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Entscheidung 13 Os 12/25a×

Entscheidung 13 Os 12/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os12/25a

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Finanzstrafsache gegen * W* und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * W* und * G* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12. November 2024, GZ 16 Hv 107/24b-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * W* und * G* jeweils eines Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

[2]           Danach haben am 30. Juni 2023 im Bereich des Zollamts Österreich vorsätzlich

(1) * W* eine eingangsabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht (und der zollamtlichen Überwachung entzogen), indem er einen Lkw mit einem Zollwert von 220.304,15 Euro, auf den Zoll in der Höhe von 48.466,91 Euro und Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 53.754,21 Euro entfielen (US 6), von der Schweiz nach Österreich lenkte und – trotz des Hinweises von Zollbeamten, dass er „keine ausreichenden Papiere habe“ (US 5) – seiner Gestellungspflicht nicht nachkam, sondern weiterfuhr, sowie

(2) * G* W* zu diesem Finanzvergehen (1) bestimmt (Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG), indem er ihn telefonisch anwies, „einfach weiterzufahren“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wenden sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

[4] Indem die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf der Basis der jeweils getroffenen Tatsachenfeststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 6) argumentieren, sondern diese beweiswürdigend bestreiten, verfehlen sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[5]           Dass die tatrichterlichen Feststellungen den jeweiligen Schuldspruch „in objektiver und subjektiver Beziehung“ „nicht zu tragen“ vermöchten, wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00012.25A.0319.000

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250319_OGH0002_0130OS00012_25A0000_000