[3] Dagegen wenden sich die von * M* und * B* je auf Z 5 und 9 lit a, von M* auch auf Z 4 jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Dagegen wenden sich die von * M* und * B* je auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, von M* auch auf Ziffer 4, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die den Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaftet, die den Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
[5] Der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG verlangt – in der hier relevanten (§ 4 Abs 2 FinStrG) Fassung vor BGBl I 2025/98 generell – das Bewirken einer Abgabenverkürzung und setzt solcherart eine Abgabepflicht voraus (Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 2). Demzufolge verlangt ein rechtsrichtiger Schuldspruch nach der genannten Norm zunächst eine hinreichende Feststellungsgrundlage für die Annahme einer solchen Pflicht. Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG verlangt – in der hier relevanten (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) Fassung vor BGBl I 2025/98 generell – das Bewirken einer Abgabenverkürzung und setzt solcherart eine Abgabepflicht voraus (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 33, Rz 2). Demzufolge verlangt ein rechtsrichtiger Schuldspruch nach der genannten Norm zunächst eine hinreichende Feststellungsgrundlage für die Annahme einer solchen Pflicht.
[6] Diesem Erfordernis wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, weil sie – wie dargelegt – zu beiden Angeklagten einen Vorsatz, Tabaksteuer durch Verbringen des Rauchtabaks über die Staatsgrenze zwischen Italien und Österreich zu verkürzen, feststellt, wogegen durch das bloße Verbringen von Tabakerzeugnissen von einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet nach dem TabStG 2022 gar keine Tabaksteuerschuld entsteht (vgl § 28 Abs 6 Z 1 TabStG 2022). Diesem Erfordernis wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, weil sie – wie dargelegt – zu beiden Angeklagten einen Vorsatz, Tabaksteuer durch Verbringen des Rauchtabaks über die Staatsgrenze zwischen Italien und Österreich zu verkürzen, feststellt, wogegen durch das bloße Verbringen von Tabakerzeugnissen von einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet nach dem TabStG 2022 gar keine Tabaksteuerschuld entsteht vergleiche Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, TabStG 2022).
[7] Objektiv würden die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme des Entstehens der Steuerschuld durch eine Unregelmäßigkeit bei der Beförderung unter Steueraussetzung (§ 9 Abs 1 Z 3, Abs 6 Z 3 TabStG 2022 iVm § 24 Abs 1 TabStG 2022) oder außerhalb der Steueraussetzung (§ 30b Abs 1 TabStG 2022 iVm § 30b Abs 2 Z 3 TabStG 2022) tragen. Insoweit trifft das Erstgericht aber (zu beiden Angeklagten) keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Objektiv würden die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme des Entstehens der Steuerschuld durch eine Unregelmäßigkeit bei der Beförderung unter Steueraussetzung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 6, Ziffer 3, TabStG 2022 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, TabStG 2022) oder außerhalb der Steueraussetzung (Paragraph 30 b, Absatz eins, TabStG 2022 in Verbindung mit Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, TabStG 2022) tragen. Insoweit trifft das Erstgericht aber (zu beiden Angeklagten) keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.
[8] Der dargestellte Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO). Der dargestellte Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
[9] Mit ihren Rechtsmitteln waren die Angeklagten auf die Kassation zu verweisen.