Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht die ständig gleichlautende Verantwortung des Angeklagten, er sei am 21. Oktober 1981 geboren (somit zur Tatzeit jugendlich gewesen sei), unerörtert gelassen habe. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die ohnedies umfassend erfolgte Auseinandersetzung mit dieser Verantwortung (US 6, 7) nicht nachvollziehbar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht die ständig gleichlautende Verantwortung des Angeklagten, er sei am 21. Oktober 1981 geboren (somit zur Tatzeit jugendlich gewesen sei), unerörtert gelassen habe. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die ohnedies umfassend erfolgte Auseinandersetzung mit dieser Verantwortung (US 6, 7) nicht nachvollziehbar.
Weiters bemängelt die Rüge die Feststellung des Alters des Angeklagten mit zumindestens 22 Jahren (Geburtsjahrgang 1977) als unzureichend begründet, weil hiezu das Erstgericht im Wesentlichen lediglich auf die eigene Wahrnehmung hingewiesen und überdies das Gutachten des Universitätsprofessors Dr. S***** (ON 29) als unbedenklich dargetan hätte, obwohl dieses keineswegs unbedenklich und auch nicht nachvollziehbar sei. Der Sachverständige hätte nämlich in die von ihm zum Gutachten herangezogene Hinweistafel (dort Abbildung 1) selbst Fugen eingezeichnet, nach denen sich ein Alter zwischen 14 und 18 Jahren ergebe.
Auch dieses Vorbringen geht ins Leere, weil der Schöffensenat das Alter des Angeklagten nicht nur nach dessen persönlichem Eindruck, sondern auch unter Berücksichtigung der beim Angeklagten vorgefundenen, auf seinen - zugegebenen - Aliasnamen lautenden unverfälschten Personaldokumente festgestellt hat, die das Geburtsjahr mit "1977" ausweisen, und das Gutachten ON 29 bloß illustrativ aufgezählt hat.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft die Feststellung des Alters des Angeklagten mit 22 Jahren unter erneutem Hinweis auf den angeblichen inneren Widerspruch des Gutachtens. Dazu zieht der Rechtsmittelwerber aber nicht das Gutachten selbst, sondern seine eigene Meinung und "Lebenserfahrung" heran, ohne diese aus den Akten zu belegen. Der Verweis auf den "Zweifelsgrundsatz" versagt schon deshalb, weil die Erstrichter an dem von ihnen festgestellten Alter des Angeklagten keine Zweifel hatten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft die Feststellung des Alters des Angeklagten mit 22 Jahren unter erneutem Hinweis auf den angeblichen inneren Widerspruch des Gutachtens. Dazu zieht der Rechtsmittelwerber aber nicht das Gutachten selbst, sondern seine eigene Meinung und "Lebenserfahrung" heran, ohne diese aus den Akten zu belegen. Der Verweis auf den "Zweifelsgrundsatz" versagt schon deshalb, weil die Erstrichter an dem von ihnen festgestellten Alter des Angeklagten keine Zweifel hatten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.