Gründe:
Halil K*** und Cosgun T*** wurden des Verbrechens nach § 15 StGB., § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil sie am 14.Mai 1987 in Wien 1 kg Heroin an einen Unbekannten verkaufen wollten.Halil K*** und Cosgun T*** wurden des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB., Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil sie am 14.Mai 1987 in Wien 1 kg Heroin an einen Unbekannten verkaufen wollten.
K*** bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. b StPO.K*** bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, StPO.
Die Befragung des vom Verteidiger beantragten (Z. 4) Zeugen Fikret Y***, ob K*** das Suchtgift lediglich aufbewahren und transportieren, nicht jedoch mit den weiteren Verkaufsverhandlungen befaßt sein sollte, daß K*** daher weder Quelle noch Abnehmer des Suchtgifts in Österreich kannte und seine Tätigkeit lediglich aus Gefälligkeit geleistet habe, ohne am Erlös des Geschäfts beteiligt gewesen zu sein bzw. sein zu sollen, verfiel zu Recht der Abweisung durch den Schöffensenat. Die Motive des Verhaltens des Angeklagten (Gefälligkeit und Unentgeltlichkeit) sind für den Schuldspruch ebensowenig relevant wie die einzelnen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die dieser selbst im Rahmen des gemeinsamen Handelns zur Tatausführung setzte, weil er als Mittäter des T*** - nach ständiger Rechtsprechung - auch dessen Tatbeitrag verantwortet. Im übrigen ist es nicht entscheidend, was K*** tun sollte, sondern was er wirklich getan hat und dafür war Y*** kein Zeuge.Die Befragung des vom Verteidiger beantragten (Ziffer 4,) Zeugen Fikret Y***, ob K*** das Suchtgift lediglich aufbewahren und transportieren, nicht jedoch mit den weiteren Verkaufsverhandlungen befaßt sein sollte, daß K*** daher weder Quelle noch Abnehmer des Suchtgifts in Österreich kannte und seine Tätigkeit lediglich aus Gefälligkeit geleistet habe, ohne am Erlös des Geschäfts beteiligt gewesen zu sein bzw. sein zu sollen, verfiel zu Recht der Abweisung durch den Schöffensenat. Die Motive des Verhaltens des Angeklagten (Gefälligkeit und Unentgeltlichkeit) sind für den Schuldspruch ebensowenig relevant wie die einzelnen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die dieser selbst im Rahmen des gemeinsamen Handelns zur Tatausführung setzte, weil er als Mittäter des T*** - nach ständiger Rechtsprechung - auch dessen Tatbeitrag verantwortet. Im übrigen ist es nicht entscheidend, was K*** tun sollte, sondern was er wirklich getan hat und dafür war Y*** kein Zeuge.
Die weiteren Erwägungen der Verfahrensrüge (Z. 4) sind unzulässig, weil sie das Beweisthema der ersten Instanz überschreiten. Als Beschwerde sind sie überdies unbeachtlich, soweit sie Ausführungen zur Strafzumessung enthalten.Die weiteren Erwägungen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sind unzulässig, weil sie das Beweisthema der ersten Instanz überschreiten. Als Beschwerde sind sie überdies unbeachtlich, soweit sie Ausführungen zur Strafzumessung enthalten.