Die Mängelrüge ist in keinem Punkte begründet.
Die vom Erstgericht festgestellte Anstiftung F' und BS (Urteilsfakten II. 1. bis 4.) durch den Beschwerdeführer findet in den in der Hauptverhandlung abgelegten bzw. verlesenen Aussagen der Genannten (vgl. dazu S. 100 ff./IV. Bd. hinsichtlich B und S. 207 ff./ I. Bd. i.V.m. S. 118/IV. Bd. hinsichtlich F) ihre volle Deckung, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer zu den in Rede stehenden Fakten ein Geständnis ablegte (s. S. 95 ff./ IV. Bd.). Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, C und F hätten 'in der Hauptverhandlung' angegeben, daß sie selbst zum Beschwerdeführer gekommen seien und gebeten hätten, an den Betrügereien teilnehmen zu dürfen bzw. sich hier etwas Geld verdienen wollten, ist zu entgegnen, daß F in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen wurde. Aus seiner verlesenen, vorstehend zitierten gerichtlichen Aussage (als Beschuldigter) ergibt sich zwar seine dem Beschwerdeführer gegenüber geäußerte Mittellosigkeit und das - gleichfalls mitgeteilte - Bestreben, zu Geld zu kommen, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer behauptete, ohne dessen Einwirkung bestehende Bereitschaft, an den in Rede stehenden Kreditbetrügereien mitzuwirken.Die vom Erstgericht festgestellte Anstiftung F' und BS (Urteilsfakten römisch zwei. 1. bis 4.) durch den Beschwerdeführer findet in den in der Hauptverhandlung abgelegten bzw. verlesenen Aussagen der Genannten vergleiche dazu S. 100 ff./IV. Bd. hinsichtlich B und S. 207 ff./ römisch eins. Bd. in Verbindung mit S. 118/IV. Bd. hinsichtlich F) ihre volle Deckung, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer zu den in Rede stehenden Fakten ein Geständnis ablegte (s. S. 95 ff./ römisch vier. Bd.). Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, C und F hätten 'in der Hauptverhandlung' angegeben, daß sie selbst zum Beschwerdeführer gekommen seien und gebeten hätten, an den Betrügereien teilnehmen zu dürfen bzw. sich hier etwas Geld verdienen wollten, ist zu entgegnen, daß F in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen wurde. Aus seiner verlesenen, vorstehend zitierten gerichtlichen Aussage (als Beschuldigter) ergibt sich zwar seine dem Beschwerdeführer gegenüber geäußerte Mittellosigkeit und das - gleichfalls mitgeteilte - Bestreben, zu Geld zu kommen, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer behauptete, ohne dessen Einwirkung bestehende Bereitschaft, an den in Rede stehenden Kreditbetrügereien mitzuwirken.
Hinsichtlich des Mitangeklagten C ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, daß jener in der Hauptverhandlung sagte, wegen Geldmangels bestrebt gewesen zu sein, mit dem Beschwerdeführer, von dessen Kreditaufnahmen und damit zusammenhängendem 'Geldverdienen' er wußte, bekanntgemacht zu werden, weil er im Bewußtsein, daß 'irgend etwas nicht in Ordnung ist', 'auf die Schnelle Geld verdienen wollte' (S. 105); dieses - vom Erstgericht nicht näher erörterte - Vorbringen ist (ungeachtet des schon erwähnten Geständnisses des Beschwerdeführers) nicht ohne weiteres geeignet, darauf eine Bestimmunsstäterschaft i.S. des zweiten Falls des § 12 StGB. zu gründen (siehe dazu S. 147/IV. Bd.). Allein diesem Umstand kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil - was auch in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bestritten wird - jedenfalls der Anstifung rechtlich gleichwertige Beihilfehandlungen des Beschwerdeführers gegenüber C i.S. des dritten Falls des § 12 StGB. gesetzt wurden, nämlich die Weitergabe von verfälschten Personalausweisen und unrichtigen Lohnbestätigungen (zur rechtlichen Gleichrangigkeit aller im § 12 StGB. angeführten Beteiligungsformen siehe insbesondere LSK. 1976/116, 1978/125, 1979/116). Aus der (hier relevanten) rechtlichen Gleichwertigkeit der Anstiftung und der Beihilfe ergibt sich, daß der vom Beschwerdeführer an sich richtig aufgezeigte Begründungsmangel keinen entscheidungswesentlichen Umstand, nämlich keinen solchen betrifft, der entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß hat.Hinsichtlich des Mitangeklagten C ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, daß jener in der Hauptverhandlung sagte, wegen Geldmangels bestrebt gewesen zu sein, mit dem Beschwerdeführer, von dessen Kreditaufnahmen und damit zusammenhängendem 'Geldverdienen' er wußte, bekanntgemacht zu werden, weil er im Bewußtsein, daß 'irgend etwas nicht in Ordnung ist', 'auf die Schnelle Geld verdienen wollte' (S. 105); dieses - vom Erstgericht nicht näher erörterte - Vorbringen ist (ungeachtet des schon erwähnten Geständnisses des Beschwerdeführers) nicht ohne weiteres geeignet, darauf eine Bestimmunsstäterschaft i.S. des zweiten Falls des Paragraph 12, StGB. zu gründen (siehe dazu S. 147/IV. Bd.). Allein diesem Umstand kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil - was auch in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bestritten wird - jedenfalls der Anstifung rechtlich gleichwertige Beihilfehandlungen des Beschwerdeführers gegenüber C i.S. des dritten Falls des Paragraph 12, StGB. gesetzt wurden, nämlich die Weitergabe von verfälschten Personalausweisen und unrichtigen Lohnbestätigungen (zur rechtlichen Gleichrangigkeit aller im Paragraph 12, StGB. angeführten Beteiligungsformen siehe insbesondere LSK. 1976/116, 1978/125, 1979/116). Aus der (hier relevanten) rechtlichen Gleichwertigkeit der Anstiftung und der Beihilfe ergibt sich, daß der vom Beschwerdeführer an sich richtig aufgezeigte Begründungsmangel keinen entscheidungswesentlichen Umstand, nämlich keinen solchen betrifft, der entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß hat.
