Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, Philipp M***** schwer zu verletzen, aus dem Schlag in das Gesicht, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dris. H***** so heftig war, dass er zum Bruch der vorderen Kieferhöhlenwand führte (US 12 und 13), begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, Philipp M***** schwer zu verletzen, aus dem Schlag in das Gesicht, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dris. H***** so heftig war, dass er zum Bruch der vorderen Kieferhöhlenwand führte (US 12 und 13), begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall, nominell verfehlt auch Z 5 erster und dritter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert. Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall, nominell verfehlt auch Ziffer 5, erster und dritter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert. Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).
Ein derartiger Begründungsfehler wird nicht geltend gemacht.
Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus den Angaben von Zeugen, die vom Erstgericht zur Begründung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen herangezogen wurden (US 5 bis 8), bekämpft die Rüge vielmehr die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus den Angaben von Zeugen, die vom Erstgericht zur Begründung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen herangezogen wurden (US 5 bis 8), bekämpft die Rüge vielmehr die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
Soweit die Mängelrüge keinen Bezug zu den Feststellungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, übersieht sie überdies, dass dies prozessuale Voraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist.
Der Vorwurf, infolge des Vorhandenseins von neuralgischen Punkten am Kopf und der von Kampfsportveranstaltungen bekannten „K.O.“-Wirkung hätte das Erstgericht auch der Frage nachgehen müssen, „ob hier nicht ein atypischer Kausalverlauf gegeben war“, lässt keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Mit von Verfahrensergebnissen losgelösten
Spekulationen zur subjektiven Tatseite verlässt die Tatsachenrüge (Z 5a) den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0118780).Spekulationen zur subjektiven Tatseite verlässt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem sowohl die Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch die Subsumtionsrüge (Z 10) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite anhand eigener Beweiswerterwägungen bestreiten, verfehlen sie den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem sowohl die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) als auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite anhand eigener Beweiswerterwägungen bestreiten, verfehlen sie den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für die Sanktionsrüge (Z 11), weil sie ihr Vorbringen nicht auf der Basis des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB entwickelt.Gleiches gilt für die Sanktionsrüge (Ziffer 11,), weil sie ihr Vorbringen nicht auf der Basis des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB entwickelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.