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Entscheidung 13 Os 12/26b×

Entscheidung 13 Os 12/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os12/26b

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Finanzstrafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. Oktober 2025, GZ 312 Hv 84/24i-93.8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit ihren Rechtsmitteln werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* und * B* jeweils eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

[2]         Danach haben (mit Blick auf Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG und Paragraph eins, Absatz 3, TabStG 2022 ersichtlich gemeint) im Bereich des Zollamts Österreich

(1) * B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten * G* als Mittäter (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) am 21. Dezember 2023 „unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten“ eine Verkürzung an Tabaksteuer um 275.625 Euro „bewirkt“, indem sie in Italien einen im Urteil näher bezeichneten Lkw, der mit 1.875 Kilogramm Tabak ohne Markenbezeichnung in Form von Feinschnitt mit mehr als 25 Gewichtsprozent an Tabakteilen mit einer Schnittbreite von weniger als 1,5 mm (US 6 und 15 [Rauchtabak im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, TabStG 2022 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, TabStG 2022]) beladen war, mit dem Ziel, die Ladung nach B* (Slowakei) zu bringen (US 6 f), „entgegennahmen und * G* mit diesem Lkw nach Österreich einreiste und bis nach P* fuhr, und * B* diesen in einem Pkw als Begleitfahrzeug begleitete, wobei sie anlässlich der Verbringung des Tabaks in das Bundesgebiet die anfallende Tabaksteuer nicht abführten“, wobei ihr Vorsatz darauf gerichtet war, die angesprochene Steuer durch das Unterlassen der „Deklarierung des Tabaks anlässlich der Einreise nach Österreich“ zu verkürzen (US 9), sowie

(2) * M* am 19. oder 20. Dezember 2023 (US 5) * B* und * G* zu dieser „Abgabenhinterziehung“ (1) bestimmt (Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG), indem er ihnen den Auftrag erteilte, den mit Tabak beladenen Lkw „in Italien abzuholen und ohne Verzollung des geladenen Tabaks bis in die Slowakei zu bringen“, wobei auch sein Vorsatz darauf gerichtet war, Tabaksteuer dadurch zu verkürzen, dass „sein Tabak, ohne diesen zu deklarieren, in das Bundesgebiet eingeführt wird“ (US 9).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen wenden sich die von * M* und * B* je auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, von M* auch auf Ziffer 4, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

[4]         Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaftet, die den Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

[5]         Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG verlangt – in der hier relevanten (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) Fassung vor BGBl I 2025/98 generell – das Bewirken einer Abgabenverkürzung und setzt solcherart eine Abgabepflicht voraus (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 33, Rz 2). Demzufolge verlangt ein rechtsrichtiger Schuldspruch nach der genannten Norm zunächst eine hinreichende Feststellungsgrundlage für die Annahme einer solchen Pflicht.

[6]         Diesem Erfordernis wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, weil sie – wie dargelegt – zu beiden Angeklagten einen Vorsatz, Tabaksteuer durch Verbringen des Rauchtabaks über die Staatsgrenze zwischen Italien und Österreich zu verkürzen, feststellt, wogegen durch das bloße Verbringen von Tabakerzeugnissen von einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet nach dem TabStG 2022 gar keine Tabaksteuerschuld entsteht vergleiche Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, TabStG 2022).

[7]         Objektiv würden die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme des Entstehens der Steuerschuld durch eine Unregelmäßigkeit bei der Beförderung unter Steueraussetzung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 6, Ziffer 3, TabStG 2022 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, TabStG 2022) oder außerhalb der Steueraussetzung (Paragraph 30 b, Absatz eins, TabStG 2022 in Verbindung mit Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, TabStG 2022) tragen. Insoweit trifft das Erstgericht aber (zu beiden Angeklagten) keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.

[8]         Der dargestellte Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).

[9]              Mit ihren Rechtsmitteln waren die Angeklagten auf die Kassation zu verweisen.

Textnummer

E147684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00012.26B.0527.000

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00012_26B0000_000