Insoweit der Beschwerdeführer eine andere 'Wertung' der von Ingrid B vorgebrachten Verantwortung, derzufolge sie vom Beschwerdeführer (unter Ausnützung ihrer Krankheit, nämlich Epilepsie, und der bestandenen Liebesbeziehung) zu den Betrügereien 'gezwungen' worden sei, anstrebt, bringt er ebenso wie mit den Ausführungen zur Aussage des Zeugen E, aus denen er ohne Rücksicht auf sein Geständnis und die Angaben der Mitangeklagten B andere Schlüsse über die zwischen der Genannten und ihm (Beschwerdeführer) bestandenen persönlichen Beziehungen abgeleitet wissen will als sie das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung zog, keinen im Gesetz vorgesehenen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, sodaß auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist.
Dem angefochtenen Urteil haftet mithin kein Nichtigkeit bewirkender Begründungsmangel an.
In seiner Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer, C, F und H zu den Betrügereien bestimmt zu haben.
Diese Rechtsrüge ist nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz zu vergleichen. Das Gericht stellte nämlich in dem von der Anfechtung erfaßten Urteilsfaktum II. generell fest (vgl. S. 129 und 149/150/IV. Bd.), der Beschwerdeführer habe (u.a.) C, F und H zur Ausführung (der Darlehensbetrügereien) bestimmt bzw. zu deren Ausführung beigetragen. Damit trug es der schon aufgezeigten rechtlichen Gleichwertigkeit (u.a.) des zweiten und dritten Falls des § 12 StGB. Rechnung. Dies ergibt sich - abgesehen von den schon aufgezeigten Ausführungen im angefochtenen Urteil - insbesondere auch aus der vom Erstgericht vorgenommenen Beurteilung dieser Taten als Täterschaft 'nach dem § 12 StGB.' (vgl. S. 131/IV. Bd.).Diese Rechtsrüge ist nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz zu vergleichen. Das Gericht stellte nämlich in dem von der Anfechtung erfaßten Urteilsfaktum römisch zwei. generell fest vergleiche S. 129 und 149/150/IV. Bd.), der Beschwerdeführer habe (u.a.) C, F und H zur Ausführung (der Darlehensbetrügereien) bestimmt bzw. zu deren Ausführung beigetragen. Damit trug es der schon aufgezeigten rechtlichen Gleichwertigkeit (u.a.) des zweiten und dritten Falls des Paragraph 12, StGB. Rechnung. Dies ergibt sich - abgesehen von den schon aufgezeigten Ausführungen im angefochtenen Urteil - insbesondere auch aus der vom Erstgericht vorgenommenen Beurteilung dieser Taten als Täterschaft 'nach dem Paragraph 12, StGB.' vergleiche S. 131/IV. Bd.).
Daß diese Täterschaft neben der vom Beschwerdeführer (allein) bestrittenen Anstiftung nach dem zweiten Fall des § 12 StGB. auch in der - rechtlich gleichwertigen -Daß diese Täterschaft neben der vom Beschwerdeführer (allein) bestrittenen Anstiftung nach dem zweiten Fall des Paragraph 12, StGB. auch in der - rechtlich gleichwertigen -
Beihilfe i.S. des dritten Falls des § 12 StGB. bestehen kann, wird in der Rechtsrüge übergangen und nur das Vorliegen einer Anstiftung bestritten.Beihilfe i.S. des dritten Falls des Paragraph 12, StGB. bestehen kann, wird in der Rechtsrüge übergangen und nur das Vorliegen einer Anstiftung bestritten.
Insoweit in der Rechtsrüge beweiswürdigende Argumente gegen die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe infolge Beförderung der Anna H zum Tatort (Filiale Floridsdorf der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien) und Überwachung der planmäßigen Durchführung des von ihr begangenen Darlehensbetrugs (auch) zur Tat der Genannten einen Tatbeitrag (i.S. einer Beihilfehandlung) geleistet, vorgebracht werden, wird kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht. Nur der Vollständigkeit halber - weil vom Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bestritten - sei angemerkt, daß die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) als Tatbeitrag i.S. des dritten Falls des § 12 StGB. zu beurteilen ist. Daß die dem Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine Ausführung derselben unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht (LSK. 1978/69).Insoweit in der Rechtsrüge beweiswürdigende Argumente gegen die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe infolge Beförderung der Anna H zum Tatort (Filiale Floridsdorf der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien) und Überwachung der planmäßigen Durchführung des von ihr begangenen Darlehensbetrugs (auch) zur Tat der Genannten einen Tatbeitrag (i.S. einer Beihilfehandlung) geleistet, vorgebracht werden, wird kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht. Nur der Vollständigkeit halber - weil vom Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bestritten - sei angemerkt, daß die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) als Tatbeitrag i.S. des dritten Falls des Paragraph 12, StGB. zu beurteilen ist. Daß die dem Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine Ausführung derselben unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht (LSK. 1978/69).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zum Teil gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. und zum Teil gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zum Teil gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. und zum Teil gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. i. römisch fünf.m. Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).Über die Berufung wird bei einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).