Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kraftfahrer Walter A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, in Wien wiederholt Sachen in einem 5.000 S (nicht aber 100.000 S) übersteigenden Wert, die andere durch eine mit bis zu fünf Jahren reichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Einbruchsdiebstähle, erlangt hatten, wobei ihm mit Ausnahme der unter Punkt II. angeführten Verhehlungshandlungen der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war, gekauft und (zum Großteil durch Veräußerung) verhandelt zu haben, und zwar I./A/ gewerbsmäßig 1.) im Sommer 1975 von den abgesondert verfolgten Peter B und Kurt C gestohlene Werkzeuge;Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kraftfahrer Walter A des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, in Wien wiederholt Sachen in einem 5.000 S (nicht aber 100.000 S) übersteigenden Wert, die andere durch eine mit bis zu fünf Jahren reichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Einbruchsdiebstähle, erlangt hatten, wobei ihm mit Ausnahme der unter Punkt römisch zwei. angeführten Verhehlungshandlungen der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war, gekauft und (zum Großteil durch Veräußerung) verhandelt zu haben, und zwar römisch eins./A/ gewerbsmäßig 1.) im Sommer 1975 von den abgesondert verfolgten Peter B und Kurt C gestohlene Werkzeuge;
2.) zwischen Frühjahr und Spätherbst 1976 eine größere Anzahl von Gegenständen, die von den abgesondert verfolgten Peter B, Kurt C und Paul D gestohlen worden waren, darunter sieben bis acht Fernsehgeräte, vier Plattenspieler, sechs Autoradioapparate, zwei Bohrmaschinen, zumindest fünf Kassettenrecorder bzw. Portable-Radio-Apparate, drei Kuckucksuhren, drei Luftdruckgewehre, sieben Kaffeemaschinen, einen Griller und ein Tonbandgerät;
B/ im Sommer 1975 einen von den abgesondert verfolgten Peter B, Ingeborg B, Kurt C und Hildegard C gestohlenen Fernsehapparat;
II./ in den Jahren 1973 und 1974 zumindest sechs von den abgesondert verfolgten Peter B, Wilhelm B, Franz E und Ingeborg B gestohlene Autoradioapparate sowie Autozubehör.römisch zwei./ in den Jahren 1973 und 1974 zumindest sechs von den abgesondert verfolgten Peter B, Wilhelm B, Franz E und Ingeborg B gestohlene Autoradioapparate sowie Autozubehör.
Von dem weiteren Anklagevorwurf, im Frühjahr und Spätherbst 1976 in Wien noch weitere Gegenstände verhehlt zu haben, wurde Walter A gemäß dem § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A richtet sich nur gegen die ihm angelastete gewerbsmäßige Begehung der Hehlerei in den Urteilsfakten I/A/1.) und 2.) (ein gewerbsmäßiges Handeln bei den unter Punkt II./ des Urteilssatzes beschriebenen Verhehlungshandlungen wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Erstgericht ebensowenig wie im Urteilsfaktum B/ als erwiesen angenommen).Von dem weiteren Anklagevorwurf, im Frühjahr und Spätherbst 1976 in Wien noch weitere Gegenstände verhehlt zu haben, wurde Walter A gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A richtet sich nur gegen die ihm angelastete gewerbsmäßige Begehung der Hehlerei in den Urteilsfakten I/A/1.) und 2.) (ein gewerbsmäßiges Handeln bei den unter Punkt römisch zwei./ des Urteilssatzes beschriebenen Verhehlungshandlungen wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Erstgericht ebensowenig wie im Urteilsfaktum B/ als erwiesen angenommen).