Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 122/88×

Entscheidung 13 Os 122/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os122/88

Entscheidungsdatum

08.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Dir. RR. D*** u.a. wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB. über die Beschwerde des Privatanklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 25.Mai 1988, AZ 8 Bs 161/88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Privatanklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen die von der Ratskammer des Landesgerichts Linz vom 30.März 1988, 39 Ns 40/88-11, gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO. gefällte Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 74, Absatz 3, StPO.).

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen erhobene abermalige Rechtsmittel (als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet) ist einerseits zufolge Paragraph 74, Absatz 3, StPO., andererseits aber auch deshalb unzulässig, weil es sich gegen ein Erkenntnis eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht in Strafsachen richtet.

Anmerkung

E14949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00122.88.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19880908_OGH0002_0130OS00122_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung