Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, deren Gründe er unter der zusammenfassenden Zitierung des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO undifferenziert ausführt.Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, deren Gründe er unter der zusammenfassenden Zitierung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO undifferenziert ausführt.
Für eine Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10) fehlt ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Denn die innere Tatseite zur absichtlich schweren Körperverletzung wird im Urteil mehrmals (US 2, 6 und 10) festgestellt und keineswegs mit dem "Geständnis allein" - das ohnehin die subjektive Tatseite nicht einschloß - sondern mit ganz anderen Umständen begründet (US 9). Die Beschwer- deüberlegungen allgemeiner Natur, welche Verletzungen bei Messerattacken entstehen können, sind mangels Fallbe- zogenheit einer Erörterung nicht zugänglich.Für eine Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) fehlt ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Denn die innere Tatseite zur absichtlich schweren Körperverletzung wird im Urteil mehrmals (US 2, 6 und 10) festgestellt und keineswegs mit dem "Geständnis allein" - das ohnehin die subjektive Tatseite nicht einschloß - sondern mit ganz anderen Umständen begründet (US 9). Die Beschwer- deüberlegungen allgemeiner Natur, welche Verletzungen bei Messerattacken entstehen können, sind mangels Fallbe- zogenheit einer Erörterung nicht zugänglich.
Auch ist es ohne Belang, welches Verhalten der Angeklagte gegenüber seiner Tochter sonst - nicht aber zur Tatzeit - setzte.
Der Zeuge M***** hat die Taten (I) selbst nicht gesehen und wird dies im Urteil ohnehin dargelegt (US 9). Wieso der Umstand, daß dieser Zeuge das Kind (Manuela) blutüberströmt vorfand, ausschließt, daß vor dem Erscheinen des Zeugen nicht nur das Kind, sondern auch die Kindesmutter durch den Angeklagten verletzt wurde, ist nicht erfindlich.Der Zeuge M***** hat die Taten (römisch eins) selbst nicht gesehen und wird dies im Urteil ohnehin dargelegt (US 9). Wieso der Umstand, daß dieser Zeuge das Kind (Manuela) blutüberströmt vorfand, ausschließt, daß vor dem Erscheinen des Zeugen nicht nur das Kind, sondern auch die Kindesmutter durch den Angeklagten verletzt wurde, ist nicht erfindlich.
Die Verletzungen selbst sind objektiviert und ihre Entstehungsursache durch die Tatopfer und durch das Sachverständigengutachten klargestellt, eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen M*****, der darüber ohnehin nichts aussagte, konnte daher unterbleiben. Spekulationen in der Beschwerde, die nicht Gegenstand im erstgerichtlichen Verfahren waren, konnten in diesem auch nicht beantwortet werden.
Letztlich ist es (zu I) unentscheidend, ob zuerst der Mutter und dann dem Kind die Schnittverletzungen zugefügt wurden oder ob dies in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge geschah.Letztlich ist es (zu römisch eins) unentscheidend, ob zuerst der Mutter und dann dem Kind die Schnittverletzungen zugefügt wurden oder ob dies in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge geschah.
Soweit die Beschwerde (zu II) schlicht nur von einer "Unmutsäußerung", ausgeht, widerstreiten dem die Feststellungen der Tatrichter, die dafür von ihnen herangezogenen Grundlagen und die mängelfreie Würdigung der Beweise, wogegen die Beschwerde inhaltlich nichts vorzubringen vermag.Soweit die Beschwerde (zu römisch zwei) schlicht nur von einer "Unmutsäußerung", ausgeht, widerstreiten dem die Feststellungen der Tatrichter, die dafür von ihnen herangezogenen Grundlagen und die mängelfreie Würdigung der Beweise, wogegen die Beschwerde inhaltlich nichts vorzubringen vermag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), weshalb die Erledigung der Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes fällt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), weshalb die Erledigung der Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes fällt (Paragraph 285, i StPO).