Zu Unrecht erachten sich die Beschwerdeführer zunächst durch Abweisung ihres Beweisantrages auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen für beschwert (Z 4). Durch die begehrte Beweisaufnahme sollte dargetan werden, daß der strafbestimmende Wertbetrag 1 Mio S nicht übersteige, weil die Finanzstrafbehörde bei einschlägigen Berechnungen "Überschüsse" sowie zwei Zahlungen vom 12. Februar 1996 (323.106 S) und vom 5.Oktober 1995 (243.356 S) unberücksichtigt gelassen habe (S 355 und 368). Diese beiden Zahlungen wurden jedoch ohnehin im Urteil berücksichtigt (US 5) und ausdrücklich die Monate August und September 1995 und Dezember 1995 bis Februar 1996 nicht vom Schuldspruch erfaßt. Zu dem von der Beschwerde behaupteten Überhang zur Zahlung von 243.356 S (in der Höhe von 206.642 S) konnte sich das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Erich Z***** (S 365 f) über die Verbuchung dieser Zahlung (auf einen offenen Saldo von 1,185.000 S) stützen. Demgemäß wäre es Sache der Antragsteller gewesen, die Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme für den angestrebten Beweiszweck durch ein den Antrag ergänzendes Vorbringen darzulegen und nicht bei der wiederholten, unsubstantiiert gebliebenen Behauptung zu verharren, es seien Überschüsse außer acht gelassen worden. Die Abweisung des Beweisantrages verletzt somit keine Verteidigungsrechte der AngeklagtenZu Unrecht erachten sich die Beschwerdeführer zunächst durch Abweisung ihres Beweisantrages auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen für beschwert (Ziffer 4,). Durch die begehrte Beweisaufnahme sollte dargetan werden, daß der strafbestimmende Wertbetrag 1 Mio S nicht übersteige, weil die Finanzstrafbehörde bei einschlägigen Berechnungen "Überschüsse" sowie zwei Zahlungen vom 12. Februar 1996 (323.106 S) und vom 5.Oktober 1995 (243.356 S) unberücksichtigt gelassen habe (S 355 und 368). Diese beiden Zahlungen wurden jedoch ohnehin im Urteil berücksichtigt (US 5) und ausdrücklich die Monate August und September 1995 und Dezember 1995 bis Februar 1996 nicht vom Schuldspruch erfaßt. Zu dem von der Beschwerde behaupteten Überhang zur Zahlung von 243.356 S (in der Höhe von 206.642 S) konnte sich das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Erich Z***** (S 365 f) über die Verbuchung dieser Zahlung (auf einen offenen Saldo von 1,185.000 S) stützen. Demgemäß wäre es Sache der Antragsteller gewesen, die Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme für den angestrebten Beweiszweck durch ein den Antrag ergänzendes Vorbringen darzulegen und nicht bei der wiederholten, unsubstantiiert gebliebenen Behauptung zu verharren, es seien Überschüsse außer acht gelassen worden. Die Abweisung des Beweisantrages verletzt somit keine Verteidigungsrechte der Angeklagten
Der im Rechtsmittel mehrfach angedeutete allgemeine Standpunkt, es müsse zum Vorteil der Angeklagten ausschlagende zusätzliche Aufrechnungsmöglichkeiten geben, übersieht die mit der unterbliebenen Abgabenentrichtung verbundene jeweilige Deliktsvollendung (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Spätester Einreichungstag für eine Voranmeldung ist der 15.Tag des auf den betroffenen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) folgenden übernächsten Monats (§ 21 Abs 1 UStG). Rechtzeitig sind nur innerhalb dieses Zeitraumes erbrachte Leistungen, weshalb die beiden vorbezeichneten Zahlungen auch wie beschrieben im Urteil berücksichtigt wurden.Der im Rechtsmittel mehrfach angedeutete allgemeine Standpunkt, es müsse zum Vorteil der Angeklagten ausschlagende zusätzliche Aufrechnungsmöglichkeiten geben, übersieht die mit der unterbliebenen Abgabenentrichtung verbundene jeweilige Deliktsvollendung (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG). Spätester Einreichungstag für eine Voranmeldung ist der 15.Tag des auf den betroffenen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) folgenden übernächsten Monats (Paragraph 21, Absatz eins, UStG). Rechtzeitig sind nur innerhalb dieses Zeitraumes erbrachte Leistungen, weshalb die beiden vorbezeichneten Zahlungen auch wie beschrieben im Urteil berücksichtigt wurden.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.
