Die dagegen gerichtete, auf Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen gerichtete, auf Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der mit undifferenziertem Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) erhobene Vorwurf fehlender bzw unzureichender Begründung ist nicht gerechtfertigt, weil sich die hiezu in der Beschwerde angezogenen Punkte (wie vermeintlich aufzuklärender Widerspruch zwischen im Kofferraum "deponiert" oder "versteckt"; genauer Zustand des Fahrrades; Fahndungserfolg nach gestohlenen Fahrrädern) nicht auf entscheidende, also für den Schuldspruch oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Tatsachen beziehen. Damit und mit der Kritik an der Einschätzung, die Verantwortung des Angeklagten widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, und an der zusammenfassendenDer mit undifferenziertem Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) erhobene Vorwurf fehlender bzw unzureichender Begründung ist nicht gerechtfertigt, weil sich die hiezu in der Beschwerde angezogenen Punkte (wie vermeintlich aufzuklärender Widerspruch zwischen im Kofferraum "deponiert" oder "versteckt"; genauer Zustand des Fahrrades; Fahndungserfolg nach gestohlenen Fahrrädern) nicht auf entscheidende, also für den Schuldspruch oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Tatsachen beziehen. Damit und mit der Kritik an der Einschätzung, die Verantwortung des Angeklagten widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, und an der zusammenfassenden
Formulierung, daß sich ein abgerundetes Bild gegen eine Dereliktion des Fahrrades ergebe (US 6), wird in Wahrheit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft und unberechtigt die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" reklamiert.
Die (entscheidungsrelevante) Feststellung des Erstgerichtes, das Fahrrad sei mit einem Fahrradschloß abgesperrt gewesen (US 4), ist - der Beschwerde zuwider - nicht unzureichend begründet, hat sich doch der Schöffensenat dabei auf die Anzeige und die Aussage des Zeugen Manfred D***** gestützt (US 5 und 6).
Ob das Fahrrad wiederum an einem fest verankerten Gegenstand angekettet war, betrifft vorliegend keinen zur Annahme der Einbruchsqualifikation relevanten und außerdem auch gar nicht festgestellten Umstand.
Mit der (offensichtlich) zur Tatsachenrüge (Z 5 a) monierten Unterlassung der (nicht beantragten) Beischaffung des Fahrrades zur Hauptverhandlung hat das Schöffengericht die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht außer acht gelassen, weil selbst ein augenscheinlich schlechter Erhaltungszustand eines zur Tatzeit versperrten Fahrrades nicht zur Annahme seiner Dereliktion drängt. Der Annahme einer herrenlosen Sache widerspricht schon - wie das Erstgericht leicht nachvollziehbar argumentiert hat - das Anbringen einer Sicherung gegen die Wegnahme des Fahrrades.Mit der (offensichtlich) zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) monierten Unterlassung der (nicht beantragten) Beischaffung des Fahrrades zur Hauptverhandlung hat das Schöffengericht die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht außer acht gelassen, weil selbst ein augenscheinlich schlechter Erhaltungszustand eines zur Tatzeit versperrten Fahrrades nicht zur Annahme seiner Dereliktion drängt. Der Annahme einer herrenlosen Sache widerspricht schon - wie das Erstgericht leicht nachvollziehbar argumentiert hat - das Anbringen einer Sicherung gegen die Wegnahme des Fahrrades.
Auch sonst vermag das Beschwerdevorbringen auf Grund des Akteninhaltes keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen zu erwecken.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, er habe das Fahrrad bloß gefunden, sodaß es am Gewahrsamsbruch mangle, geht er nicht von den Urteilsfeststellungen aus und verfehlt somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung. Denn nach den Konstatierungen wurde der Begriff des "Vorfindens" nur im Sinne des "Entdeckens" gebraucht (vgl US 4 "... abgestellt vorgefunden ..."), sodaß die daraus ohne Rücksicht auf den inhaltlichen Zusammenhang gezogenen Schlüsse auf das Vorliegen eines Fundes in rechtlicher Bedeutung jeglicher Grundlage entbehren. Gleiches gilt für die Behauptung eines Feststellungsmangels in Richtung eines den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtums, weil sie die erstgerichtlichen Urteilsannahmen bezüglich der subjektiven Tatseite negiert (US 4 und 6).Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, er habe das Fahrrad bloß gefunden, sodaß es am Gewahrsamsbruch mangle, geht er nicht von den Urteilsfeststellungen aus und verfehlt somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung. Denn nach den Konstatierungen wurde der Begriff des "Vorfindens" nur im Sinne des "Entdeckens" gebraucht vergleiche US 4 "... abgestellt vorgefunden ..."), sodaß die daraus ohne Rücksicht auf den inhaltlichen Zusammenhang gezogenen Schlüsse auf das Vorliegen eines Fundes in rechtlicher Bedeutung jeglicher Grundlage entbehren. Gleiches gilt für die Behauptung eines Feststellungsmangels in Richtung eines den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtums, weil sie die erstgerichtlichen Urteilsannahmen bezüglich der subjektiven Tatseite negiert (US 4 und 6).
Das die Einbruchsqualifikation des § 129 Z 3 StGB bestreitende Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10), wonach Feststellungen zur Überwindung der Sperrvorrichtung am Tatort vor der Sachwegnahme unterblieben seien, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, in welchem der zeitliche Ablauf des Tatgeschehens ausdrücklichDas die Einbruchsqualifikation des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB bestreitende Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), wonach Feststellungen zur Überwindung der Sperrvorrichtung am Tatort vor der Sachwegnahme unterblieben seien, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, in welchem der zeitliche Ablauf des Tatgeschehens ausdrücklich
dargestellt wird (US 4: "... blieb stehen, schnitt das Kabel ...
durch, verlud es [ = das Fahrrad] ... und entfernte sich").
Letztlich entspringt die Beschwerdeforderung nach Unterstellung der festgestellten Tat unter den Tatbestand der Unterschlagung nach § 134 (Abs 1) StGB nur - wie bereits darauf hingewiesen - dem vom Beschwerdeführer mißverstandenen Begriff des "Findens", wobei abermals die Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite übergangen werden.Letztlich entspringt die Beschwerdeforderung nach Unterstellung der festgestellten Tat unter den Tatbestand der Unterschlagung nach Paragraph 134, (Absatz eins,) StGB nur - wie bereits darauf hingewiesen - dem vom Beschwerdeführer mißverstandenen Begriff des "Findens", wobei abermals die Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite übergangen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.