Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung des Wertes des Diebsgutes, weil die Zeugin Nicole S***** den gestohlenen Geldbetrag in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 bloß mit 10.000 S angegeben habe.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung des Wertes des Diebsgutes, weil die Zeugin Nicole S***** den gestohlenen Geldbetrag in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 bloß mit 10.000 S angegeben habe.
Abgesehen davon, daß die Rüge keine wesentliche Tatsache betrifft, weil nach dem Vorbringen der Beschwerde selbst eine Wertgrenze (und damit der Schuldspruch) gar nicht berührt wird (s. auch § 99 StPO), orientiert sie sich auch nicht an der Aktenlage, weil sie einen Satz aus der Aussage der Bestohlenen isoliert hervorhebt und die weiteren Angaben zu den gestohlenen Sachen und deren Wert (S 159 und 295) sowie den Inhalt der Anzeige, auf den sich die Gründe ebenfalls beziehen (S 49, 69), übergeht.Abgesehen davon, daß die Rüge keine wesentliche Tatsache betrifft, weil nach dem Vorbringen der Beschwerde selbst eine Wertgrenze (und damit der Schuldspruch) gar nicht berührt wird (s. auch Paragraph 99, StPO), orientiert sie sich auch nicht an der Aktenlage, weil sie einen Satz aus der Aussage der Bestohlenen isoliert hervorhebt und die weiteren Angaben zu den gestohlenen Sachen und deren Wert (S 159 und 295) sowie den Inhalt der Anzeige, auf den sich die Gründe ebenfalls beziehen (S 49, 69), übergeht.
Weiters behauptet die Beschwerde eine aktenwidrige Wiedergabe der Aussage der Zeugin Nicole S***** zum angeblichen Verlassen des Lokals durch den Angeklagten, läßt aber Teile der Aussage ("Ich habe ihn dann nicht mehr gesehen") unberücksichtigt und verkennt, daß der kritisierte Teil der Urteilsgründe keine Wiedergabe der Zeugenaussage, sondern eine geraffte Darstellung der in freier Beweiswürdigung gezogenen Schlußfolgerung ist. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor.
Mit der Rüge betreffend die (im übrigen nicht entscheidungswesentliche) Feststellung, der Täter habe sich am Tatort gut ausgekannt, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Da auch die Tatsachenrüge (Z 5a) keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt, sondern bloß die erstrichterlichen Beweiserwägungen bekämpft, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Da auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt, sondern bloß die erstrichterlichen Beweiserwägungen bekämpft, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.