Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) wurde der Wert der geraubten Ringe (bereits spruchmäßig, US 2) festgestellt und konnte mit den Angaben des Verbre- chensopfers (US 6; S 28, wiederholt in der Hauptverhandlung S 202) formal mängelfrei begründet werden.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde der Wert der geraubten Ringe (bereits spruchmäßig, US 2) festgestellt und konnte mit den Angaben des Verbre- chensopfers (US 6; S 28, wiederholt in der Hauptverhandlung S 202) formal mängelfrei begründet werden.
Mit dem festgestellten Unternehmen des Beischlafs (US 5 und 7; vgl Leukauf-Steininger, Komm3 § 201 RN 8) hat das Schöffengericht zugleich auch ausgedrückt, daß das Vorgehen des Angeklagten auch nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten (Kabine einer Toilette) möglich war. Das Unterlassen weiterer Erörterungen dazu stellt keinen formalen Begründungsmangel dar, zumal ein (vollzogener) Geschlechtsverkehr, den die Beschwerde anspricht, gar nicht festgestellt wurde.Mit dem festgestellten Unternehmen des Beischlafs (US 5 und 7; vergleiche Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 201, RN 8) hat das Schöffengericht zugleich auch ausgedrückt, daß das Vorgehen des Angeklagten auch nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten (Kabine einer Toilette) möglich war. Das Unterlassen weiterer Erörterungen dazu stellt keinen formalen Begründungsmangel dar, zumal ein (vollzogener) Geschlechtsverkehr, den die Beschwerde anspricht, gar nicht festgestellt wurde.
Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge richten sich gegen die beweiswürdigende Wertung der Zeugenaussage des Opfers, deren Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist, und bestehen im Kern lediglich im Versuch, der vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten nunmehr im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Die ohne weitere Begründung erhobene Behauptung, in diesem Zusammenhang wären dem Schöffengericht Aktenwidrigkeiten unterlaufen, findet keine Stütze in den Verfahrensergebnissen.
Mit dem physischen und psychischen Zustand des Angeklagten hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (nochmals US 5) und konnte diese Überlegung auf das dazu eingeholte Gutachten stützen (ON 41), welches in der Hauptverhandlung erörtert worden war (S 260). Demgemäß bestand infolge der Pflicht des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keine Veranlassung, näher auf allfälligen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor der Tat einzugehen und weitere Feststellungen zu seiner Schuldfähigkeit zu treffen.Mit dem physischen und psychischen Zustand des Angeklagten hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (nochmals US 5) und konnte diese Überlegung auf das dazu eingeholte Gutachten stützen (ON 41), welches in der Hauptverhandlung erörtert worden war (S 260). Demgemäß bestand infolge der Pflicht des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keine Veranlassung, näher auf allfälligen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor der Tat einzugehen und weitere Feststellungen zu seiner Schuldfähigkeit zu treffen.
Soweit die Mängelrüge inhaltlich Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) geltend macht, weicht sie vom festgestellten Urteilssachverhalt ab, auf den alleine sie sich zu beziehen hätte (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61). Die Tatrichter stellten ausdrücklich fest, daß der Angeklagte beim Raub vorsätzlich Gewalt gegen die Person seines Opfers anwendete (US 2, 6 und 7).Soweit die Mängelrüge inhaltlich Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) geltend macht, weicht sie vom festgestellten Urteilssachverhalt ab, auf den alleine sie sich zu beziehen hätte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61). Die Tatrichter stellten ausdrücklich fest, daß der Angeklagte beim Raub vorsätzlich Gewalt gegen die Person seines Opfers anwendete (US 2, 6 und 7).
Letztlich läßt die Beschwerde in der Strafzumessungsrüge (Z 11) jede Substantiierung darüber vermissen, weshalb das Tatgericht für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt hätte und gestattet damit keine inhaltliche Auseinandersetzung in diese Richtung.Letztlich läßt die Beschwerde in der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) jede Substantiierung darüber vermissen, weshalb das Tatgericht für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt hätte und gestattet damit keine inhaltliche Auseinandersetzung in diese Richtung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils offenbar unbegründet, teils jedoch die prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Ihr Schicksal teilt auch die wegen des Ausspruches über die Schuld erhobene Berufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffen- gerichte nicht zulässig ist (§§ 280, 294 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils offenbar unbegründet, teils jedoch die prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Ihr Schicksal teilt auch die wegen des Ausspruches über die Schuld erhobene Berufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffen- gerichte nicht zulässig ist (Paragraphen 280, 294, StPO).
Über die zugleich erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie die dieser innewohnenden Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefaßten Beschluß hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 StPO).Über die zugleich erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie die dieser innewohnenden Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefaßten Beschluß hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, StPO).