Das Erstgericht konnte die Feststellungen über die Verkürzungsbeträge mängelfrei auf die - durch die Bekundungen des Strafreferenten Dr.Johannes St***** bestätigten und auch sonst mit den Ergebnissen der aktenkundigen finanzbehördlichen Erhebungen in Einklang stehenden - Angaben des mit der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung befaßt gewesenen Zeugen Hermann K***** stützen (S 267 ff und 350 ff). Für den Beschwerdestandpunkt ist nämlich aus dem Hinweis dieses Zeugen, mangels seiner Zuständigkeit keine Bezifferung der Höhe der "Rückstände" (insgesamt) angeben zu können (S 354), nichts zu gewinnen, weil der Genannte eben nur die tatrelevante, jedoch nach der Aktenlage alle maßgeblichen Zusammenhänge berücksichtigende Steuerprüfung vorgenommen hat.
Die von den Beschwerdeführern zumindest im nachhinein bestätigte angespannte wirtschaftliche Lage des Bauunternehmens bietet eine durchaus plausible Erklärung für ihr dem Schuldspruch zugrundeliegendes Verhalten, sodaß ein formeller Begründungsmangel auch insoweit nicht erkennbar ist.
Das subjektive Tatbestandserfordernis wissent- licher Abgabenverkürzung hat das Erstgericht hinwieder ohne Verletzung der Denkgesetze aus der gebotenen Gesamtsicht des angenommenen Tatgeschehens abgeleitet. Wenn dagegen die Angeklagten die verspätete Vorlage von Voranmeldungen auch damit begründen, daß ihnen der Gebrauch ihrer alten EDV-Anlage durch den Masseverwalter verwehrt worden sei (vgl S 332 und 346 sowie die gegenteiligen Aussagen des Masseverwalters Dr.P***** und des Dr.Karlheinz B*****, S 361 ff und 366 ff), ohne sich jedoch gegenüber der Finanzbehörde jemals auf ein Versagen dieser alten Anlage berufen zu haben, suchen sie die betreffenden Feststellungen mit dem Verlangen nach isolierten Detailbetrachtungen zu relativieren und bekämpfen damit der Sache nach lediglich in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.Das subjektive Tatbestandserfordernis wissent- licher Abgabenverkürzung hat das Erstgericht hinwieder ohne Verletzung der Denkgesetze aus der gebotenen Gesamtsicht des angenommenen Tatgeschehens abgeleitet. Wenn dagegen die Angeklagten die verspätete Vorlage von Voranmeldungen auch damit begründen, daß ihnen der Gebrauch ihrer alten EDV-Anlage durch den Masseverwalter verwehrt worden sei vergleiche S 332 und 346 sowie die gegenteiligen Aussagen des Masseverwalters Dr.P***** und des Dr.Karlheinz B*****, S 361 ff und 366 ff), ohne sich jedoch gegenüber der Finanzbehörde jemals auf ein Versagen dieser alten Anlage berufen zu haben, suchen sie die betreffenden Feststellungen mit dem Verlangen nach isolierten Detailbetrachtungen zu relativieren und bekämpfen damit der Sache nach lediglich in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Gleiches gilt für die Kritik an den Urteilsfest- stellungen über die Höhe des strafbegründenden Verkür- zungsbetrages.
