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Entscheidung 13 Os 122/91×

Entscheidung 13 Os 122/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os122/91

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene P***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Oktober 1991, GZ 10 römisch fünf r 129/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene P***** (im zweiten Rechtsgang abermals) der Verbrechen zu 1. des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB und zu 2. des gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,, erster Fall, StGB und der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Vorweg ist festzuhalten, daß der (neuerliche) Schuldspruch wegen der Verbrechen des Diebstahls und des Betruges in diesem Urteil überflüssig war, weil das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.Mai 1991 (ON 24) insoweit schon seinerzeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich (ohnedies) nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die auf die Ziffer 5 und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt und mit der lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bekämpft wird; den Strafausspruch ficht Rene P***** mit Berufung an.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches wegen Erpressung hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 1988 bis 25.Dezember 1990 gewerbsmäßig den 85 Jahre alten Karl S***** durch Drohung mit einer Verletzung an Freiheit und Ehre, nämlich durch die Äußerung, er als Kriminalbeamter müsse ihn einsperren, wenn er die verlangten Zahlungen nicht leiste, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Geldbeträgen im Ausmaß von insgesamt 10.000 S genötigt und dabei Karl S***** um diesen Betrag geschädigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern.

Die als erwiesen angenommene Gewerbsmäßigkeit erachtet der Nichtigkeitswerber für mangelhaft begründet (Ziffer 5,), weil nicht mit Deutlichkeit festgestellt worden sei, "daß die Anzahl der Erpressungshandlungen nur zwei bis dreimal betrug" und innerhalb welcher Zeit die Erpressungshandlungen begangen wurden.

Abgesehen davon, daß die behaupteten Mängel dem Urteil nicht anhaften, weil im Urteilstenor die Tatzeit im Faktum 2 präzise angeführt und auch in den Entscheidungsgründen (S 252 unten) konstatiert ist, daß die Erpressungshandlungen dreimal in einem weit auseinanderliegenden Zeitraum gesetzt wurden, betrifft die Rüge keinen entscheidenden Umstand, denn gewerbsmäßige Tatbegehung setzt keine Wiederholung der Taten innerhalb bestimmter Zeiträume voraus, sondern lediglich die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem behauptet wird, das Erstgericht habe ausgeführt, "daß die Erpressung an sich nicht als gewerbsmäßig zu betrachten ist, da dafür die Zahl der begangenen Tathandlungen und der Zeitraum nicht ausreichen", und es sei zur Ansicht gelangt, "daß die Summe der Tathandlungen, egal ob sie als Betrug oder Erpressung qualifiziert würden, nicht gesondert betrachtet werden dürfe, sondern man eine Gesamtsicht anstellen müßte", verläßt das Beschwerdevorbringen den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen. Denn den Entscheidungsgründen ist auch nicht annähernd zu entnehmen, daß "die Erpressung an sich nicht als gewerbsmäßig zu betrachten" sei. Die Tatrichter haben vielmehr festgestellt, daß "das Hauptansinnen des Angeklagten" (gemeint wohl: die Absicht - vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB) sowohl bei den Betrügereien als auch bei den Erpressungshandlungen darin lag, sich "durch seine strafbaren Handlungen eine regelmäßige Einkunft zu sichern" (gemeint wohl:

sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen - vergleiche Paragraph 70, StGB).

Sofern allerdings der Beschwerdeführer mit seinem bezughabenden Vorbringen einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) dahin geltend machen will, daß sich aus einer "Gesamtsicht" der Betrugs- und Erpressungshandlungen gewerbsmäßige Tatbegehung in bezug auf die Erpressung nicht begründen lasse, ist ihm zu erwidern, daß das Schöffengericht - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - in denkmöglicher Weise aus den gewerbsmäßig begangenen Betrügereien unter Berücksichtigung der Tatmodalitäten darauf schließen durfte, daß der Angeklagte auch die Erpressungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E27880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00122.91.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19911218_OGH0002_0130OS00122_9100000_000