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Entscheidung 13 Os 12/99×

Entscheidung 13 Os 12/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os12/99

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Elmar G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Elmar G***** und Herbert G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1998, GZ 2b römisch fünf r 11958/97-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der ehemalige Stadthauptmannstellverteter Mag. Elmar G***** und der Polizeibeamte Herbert Gr*****, dieser als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Verfolgung gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen zu schädigen,

A) Mag. Elmar G***** als Stadthauptmannstellvertreter des Bezirkspolizeikommissariates W***** seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er

1) es im Jänner 1995 unterließ, den in Verlust geratenen Akt über eine am 27. März 1994 durch einen Hundebiß erfolgte Verletzung der Mag. Camencita N***** zu rekonstruieren und dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten (Paragraph 26, StPO),

2) am 13. Jänner 1995 Herbert Gr***** zur Unterfertigung eines das unrichtige Einbekenntnis der Täterschaft beinhaltenden Einspruchs gegen eine Strafverfügung veranlaßte und das Strafverfahren fortführte;

B) Herbert Gr***** zum Mißbrauch des Mag. Elmar G***** durch

Unterfertigung eines (bewußt wahrheitswidrig begründeten) Einspruchs beigetragen.

Die von Mag. G***** aus Ziffer 5,, von Gr***** aber aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Elmar G*****:

Rechtliche Beurteilung

Allfällige "Überlastung" steht der tatsächlichen Annahme des für Amtsmißbrauch erforderlichen Vorsatzes (zu 1) keineswegs zwingend entgegen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 101a). Mit der Verantwortung des Angeklagten, es sei ihm aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes nicht "wert" gewesen, eine "Aktenrekonstruktion" (gemeint: bloß die Beischaffung eines Duplikates der Verletzungsanzeige des Allgemeinen Krankenhauses; US

5) vorzunehmen, aber haben sich die Tatrichter ohnehin auseinandergesetzt (US 9), sie aber abgelehnt.

Indem die Mängelrüge mit dem Hinweis auf einen Ermessensspielraum bei der Sachentscheidung die tatsächliche Urteilsgrundlage - zu 2 - gar nicht in Abrede stellt, gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert Gr*****:

Dessen Rechtsrüge nimmt, die Willenskomponente des Vorsatzes betreffend, nicht an der Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichtes (US 7 f) Maß, zeigt nicht auf, welche Feststellungen zur Wissenskomponente sie vermißt und orientiert sich solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften. Die "Verhinderung" eines Verfahrens gegen seine Ehegattin wurde dem Angeklagten nicht vorgeworfen, weshalb die Behauptung insoweit untauglichen Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) ein nicht ergangenes Ureteil kritisiert.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E53486 13D00129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00012.99.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19990303_OGH0002_0130OS00012_9900000_000