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Entscheidung 13 Os 120/01×

Entscheidung 13 Os 120/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os120/01

Entscheidungsdatum

26.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Peter S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 29. Mai 2001, GZ 20 römisch fünf r 2587/00-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Michael Peter S***** der (einer unbestimmten Zahl von) Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von November 1987 bis Jänner 1991 in Innsbruck wiederholt versucht, Gabriele A***** durch Ersticken (Pressen eines Polsters oder Federbettes gegen das Gesicht, Umwickeln des Kopfes mit einer Decke), Erdrosseln mit dem Tragegurt einer Handtasche oder Schläge mit einem Pokal auf deren Hinterkopf zu töten.

Die Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Vernehmung einer Reihe namentlich bezeichneter Zeugen "zum Beweis dafür, dass der Angeklagte und die Zeugin Gabriele A***** von den unter Anklage stehenden Misshandlungen diesen Personen erzählt haben und aus deren Erzählungen hervorgeht, dass der Angeklagte die Misshandlungen nicht in Tötungsabsicht durchführte und eine solche auch nicht in Kauf genommen hat" (Seite 235), nennt den Inhalt der vorgeblichen Erzählungen nicht und lässt schon deshalb offen, warum daraus auf mangelnden Tötungswillen geschlossen hätte werden können. Soweit dem Antrag solcherart ein für die Schuld- und Subsumtionsfrage erhebliches Beweisergebnis entnommen werden konnte (weder Tötungsabsicht [§ 5 Absatz 2, StGB], noch gar In-Kauf-nehmen einer Tötungsabsicht wird von Paragraph 75, StGB gefordert), zielte dieser mithin unzulässig auf einen bloßen Erkundungsbeweis ab, womit die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden konnte (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Über die Berufung hat daher das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E63176 13D01201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00120.01.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20010926_OGH0002_0130OS00120_0100000_000