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Entscheidung 13 Os 121/97×

Entscheidung 13 Os 121/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os121/97

Entscheidungsdatum

06.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 1997, GZ 2 b römisch fünf r 10815/96-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl Sch***** wurde der Verbrechen (zu römisch eins 1 und 2) der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB und (zu römisch zwei) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13.Oktober 1996 in Wien

römisch eins. seine ehemalige Lebensgefährtin Elisabeth M***** und deren von ihm stammendes Kind Manuela M***** dadurch, daß er ihnen mit einem Messer eine Schnittwunde im Gesicht zufügte, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt,

1. Elisabeth M***** eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine 12 cm lange lappenförmige tiefe Schnittwunde im Bereich der rechten Wange und des rechten Unterkiefers, wobei die Tat für immer eine auffallende Verunstaltung zur Folge hat,

2. Manuela M***** eine an sich schwere Verletzung mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung, nämlich eine 4 cm lange tiefe längsverlaufende Schnittwunde an der rechten Stirnseite, wobei die Tat zumindest für eine lange Zeit eine auffallende Verunstaltung zur Folge hat;

römisch zwei. Elisabeth M***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie die Beziehung zu ihm nicht wieder aufnehme, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Wiederaufnahme der Beziehung zu ihm zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, deren Gründe er unter der zusammenfassenden Zitierung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO undifferenziert ausführt.

Für eine Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) fehlt ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Denn die innere Tatseite zur absichtlich schweren Körperverletzung wird im Urteil mehrmals (US 2, 6 und 10) festgestellt und keineswegs mit dem "Geständnis allein" - das ohnehin die subjektive Tatseite nicht einschloß - sondern mit ganz anderen Umständen begründet (US 9). Die Beschwer- deüberlegungen allgemeiner Natur, welche Verletzungen bei Messerattacken entstehen können, sind mangels Fallbe- zogenheit einer Erörterung nicht zugänglich.

Auch ist es ohne Belang, welches Verhalten der Angeklagte gegenüber seiner Tochter sonst - nicht aber zur Tatzeit - setzte.

Der Zeuge M***** hat die Taten (römisch eins) selbst nicht gesehen und wird dies im Urteil ohnehin dargelegt (US 9). Wieso der Umstand, daß dieser Zeuge das Kind (Manuela) blutüberströmt vorfand, ausschließt, daß vor dem Erscheinen des Zeugen nicht nur das Kind, sondern auch die Kindesmutter durch den Angeklagten verletzt wurde, ist nicht erfindlich.

Die Verletzungen selbst sind objektiviert und ihre Entstehungsursache durch die Tatopfer und durch das Sachverständigengutachten klargestellt, eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen M*****, der darüber ohnehin nichts aussagte, konnte daher unterbleiben. Spekulationen in der Beschwerde, die nicht Gegenstand im erstgerichtlichen Verfahren waren, konnten in diesem auch nicht beantwortet werden.

Letztlich ist es (zu römisch eins) unentscheidend, ob zuerst der Mutter und dann dem Kind die Schnittverletzungen zugefügt wurden oder ob dies in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge geschah.

Soweit die Beschwerde (zu römisch zwei) schlicht nur von einer "Unmutsäußerung", ausgeht, widerstreiten dem die Feststellungen der Tatrichter, die dafür von ihnen herangezogenen Grundlagen und die mängelfreie Würdigung der Beweise, wogegen die Beschwerde inhaltlich nichts vorzubringen vermag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), weshalb die Erledigung der Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes fällt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E47143 13D01217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00121.97.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19970806_OGH0002_0130OS00121_9700000_000