Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juli 1970 geborene Angeklagte Franz S*** - neben anderen strafbaren Handlungen auch - des Vergehens der Schändung nach dem § 205 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Juni 1989 zusammen mit dem abgesondert verfolgten Michael R*** die Sandra P***, die sich durch die Einnahme von "Perdomal"-Tabletten in einem Zustand befand, die sie zum Widerstand unfähig machte, zur Unzucht mißbraucht. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 9 lit a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juli 1970 geborene Angeklagte Franz S*** - neben anderen strafbaren Handlungen auch - des Vergehens der Schändung nach dem Paragraph 205, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Juni 1989 zusammen mit dem abgesondert verfolgten Michael R*** die Sandra P***, die sich durch die Einnahme von "Perdomal"-Tabletten in einem Zustand befand, die sie zum Widerstand unfähig machte, zur Unzucht mißbraucht. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen trank Sandra P*** in Gegenwart des Angeklagten und des Michael R*** in einem Zimmer des Gesellenheimes Zohmanngasse zunächst ein Coca Cola; als ihr kurz darauf übel wurde, verabreichte ihr Michael R*** zwei als "Aspro" bezeichnete Tabletten. Nach deren Einnahme verlor Sandra P*** die Kontrolle über ihren Körper. In diesem Zustand, der sie zu jeglichem Widerstand unfähig machte, wurde sie vom Angeklagten und Michael R*** entkleidet und zur Unzucht mißbraucht, wobei der Beschwerdeführer und R*** teils gleichzeitig, teils abwechselnd an ihrem Geschlechtsteil manipulierten und ihr einen breiten Gegenstand in die Scheide einführten (US 5/6). Diese Urteilsfeststellungen gründete das Gericht auf die Aussage der Zeugin Sandra P***; es erachtete dadurch die Verantwortung des Angeklagten, der die Begehung der Tat in Abrede stellte, für widerlegt (US 8/9). Die Beschwerde zeigt mit Recht eine Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO auf, weil Feststellungen zur Frage fehlen, ob der Angeklagte auch tatsächlich erkannte, daß sich Sandra P*** in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte. Eine solche Feststellung war umsomehr geboten, als sich nach der Darstellung der Zeugin dieser Zustand (nur) in ihrem psychischenNach den wesentlichen Urteilsfeststellungen trank Sandra P*** in Gegenwart des Angeklagten und des Michael R*** in einem Zimmer des Gesellenheimes Zohmanngasse zunächst ein Coca Cola; als ihr kurz darauf übel wurde, verabreichte ihr Michael R*** zwei als "Aspro" bezeichnete Tabletten. Nach deren Einnahme verlor Sandra P*** die Kontrolle über ihren Körper. In diesem Zustand, der sie zu jeglichem Widerstand unfähig machte, wurde sie vom Angeklagten und Michael R*** entkleidet und zur Unzucht mißbraucht, wobei der Beschwerdeführer und R*** teils gleichzeitig, teils abwechselnd an ihrem Geschlechtsteil manipulierten und ihr einen breiten Gegenstand in die Scheide einführten (US 5/6). Diese Urteilsfeststellungen gründete das Gericht auf die Aussage der Zeugin Sandra P***; es erachtete dadurch die Verantwortung des Angeklagten, der die Begehung der Tat in Abrede stellte, für widerlegt (US 8/9). Die Beschwerde zeigt mit Recht eine Nichtigkeit des Urteils nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO auf, weil Feststellungen zur Frage fehlen, ob der Angeklagte auch tatsächlich erkannte, daß sich Sandra P*** in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte. Eine solche Feststellung war umsomehr geboten, als sich nach der Darstellung der Zeugin dieser Zustand (nur) in ihrem psychischen
Bereich äußerte (vgl S 222: "... ich war total weggetreten und wußteBereich äußerte vergleiche S 222: "... ich war total weggetreten und wußte
nicht mehr, was ich tat", S 148 "... verlor ich ... die totale
Kontrolle über meinen Körper"), sie also einen dem Vorhaben des Angeklagten entgegenstehenden Willensentschluß möglicherweise gar nicht fassen konnte, bzw nicht in der Lage war, einen solchen in die Tat umzusetzen. Im übrigen liegt auch nach den im Urteil festgestellten objektiven Tatumständen nicht auf der Hand, daß der Angeklagte die angenommene Widerstandsunfähigkeit des Opfers erkannte.