag ablehnte. Am nächsten Tag stellte der Angeklagte neuerlich per E-Mail 11.664 Euro aus dem „fiktiven Titel Dienstleistung Geschäftsführung“ in Rechnung, welchen Betrag Franz F***** nicht zahlte (US 5 f, 7 f, 11 und 15). Worüber der Angeklagte Franz F***** zu täuschen versuchte, bringt das Erstgericht bloß mit der Passage, es habe sich um eine „bewusst wahrheitswidrige und rechtsgrundlose Scheinrechnung für in Wahrheit von ihm nicht erbrachte Leistungen“ gehandelt, (in objektiver Hinsicht) nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte habe mit „Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz“ gehandelt (US 8), er habe es für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Franz F***** „durch die festgestellten wahrheitswidrigen Vorgaben zu täuschen“, sowie „Zweifel und Widerstand des Franz F***** durch Verschleierung seiner ungerechtfertigten Forderung als Geschäftsführergehalt“ zerstreuen wollen (US 18), bleiben demnach ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090).
Dieser Rechtsfehler erfordert (wie im Spruch ersichtlich) die teilweise Aufhebung des Urteils samt Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Das zum Schuldspruch A/1 erstattete Vorbringen der Mängelrüge bedurfte somit keiner Erörterung.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung dieses Ausspruchs zu verweisen.
Über die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch und den Verfallsausspruch hat vorerst das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch und den Verfallsausspruch hat vorerst das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.