Entscheidung 13 Os 121/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen DI Dr. Wassil N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 6/13d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen DI Dr. Wassil N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 6/13d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2016, GZ 15 Hv 6/13d-552, wurde DI Dr. Wassil N***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von im Urteil angeführten Beträgen an namentlich bezeichnete Privatbeteiligte verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2016, GZ 15 Hv 6/13d-552, wurde DI Dr. Wassil N***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von im Urteil angeführten Beträgen an namentlich bezeichnete Privatbeteiligte verurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Februar 2017, AZ 11 Os 128/16g (11 Os 129/16d), zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 28. April 2017, AZ 21 Bs 57/17m, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des DI Dr. Wassil N***** gegen den Ausspruch über die Strafe Folge, nicht hingegen jener gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem am 9. Oktober 2018 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens mit der Behauptung von mehrfachen Verstößen gegen Art 6 MRK sowie gegen Art 1 des 1. ZPMRK.Mit seinem am 9. Oktober 2018 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens mit der Behauptung von mehrfachen Verstößen gegen Artikel 6, MRK sowie gegen Artikel eins, des 1. ZPMRK.
Der – im Übrigen verspätete (RIS-Justiz RS0122736) – Antrag war schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8] und RS0122737 [T30]).Der – im Übrigen verspätete (RIS-Justiz RS0122736) – Antrag war schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8] und RS0122737 [T30]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00121.18W.1127.000
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019
Dokumentnummer
JJT_20181127_OGH0002_0130OS00121_18W0000_000