Soweit sich die Angeklagten auch noch auf ein gegen Marianne P***** zunächst eingeleitetes Finanzstrafverfahren berufen, das einen bescheidmäßig festgelegten Verkürzungsbetrag von bloß 992.600 S zum Gegenstand gehabt hätte, wird unter Hervorhebung einer Passage aus dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll (S 349 vierter Absatz) die Bekundung des Zeugen Dr.Johannes St***** übergangen, wonach von der Finanzstrafbehörde erst nachträglich wahrgenommen wurde, "daß mehr Monate umfaßt waren, als ursprünglich angenommen" worden ist (S 349).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit b) gehen teils nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt aus, teils wenden sie sich gegen Fakten, die gar nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind. Das Jahr 1994 ist überhaupt nicht vom Deliktszeitraum erfaßt, Jänner, April, August, September und Dezember 1995 sowie Jänner, Februar und April 1996 sind ausdrücklich vom Tatzeitraum ausgenommen (s. nochmals die eingangs wiedergegebenen Tatzeiten). Unrichtig ist auch, daß die beiden schon anläßlich der Erledigung der Verfahrensrüge genannten Zahlungen vom 5.Oktober 1995 und 12.Februar 1996 im Urteil keine Berücksichtigung gefunden hätten; auf Grund dieser Zahlungen wurden vielmehr die Tatzeiten entsprechend eingeschränkt (s. US 5 f). Auch die Tatsache, daß am Beginn der UVA-Prüfung für (ohnehin im Urteil genau bezeichnete und) bestimmte Monate die UVA-Meldungen vorlagen, ist ausdrücklich festgestellt. Mit dem Einwand, am Beginn der Prüfung seien als Selbstanzeige zu wertende Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben worden, verläßt die Beschwerde den Urteilssachverhalt (US 4 f). Mangels Bestimmtheit kann dem Beschwerdehinweis, der Prüfer hätte die Angeklagten anläßlich seiner Prüfung über die Rechtslage (insbesondere § 29 FinStrG) nicht informiert, sachlich nichts entgegnet werden, zumal die daran ersichtlich anknüpfende Beschwerdeüberlegung, hinsichtlich einer - im Urteil ohnehin erwähnten (US 4) - Schlußrechnung hätten sich die Angeklagten in einem "entschuldbaren Rechtsirrtum" befunden, die klaren Urteilsfeststellungen über Willent- lichkeit des Vorgehens sowie Wissentlichkeit in Ansehung der Abgabenverkürzung nicht zur Kenntnis nimmt. Solcherart wird abermals eine Grundbedingung für die prozeßordnungsgemäße Darlegung des geltend gemachten materiell- rechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Diese Beschwerde- argumentation erschöpft sich in unbeachtlicher Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) gehen teils nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt aus, teils wenden sie sich gegen Fakten, die gar nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind. Das Jahr 1994 ist überhaupt nicht vom Deliktszeitraum erfaßt, Jänner, April, August, September und Dezember 1995 sowie Jänner, Februar und April 1996 sind ausdrücklich vom Tatzeitraum ausgenommen (s. nochmals die eingangs wiedergegebenen Tatzeiten). Unrichtig ist auch, daß die beiden schon anläßlich der Erledigung der Verfahrensrüge genannten Zahlungen vom 5.Oktober 1995 und 12.Februar 1996 im Urteil keine Berücksichtigung gefunden hätten; auf Grund dieser Zahlungen wurden vielmehr die Tatzeiten entsprechend eingeschränkt (s. US 5 f). Auch die Tatsache, daß am Beginn der UVA-Prüfung für (ohnehin im Urteil genau bezeichnete und) bestimmte Monate die UVA-Meldungen vorlagen, ist ausdrücklich festgestellt. Mit dem Einwand, am Beginn der Prüfung seien als Selbstanzeige zu wertende Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben worden, verläßt die Beschwerde den Urteilssachverhalt (US 4 f). Mangels Bestimmtheit kann dem Beschwerdehinweis, der Prüfer hätte die Angeklagten anläßlich seiner Prüfung über die Rechtslage (insbesondere Paragraph 29, FinStrG) nicht informiert, sachlich nichts entgegnet werden, zumal die daran ersichtlich anknüpfende Beschwerdeüberlegung, hinsichtlich einer - im Urteil ohnehin erwähnten (US 4) - Schlußrechnung hätten sich die Angeklagten in einem "entschuldbaren Rechtsirrtum" befunden, die klaren Urteilsfeststellungen über Willent- lichkeit des Vorgehens sowie Wissentlichkeit in Ansehung der Abgabenverkürzung nicht zur Kenntnis nimmt. Solcherart wird abermals eine Grundbedingung für die prozeßordnungsgemäße Darlegung des geltend gemachten materiell- rechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Diese Beschwerde- argumentation erschöpft sich in unbeachtlicher Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß § 285 i StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß Paragraph 285, i StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.