Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Christian E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Juli 2000, GZ 35 Vr 794/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Christian E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Juli 2000, GZ 35 römisch fünf r 794/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Christian E***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 31. März 2000 in B***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes seine Lebensgefährtin Theresia K***** dadurch, dass er ein Küchenmesser an ihrer Kehle ansetzte, ein Telefonkabel um ihren Hals schlang und äußerte: "Wenn du eh' nicht mehr leben willst, dann bringe ich dich halt' um!" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Christian E***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht, weil er am 31. März 2000 in B***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11,), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes seine Lebensgefährtin Theresia K***** dadurch, dass er ein Küchenmesser an ihrer Kehle ansetzte, ein Telefonkabel um ihren Hals schlang und äußerte: "Wenn du eh' nicht mehr leben willst, dann bringe ich dich halt' um!" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Theresia K*****, für welche das Bezirksgericht W***** mit Beschluss vom 4. Jänner 2000, AZ 4 P 32/98k, einen einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs 2 Außerstreitgesetz) unter anderem mit der "Vertretung vor Gerichten" betraut hatte (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB, AS 139), hatte am 10. Mai 2000 mit dessen Genehmigung die nach § 107 Abs 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung erteilt (AS 149), diese aber in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2000 zurückgezogen, ohne dass dieser Schritt von der anwesenden Sachwalterin genehmigt worden wäre (AS 245).Theresia K*****, für welche das Bezirksgericht W***** mit Beschluss vom 4. Jänner 2000, AZ 4 P 32/98k, einen einstweiligen Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, Außerstreitgesetz) unter anderem mit der "Vertretung vor Gerichten" betraut hatte (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB, AS 139), hatte am 10. Mai 2000 mit dessen Genehmigung die nach Paragraph 107, Absatz 4, StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung erteilt (AS 149), diese aber in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2000 zurückgezogen, ohne dass dieser Schritt von der anwesenden Sachwalterin genehmigt worden wäre (AS 245).
Rechtliche Beurteilung
Der aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). Sie räumt unumwunden ein, sich beim Vorbringen, K***** sei sich der Bedeutung und Tragweite der Zurückziehung der Verfolgungsermächtigung bewusst gewesen, nicht an den Urteilsfeststellungen auszurichten. Im Ersturteil ist nämlich ausdrücklich konstatiert, dass die Bedrohte nicht in der Lage ist, die Bedeutung der Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verstehen (US 3 f). Die Behauptung aber, eine derartige Erklärung sei trotz fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit (vgl US 4) auch ohne Genehmigung durch den Sachwalter wirksam, stellt die Beschwerde zu Recht (s. auch das von Sachwalterin eingeholte Gutachten ON 59 in 3 P 32/98 des BG Werfen) nicht auf.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Sie räumt unumwunden ein, sich beim Vorbringen, K***** sei sich der Bedeutung und Tragweite der Zurückziehung der Verfolgungsermächtigung bewusst gewesen, nicht an den Urteilsfeststellungen auszurichten. Im Ersturteil ist nämlich ausdrücklich konstatiert, dass die Bedrohte nicht in der Lage ist, die Bedeutung der Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verstehen (US 3 f). Die Behauptung aber, eine derartige Erklärung sei trotz fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit vergleiche US 4) auch ohne Genehmigung durch den Sachwalter wirksam, stellt die Beschwerde zu Recht (s. auch das von Sachwalterin eingeholte Gutachten ON 59 in 3 P 32/98 des BG Werfen) nicht auf.
Dass das Gericht die Ermächtigung K***** (gemeint: aufgrund angenommener Einsichts- und Urteilsfähigkeit ungeachtet der - erfolgten - Genehmigung durch die Sachwalterin) "als rechtsgültig" betrachtet habe (inhaltlich Z 5 dritter Fall), ist gleichermaßen urteilsfremd (vgl US 3).Dass das Gericht die Ermächtigung K***** (gemeint: aufgrund angenommener Einsichts- und Urteilsfähigkeit ungeachtet der - erfolgten - Genehmigung durch die Sachwalterin) "als rechtsgültig" betrachtet habe (inhaltlich Ziffer 5, dritter Fall), ist gleichermaßen urteilsfremd vergleiche US 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00121..1129.000
Dokumentnummer
JJT_20001129_OGH0002_0130OS00121_0000000_000