Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:
Der - wie einleitend erwähnt, zur Tatzeit 20-jährige - Angeklagte entstammt nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen einer jugoslawischen Zigeunersippe, besuchte in Jugoslawien die Volksschule und kam im Alter von zehn Jahren nach Österreich, wo er bei seinem Großvater aufwuchs und zuerst eine Sonderschule und dann im Zusammenhang mit einer Kraftfahrzeugmechanikerlehre die Berufsschule besuchte. Ihm war bekannt, daß bei den Zigeunern die Duldung eines Geschlechtsverkehrs mit einem Mädchen durch die beteiligten Familien allein von der tatsächlichen körperlichen Reife des Mädchens abhängt, und er nahm - den Tatsachen entsprechend - an, die Tante des Mädchens, bei der dieses wohnte, wie auch dessen in Deutschland lebende Mutter wüßten von der Verbindung und hätten nichts dagegen einzuwenden.
Ausgehend von diesem Sachverhalt kann aber der (bereits angeführten) Rechtsansicht des Erstgerichts nicht beigepflichtet werden: Von einem Ausländer, der sich bereits zehn Jahre in Österreich aufhält, muß im Sinn des § 9 Abs. 2 StGB. (den Umständen nach) gefordert werden, daß er, wenn er sexuelle Kontakte pflegt, sich die Kenntnis der im Gastland bestehenden Verbote verschafft, sofern im Einzelfall nicht die Annahme Platz greift, daß er durch die vielfachen Kontakte mit Österreichern (etwa in Schule und Lehre) erfahren hat, welchen Standpunkt die österreichische Rechtsordnung zur Frage des Geschlechtsverkehrs mit Unmündigen einnimmt. Unterläßt er diese ihm 'nach den Umständen' (geschlechtliche Beziehungen) obliegende Erkundigung, dann ist ihm ein allfälliger Rechtsirrtum vorwerfbar und vermag ihn zufolge § 9 Abs. 2 StGB. nicht zu entschuldigen (vgl. dazu u.a. 9 Os 149/75 = EvBl. 1976/185; 13 Os 113/77 = EvBl. 1978/46, welche auch zur vorzitierten Entscheidung Stellung nimmt; 13 Os 24/79 = ÖJZ-LSK. 1979/204 = EvBl. 1979/194 = RZ. 1979/62). Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. vorzugehen.Ausgehend von diesem Sachverhalt kann aber der (bereits angeführten) Rechtsansicht des Erstgerichts nicht beigepflichtet werden: Von einem Ausländer, der sich bereits zehn Jahre in Österreich aufhält, muß im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. (den Umständen nach) gefordert werden, daß er, wenn er sexuelle Kontakte pflegt, sich die Kenntnis der im Gastland bestehenden Verbote verschafft, sofern im Einzelfall nicht die Annahme Platz greift, daß er durch die vielfachen Kontakte mit Österreichern (etwa in Schule und Lehre) erfahren hat, welchen Standpunkt die österreichische Rechtsordnung zur Frage des Geschlechtsverkehrs mit Unmündigen einnimmt. Unterläßt er diese ihm 'nach den Umständen' (geschlechtliche Beziehungen) obliegende Erkundigung, dann ist ihm ein allfälliger Rechtsirrtum vorwerfbar und vermag ihn zufolge Paragraph 9, Absatz 2, StGB. nicht zu entschuldigen vergleiche dazu u.a. 9 Os 149/75 = EvBl. 1976/185; 13 Os 113/77 = EvBl. 1978/46, welche auch zur vorzitierten Entscheidung Stellung nimmt; 13 Os 24/79 = ÖJZ-LSK. 1979/204 = EvBl. 1979/194 = RZ. 1979/62). Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB. vorzugehen.
Bei der sohin vorzunehmenden Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof die Wiederholung des Delikts als erschwerend, hingegen das volle Geständnis des Angeklagten, seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die besonders verlockende Gelegenheit, die ihm nicht nur vom Opfer, sondern auch von dessen Familie geboten wurde, sowie den Umstand, daß der Angeklagte die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich überwiegen und mit Rücksicht auf den bisher einwandfreien Lebenswandel des Angeklagten die begründete Aussicht besteht, daß der Genannte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, kann die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 4 StGB. gewährt werden. Auf der Basis der angeführten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Bestimmungen (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen.Bei der sohin vorzunehmenden Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof die Wiederholung des Delikts als erschwerend, hingegen das volle Geständnis des Angeklagten, seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die besonders verlockende Gelegenheit, die ihm nicht nur vom Opfer, sondern auch von dessen Familie geboten wurde, sowie den Umstand, daß der Angeklagte die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich überwiegen und mit Rücksicht auf den bisher einwandfreien Lebenswandel des Angeklagten die begründete Aussicht besteht, daß der Genannte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, kann die außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. gewährt werden. Auf der Basis der angeführten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Bestimmungen (Paragraph 32, StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen.
Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß das straffreie Vorleben des Angeklagten sein mehrjähriges Wohlverhalten (auch) nach der Tat und der Grad seiner Schuld die Gewährung der bedingten Strafnachsicht erlauben, zumal im vorliegenden Fall auch spezial- und generalpräventive Erwägungen nicht gegen diese Maßnahme sprechen. Da sich der Angeklagte der Strafverfolgung keineswegs durch Flucht entzogen hat und ordnungsgemäß angemeldet in der Bundesrepublik Deutschland lebt, konnte das lange Zurückliegen der Tat auch bei Bestimmung der Probezeit berücksichtigt werden. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der sechsmonatigen Freiheitsstrafe ist schon deshalb unmöglich, weil die (hier) von § 37 Abs. 2 StGB. geforderten besonderen Gründe, welche der Generalprävention Genüge tun können, nicht gegeben sind.Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß das straffreie Vorleben des Angeklagten sein mehrjähriges Wohlverhalten (auch) nach der Tat und der Grad seiner Schuld die Gewährung der bedingten Strafnachsicht erlauben, zumal im vorliegenden Fall auch spezial- und generalpräventive Erwägungen nicht gegen diese Maßnahme sprechen. Da sich der Angeklagte der Strafverfolgung keineswegs durch Flucht entzogen hat und ordnungsgemäß angemeldet in der Bundesrepublik Deutschland lebt, konnte das lange Zurückliegen der Tat auch bei Bestimmung der Probezeit berücksichtigt werden. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der sechsmonatigen Freiheitsstrafe ist schon deshalb unmöglich, weil die (hier) von Paragraph 37, Absatz 2, StGB. geforderten besonderen Gründe, welche der Generalprävention Genüge tun können, nicht gegeben sind.