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Entscheidung 13 Os 120/99×

Entscheidung 13 Os 120/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os120/99

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert W***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. Juni 1999, GZ 36 römisch fünf r 17/98-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Herbert W***** wurde (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 4. Jänner 1998 in Pottendorf eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von 11.240 S der Nicole S***** durch Einbruch und Einsteigen in deren Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dagegen richtet sich eine auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung des Wertes des Diebsgutes, weil die Zeugin Nicole S***** den gestohlenen Geldbetrag in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 bloß mit 10.000 S angegeben habe.

Abgesehen davon, daß die Rüge keine wesentliche Tatsache betrifft, weil nach dem Vorbringen der Beschwerde selbst eine Wertgrenze (und damit der Schuldspruch) gar nicht berührt wird (s. auch Paragraph 99, StPO), orientiert sie sich auch nicht an der Aktenlage, weil sie einen Satz aus der Aussage der Bestohlenen isoliert hervorhebt und die weiteren Angaben zu den gestohlenen Sachen und deren Wert (S 159 und 295) sowie den Inhalt der Anzeige, auf den sich die Gründe ebenfalls beziehen (S 49, 69), übergeht.

Weiters behauptet die Beschwerde eine aktenwidrige Wiedergabe der Aussage der Zeugin Nicole S***** zum angeblichen Verlassen des Lokals durch den Angeklagten, läßt aber Teile der Aussage ("Ich habe ihn dann nicht mehr gesehen") unberücksichtigt und verkennt, daß der kritisierte Teil der Urteilsgründe keine Wiedergabe der Zeugenaussage, sondern eine geraffte Darstellung der in freier Beweiswürdigung gezogenen Schlußfolgerung ist. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor.

Mit der Rüge betreffend die (im übrigen nicht entscheidungswesentliche) Feststellung, der Täter habe sich am Tatort gut ausgekannt, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Da auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt, sondern bloß die erstrichterlichen Beweiserwägungen bekämpft, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E55149 13D01209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00120.99.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0130OS00120_9900000_000