Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.September 1993 in Linz gemeinsam mit dem auch noch wegen weiterer strafbarer Handlungen unter einem abgeurteilten Manfred M***** Verfügungsberechtigten des K***** durch Einsteigen in das Geschäft fremde bewegliche Sachen, nämlich Bekleidung, Spirituosen, Sportschuhe und Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 15.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 19.September 1993 in Linz gemeinsam mit dem auch noch wegen weiterer strafbarer Handlungen unter einem abgeurteilten Manfred M***** Verfügungsberechtigten des K***** durch Einsteigen in das Geschäft fremde bewegliche Sachen, nämlich Bekleidung, Spirituosen, Sportschuhe und Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 15.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hat.
Während das Urteil gegenüber Manfred M***** in Rechtskraft erwuchs, erhob Peter B***** eine auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.Während das Urteil gegenüber Manfred M***** in Rechtskraft erwuchs, erhob Peter B***** eine auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.
Denn der Beschwerdeführer geht in seinem Rechtsmittel gar nicht von den (vor allem auch zur subjektiven Tatseite) getroffenen Feststellungen des Urteils aus, sondern bekämpft diese (unzulässig) überwiegend in der Form einer Schuldberufung. Soweit er in diesem Zusammenhang seine eigene Aussage und die seines Komplizen in der Hauptverhandlung hervorstreicht, wonach er keinerlei "Aufpasserdienste" geleistet habe, negiert er überdies, daß das Erstgericht diese Darstellungen ausdrücklich als unglaubwürdig beurteilt und dazu die (noch) anderslautenden Angaben der Täter vor der Polizei und von Zeugen (G*****, R***** und Z*****) verwertet hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs. 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285 i StPO).Über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.