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Entscheidung 13 Os 12/21w×

Entscheidung 13 Os 12/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os12/21w

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Besjan M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2020, GZ 64 Hv 81/20d-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Besjan M***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG (römisch eins) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 3, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er in W***** als Mitglied (US 5 f) einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift

(römisch eins) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge gegen ein Entgelt von 4.500 Euro pro Kilogramm anderen gewerbsmäßig überlassen, wobei er schon einmal nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war, und zwar

A) vom Jänner 2020 bis Mitte Mai 2020 zumindest vier Kilogramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgrad von 0,65 % Delta-9-THC und 8,5 % THCA) an Tim V***** und

B) am 3. Juni 2020 8 Kilogramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgrad von 0,93 % Delta-9-THC und 12,1 % THCA) an Marcel S*****, indem er für den durch Alexander Sc***** erfolgten Verkauf des Suchtgifts eine Wohnung zur Verfügung stellte (Paragraph 12, dritter Fall StGB), sowie

(römisch zwei) vom 2. Juni 2020 bis zum 3. Juni 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Zikrija Mu***** als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 4 Kilogramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgrad von 0,93 % Delta-9-THC und 12,1 % THCA), mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                  Die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung leitete das Erstgericht aus zahlreichen Verfahrensergebnissen, insbesondere der Suchtgiftmenge, den prekären finanziellen Verhältnissen des Angeklagten, den Angaben des Zeugen P***** und dem Ergebnis einer Gesprächsüberwachung nach der Festnahme ab (US 13 bis 17).

[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.

[6] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO, Artikel 6, Absatz 2, MRK) wird kein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[7] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ließ das Erstgericht bei den Feststellungen zu I A die Divergenzen in den Angaben des Zeugen V***** nicht unberücksichtigt (US 11 ff).

[8] Soweit die Mängelrüge aus den Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00012.21W.0316.000

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210316_OGH0002_0130OS00012_21W0000_000