Ersichtlich (ohnedies) nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die auf die Z 5 und Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt und mit der lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bekämpft wird; den Strafausspruch ficht Rene P***** mit Berufung an.Ersichtlich (ohnedies) nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die auf die Ziffer 5 und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt und mit der lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bekämpft wird; den Strafausspruch ficht Rene P***** mit Berufung an.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches wegen Erpressung hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 1988 bis 25.Dezember 1990 gewerbsmäßig den 85 Jahre alten Karl S***** durch Drohung mit einer Verletzung an Freiheit und Ehre, nämlich durch die Äußerung, er als Kriminalbeamter müsse ihn einsperren, wenn er die verlangten Zahlungen nicht leiste, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Geldbeträgen im Ausmaß von insgesamt 10.000 S genötigt und dabei Karl S***** um diesen Betrag geschädigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern.
Die als erwiesen angenommene Gewerbsmäßigkeit erachtet der Nichtigkeitswerber für mangelhaft begründet (Z 5), weil nicht mit Deutlichkeit festgestellt worden sei, "daß die Anzahl der Erpressungshandlungen nur zwei bis dreimal betrug" und innerhalb welcher Zeit die Erpressungshandlungen begangen wurden.Die als erwiesen angenommene Gewerbsmäßigkeit erachtet der Nichtigkeitswerber für mangelhaft begründet (Ziffer 5,), weil nicht mit Deutlichkeit festgestellt worden sei, "daß die Anzahl der Erpressungshandlungen nur zwei bis dreimal betrug" und innerhalb welcher Zeit die Erpressungshandlungen begangen wurden.
Abgesehen davon, daß die behaupteten Mängel dem Urteil nicht anhaften, weil im Urteilstenor die Tatzeit im Faktum 2 präzise angeführt und auch in den Entscheidungsgründen (S 252 unten) konstatiert ist, daß die Erpressungshandlungen dreimal in einem weit auseinanderliegenden Zeitraum gesetzt wurden, betrifft die Rüge keinen entscheidenden Umstand, denn gewerbsmäßige Tatbegehung setzt keine Wiederholung der Taten innerhalb bestimmter Zeiträume voraus, sondern lediglich die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die Rechtsrüge (Z 10) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem behauptet wird, das Erstgericht habe ausgeführt, "daß die Erpressung an sich nicht als gewerbsmäßig zu betrachten ist, da dafür die Zahl der begangenen Tathandlungen und der Zeitraum nicht ausreichen", und es sei zur Ansicht gelangt, "daß die Summe der Tathandlungen, egal ob sie als Betrug oder Erpressung qualifiziert würden, nicht gesondert betrachtet werden dürfe, sondern man eine Gesamtsicht anstellen müßte", verläßt das Beschwerdevorbringen den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen. Denn den Entscheidungsgründen ist auch nicht annähernd zu entnehmen, daß "die Erpressung an sich nicht als gewerbsmäßig zu betrachten" sei. Die Tatrichter haben vielmehr festgestellt, daß "das Hauptansinnen des Angeklagten" (gemeint wohl: die Absicht - vgl. § 5 Abs. 2 StGB) sowohl bei den Betrügereien als auch bei den Erpressungshandlungen darin lag, sich "durch seine strafbaren Handlungen eine regelmäßige Einkunft zu sichern" (gemeint wohl:Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem behauptet wird, das Erstgericht habe ausgeführt, "daß die Erpressung an sich nicht als gewerbsmäßig zu betrachten ist, da dafür die Zahl der begangenen Tathandlungen und der Zeitraum nicht ausreichen", und es sei zur Ansicht gelangt, "daß die Summe der Tathandlungen, egal ob sie als Betrug oder Erpressung qualifiziert würden, nicht gesondert betrachtet werden dürfe, sondern man eine Gesamtsicht anstellen müßte", verläßt das Beschwerdevorbringen den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen. Denn den Entscheidungsgründen ist auch nicht annähernd zu entnehmen, daß "die Erpressung an sich nicht als gewerbsmäßig zu betrachten" sei. Die Tatrichter haben vielmehr festgestellt, daß "das Hauptansinnen des Angeklagten" (gemeint wohl: die Absicht - vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB) sowohl bei den Betrügereien als auch bei den Erpressungshandlungen darin lag, sich "durch seine strafbaren Handlungen eine regelmäßige Einkunft zu sichern" (gemeint wohl:
sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen - vgl. § 70 StGB).sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen - vergleiche Paragraph 70, StGB).
Sofern allerdings der Beschwerdeführer mit seinem bezughabenden Vorbringen einen Begründungsmangel (Z 5) dahin geltend machen will, daß sich aus einer "Gesamtsicht" der Betrugs- und Erpressungshandlungen gewerbsmäßige Tatbegehung in bezug auf die Erpressung nicht begründen lasse, ist ihm zu erwidern, daß das Schöffengericht - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - in denkmöglicher Weise aus den gewerbsmäßig begangenen Betrügereien unter Berücksichtigung der Tatmodalitäten darauf schließen durfte, daß der Angeklagte auch die Erpressungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Sofern allerdings der Beschwerdeführer mit seinem bezughabenden Vorbringen einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) dahin geltend machen will, daß sich aus einer "Gesamtsicht" der Betrugs- und Erpressungshandlungen gewerbsmäßige Tatbegehung in bezug auf die Erpressung nicht begründen lasse, ist ihm zu erwidern, daß das Schöffengericht - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - in denkmöglicher Weise aus den gewerbsmäßig begangenen Betrügereien unter Berücksichtigung der Tatmodalitäten darauf schließen durfte, daß der Angeklagte auch die Erpressungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO; § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.