Dem Beschuldigten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil zu erteilen, sofern er nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z. 1 StPO.).Dem Beschuldigten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil zu erteilen, sofern er nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.).
Solche unabwendbaren Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat nicht behauptet, daß er durch den Selbstmordversuch an der Rechtsmittelanmeldung gehindert oder daß der Gefangenhausbehörde die schriftliche Anmeldung bereits übergeben worden war und aus deren Verschulden nicht weitergeleitet wurde. Wie sich aus durchgeführten Erhebungen ergibt, wurde Roland S*** am 28. Oktober 1988 um 22 Uhr nach Selbstbeschädigung in die Erste Chirurgische Universitätsklinik zur ambulanten Versorgung seiner Verletzung ausgeführt, bereits um 23.40 Uhr wieder an das Gefangenhaus rücküberstellt und dort am darauffolgenden Tag in der Krankenabteilung des Gefangenenhauses aufgenommen (Auskunft des Gefangenenhauses an die Generalprokuratur). Damit hatte der Antragsteller aber bis zum 31.Oktober 1988 als dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist Gelegenheit, sich von der Krankenabteilung des Gefangenenhauses aus um die ordnungsgemäße Weiterleitung der seinen Mithäftlingen übergebenen Rechtsmittelanmeldung zu kümmern und allenfalls eine neuerliche Anmeldung vorzunehmen. Weil er aber die Weiterleitung den anderen Häftlingen überließ, ohne sich innerhalb der noch drei Tage lang offenen Frist zur Anmeldung der Rechtsmittel von der ordnungsgemäßen Weitergabe an die Gefangenhausleitung zu überzeugen bzw. die Anmeldung zu wiederholen, ist nach Lage des Falles kein unabwendbarer Umstand i.S. des § 364 Abs. 1 Z. 1 StPO. - der bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeiten einbezogen werden und dem man, auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen, nicht entgehen kann (vgl. Foregger-Serini, StPO.3, § 364 Erl. VI) - gegeben.Solche unabwendbaren Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat nicht behauptet, daß er durch den Selbstmordversuch an der Rechtsmittelanmeldung gehindert oder daß der Gefangenhausbehörde die schriftliche Anmeldung bereits übergeben worden war und aus deren Verschulden nicht weitergeleitet wurde. Wie sich aus durchgeführten Erhebungen ergibt, wurde Roland S*** am 28. Oktober 1988 um 22 Uhr nach Selbstbeschädigung in die Erste Chirurgische Universitätsklinik zur ambulanten Versorgung seiner Verletzung ausgeführt, bereits um 23.40 Uhr wieder an das Gefangenhaus rücküberstellt und dort am darauffolgenden Tag in der Krankenabteilung des Gefangenenhauses aufgenommen (Auskunft des Gefangenenhauses an die Generalprokuratur). Damit hatte der Antragsteller aber bis zum 31.Oktober 1988 als dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist Gelegenheit, sich von der Krankenabteilung des Gefangenenhauses aus um die ordnungsgemäße Weiterleitung der seinen Mithäftlingen übergebenen Rechtsmittelanmeldung zu kümmern und allenfalls eine neuerliche Anmeldung vorzunehmen. Weil er aber die Weiterleitung den anderen Häftlingen überließ, ohne sich innerhalb der noch drei Tage lang offenen Frist zur Anmeldung der Rechtsmittel von der ordnungsgemäßen Weitergabe an die Gefangenhausleitung zu überzeugen bzw. die Anmeldung zu wiederholen, ist nach Lage des Falles kein unabwendbarer Umstand i.S. des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. - der bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeiten einbezogen werden und dem man, auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen, nicht entgehen kann vergleiche Foregger-Serini, StPO.3, Paragraph 364, Erl. römisch sechs) - gegeben.
Damit waren aber die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. und die Berufung des Angeklagten S*** von dem für die Entscheidung über beide Rechtsmittel zuständigen Obersten Gerichtshof (§§ 285 Abs. 2, 296 Abs. 1 StPO.) als zu spät angemeldet (§§ 285 a Z. 1, 294 Abs. 4 StPO.) zurückzuweisen (bzgl. Berufung siehe 13 Os 46/88, 15 Os 60,61/88).Damit waren aber die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. und die Berufung des Angeklagten S*** von dem für die Entscheidung über beide Rechtsmittel zuständigen Obersten Gerichtshof (Paragraphen 285, Absatz 2, 296, Absatz eins, StPO.) als zu spät angemeldet (Paragraphen 285, a Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO.) zurückzuweisen (bzgl. Berufung siehe 13 Os 46/88, 15 Os 60,61/88).
Die Staatsanwaltschaft hat rechtzeitig Berufung betreffend den Angeklagten S*** angemeldet (II. Band ON. 111 S. 109) und rechtzeitig ausgeführt (II. Band ON. 123 S. 145). Die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel fallen gemäß § 285 i StPO. in die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz.Die Staatsanwaltschaft hat rechtzeitig Berufung betreffend den Angeklagten S*** angemeldet (römisch zwei. Band ON. 111 S. 109) und rechtzeitig ausgeführt (römisch zwei. Band ON. 123 S. 145). Die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel fallen gemäß Paragraph 285, i StPO. in die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz.