Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft ficht den Strafausspruch mit Berufung an.
Unter Anführung der Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, daß der von ihm begangene sexuelle Mißbrauch unter anderem zu einem Selbstmordversuch seiner Tochter Margot und deren anschließendem Aufenthalt in der Landesnervenklinik Salzburg geführt habe.Unter Anführung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, daß der von ihm begangene sexuelle Mißbrauch unter anderem zu einem Selbstmordversuch seiner Tochter Margot und deren anschließendem Aufenthalt in der Landesnervenklinik Salzburg geführt habe.
Hiezu hat das Schöffengericht festgestellt, daß es in der Folge (gemeint: nach den Tathandlungen) bei Margot A***** zu psychischen Auffälligkeiten gekommen ist. Sie verließ relativ früh das Elternhaus und mied jeglichen Kontakt mit dem Angeklagten. Der sexuelle Mißbrauch durch den Angeklagten, das sehr frühere Eingehen einer intimen heterosexuellen Beziehung, eine Schwangerschaft mit anschließender Abtreibung sowie berufliche Probleme führten am 26. Juni 1991 zu einem Selbstmordversuch in Mondsee mit anschließendem zweimonatigen Aufenthalt in der Landesnervenklinik Salzburg. Auch jetzt noch ist Margot A***** in ambulanter Behandlung der Landesnervenklinik Salzburg (US 5).
Bei den Strafzumessungsgründen wurden u.a. als erschwerend die massiven Folgen der Tat, insbesondere auf die Psyche der Margot A***** (US 6), gewertet.
Aus diesen Konstatierungen ergibt sich, daß die Tatsache des Selbstmordversuches der Margot A***** weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz, noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz ist. Der Beschwerdeeinwand betrifft demnach keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO.Aus diesen Konstatierungen ergibt sich, daß die Tatsache des Selbstmordversuches der Margot A***** weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz, noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz ist. Der Beschwerdeeinwand betrifft demnach keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird aber auch keine Urteilsnichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 11, zweiter Fall, StPO zur Darstellung gebracht. Denn mit diesem Nichtigkeitsgrund kann nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsache gerügt werden (vgl RZ 1988/47), denn nur eine solche hat eine - nichtigkeitsbegründende - unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge. Die Frage aber, ob der bekämpfte Strafzumessungsgrund in den Verfahrensergebnissen Deckung findet, ist im Berufungsverfahren zu prüfen.Mit dem Beschwerdevorbringen wird aber auch keine Urteilsnichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall, StPO zur Darstellung gebracht. Denn mit diesem Nichtigkeitsgrund kann nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsache gerügt werden vergleiche RZ 1988/47), denn nur eine solche hat eine - nichtigkeitsbegründende - unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge. Die Frage aber, ob der bekämpfte Strafzumessungsgrund in den Verfahrensergebnissen Deckung findet, ist im Berufungsverfahren zu prüfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen gründet sich auf den § 285 i StPO.Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen gründet sich auf den Paragraph 285, i StPO.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.