Nach § 195 Abs 1 FinStrG gelten, soweit im Dritten Unterabschnitt des FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.Nach Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG gelten, soweit im Dritten Unterabschnitt des FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.
Ist aber gemäß § 68 Abs 2 erster Satz StPO, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist, von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen und ordnet § 72 Abs 1 lit c FinStrG Entsprechendes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen an, in denen sie im Untersuchungsverfahren, "insbesondere auch nach den §§ 85 Abs 2, 86 Abs 1, 89 Abs 5 und 93 Abs 1", tätig waren, wird im Blick auf die gemäß § 66 Abs 2 zweiter Satz FinStrG Richtern des Dienststandes vorbehaltene Funktion des (zu diesen Tätigkeiten berufenen) Vorsitzenden des Spruchsenates, dann, wenn sich nachträglich die gerichtliche Zuständigkeit ergibt (§ 54 FinStrG), eine (demnach planwidrige) Lücke der Verweisungsbestimmung des § 195 Abs 1 FinStrG offenbar.Ist aber gemäß Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz StPO, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist, von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen und ordnet Paragraph 72, Absatz eins, Litera c, FinStrG Entsprechendes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen an, in denen sie im Untersuchungsverfahren, "insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 2, 86, Absatz eins, 89, Absatz 5 und 93 Absatz eins,, tätig waren, wird im Blick auf die gemäß Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG Richtern des Dienststandes vorbehaltene Funktion des (zu diesen Tätigkeiten berufenen) Vorsitzenden des Spruchsenates, dann, wenn sich nachträglich die gerichtliche Zuständigkeit ergibt (Paragraph 54, FinStrG), eine (demnach planwidrige) Lücke der Verweisungsbestimmung des Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG offenbar.
Diese ist dadurch zu schließen, daß die im § 72 Abs 1 lit c FinStrG genannten (Tätigkeiten eines Untersuchungsrichters im strafgerichtlichen Verfahren entsprechenden) Entscheidungen des Spruchsenatsvorsitzenden zu dessen Ausgeschlossenheit nach § 68 Abs 2 erster Satz StPO führen (vgl auch Dorazil/Harbich FinStrG § 195 E 5 sowie 15 Ns 7/97 , 15 Ns 14/97).Diese ist dadurch zu schließen, daß die im Paragraph 72, Absatz eins, Litera c, FinStrG genannten (Tätigkeiten eines Untersuchungsrichters im strafgerichtlichen Verfahren entsprechenden) Entscheidungen des Spruchsenatsvorsitzenden zu dessen Ausgeschlossenheit nach Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz StPO führen vergleiche auch Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 195, E 5 sowie 15 Ns 7/97 , 15 Ns 14/97).
Infolge Aufhebung des solcherart das Gesetz verletzenden Beschlusses vom 20.Mai 1998 wird der Präsident des Landesgerichtes Linz erneut zu entscheiden haben.