Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet die Verletzung des Gebotes zu einem fairen Verfahren, unterlässt jedoch darzulegen, über welche Anträge des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht oder abschlägig erkannt wurde, sodass eine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht vorliegt.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet die Verletzung des Gebotes zu einem fairen Verfahren, unterlässt jedoch darzulegen, über welche Anträge des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht oder abschlägig erkannt wurde, sodass eine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht vorliegt.
Zur umfänglichen Mängelrüge (Z 5) ist vorweg zu bemerken, dass der Gerichtshof bloß verpflichtet ist, die Entscheidungsgründe gedrängt darzustellen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Er ist daher nicht verhalten, auf jedes Detail einzugehen, sondern nur in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dabei ist das Gericht berechtigt (§ 258 Abs 2 StPO), nicht nur "zwingende" Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind. Eine Mängelrüge muß somit erfolglos bleiben, wenn sie unter Hervorhebung isolierter Details von Verfahrensergebnissen selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt und damit in Wahrheit - unter dem Prätext von Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit - in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Das Erstgericht hat nämlich die Identifizierung des Angeklagten durch die Tatopfer ohnedies erörtert (US 16 ff), insbesondere auch unter dem Aspekt der Verwendung verschiedener PKWs (US 17) und unter ausführlicher Begründung, warum es den Alibizeugen keinen Glauben schenkte (US 19). Die Aussage des Roman K*****, er selbst sei gar nicht an den Tatorten der Punkte IV.1.-5. des Schuldspruches gewesen, blieb zu Recht unerörtert, weil sie keine Aussagekraft zur Täterschaft des Angeklagten Josef A***** hat.Zur umfänglichen Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorweg zu bemerken, dass der Gerichtshof bloß verpflichtet ist, die Entscheidungsgründe gedrängt darzustellen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Er ist daher nicht verhalten, auf jedes Detail einzugehen, sondern nur in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dabei ist das Gericht berechtigt (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), nicht nur "zwingende" Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind. Eine Mängelrüge muß somit erfolglos bleiben, wenn sie unter Hervorhebung isolierter Details von Verfahrensergebnissen selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt und damit in Wahrheit - unter dem Prätext von Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit - in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Das Erstgericht hat nämlich die Identifizierung des Angeklagten durch die Tatopfer ohnedies erörtert (US 16 ff), insbesondere auch unter dem Aspekt der Verwendung verschiedener PKWs (US 17) und unter ausführlicher Begründung, warum es den Alibizeugen keinen Glauben schenkte (US 19). Die Aussage des Roman K*****, er selbst sei gar nicht an den Tatorten der Punkte römisch vier.1.-5. des Schuldspruches gewesen, blieb zu Recht unerörtert, weil sie keine Aussagekraft zur Täterschaft des Angeklagten Josef A***** hat.
Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit bezüglich der Zeugenaussage des Ing. N***** ist unerfindlich (siehe S 104, 105/III). Schließlich ist das Erstgericht auch auf die Täteridentifizierung durch Melitta W***** (Punkt IX. des Schuldspruches) ausführlich eingegangen (US 21), was die Beschwerde übergeht.Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit bezüglich der Zeugenaussage des Ing. N***** ist unerfindlich (siehe S 104, 105/III). Schließlich ist das Erstgericht auch auf die Täteridentifizierung durch Melitta W***** (Punkt römisch neun. des Schuldspruches) ausführlich eingegangen (US 21), was die Beschwerde übergeht.
Die einen eigenständigen Nichtigkeitsgrund darstellende, jedoch nur mit einem "aus prozessualer Vorsicht" erhobenen Hinweis auf die Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht prozessordnungsgemäß, weil sie keine, geschweige denn erhebliche, sich (konkret) aus den Akten ergebende Zweifel an den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen aufzeigt bzw erweckt.Die einen eigenständigen Nichtigkeitsgrund darstellende, jedoch nur mit einem "aus prozessualer Vorsicht" erhobenen Hinweis auf die Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht prozessordnungsgemäß, weil sie keine, geschweige denn erhebliche, sich (konkret) aus den Akten ergebende Zweifel an den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen aufzeigt bzw erweckt.
Zu den Fakten VI.2. und XI.:Zu den Fakten römisch sechs.2. und römisch elf.:
Die dagegen erhobene Rechtsrüge ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie den jeweils - auch zu Faktum VI.2. (unmissverständlich US 14: herauslocken ... spiegelte er vor ...) - konstatierten Täuschungs- und Schädigungsvorsatz und den festgestellten Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung übergeht und sich somit nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert.Die dagegen erhobene Rechtsrüge ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie den jeweils - auch zu Faktum römisch sechs.2. (unmissverständlich US 14: herauslocken ... spiegelte er vor ...) - konstatierten Täuschungs- und Schädigungsvorsatz und den festgestellten Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung übergeht und sich somit nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert.
Die nach der Beschwerde zum herauszulocken versuchten Darlehen (Faktum VI.) vermisste Feststellung, dass auch dieses Darlehen nicht zurückbezahlt werden sollte, weil - was der Beschwerdeführer ersichtlich zutreffend meint - allein durch ein wertmäßig nicht ausreichendes Pfand (bei korrekter Rückzahlung) kein Schaden eintritt, ist auf Konstatierungen an anderen Stellen des Urteils zu verweisen, wonach (auf Grund vorgetäuschter, tatsächlich jedoch zu geringer Sicherstellung) das erfolgreich erlistete Darlehen (IV.2.) wirklich nicht zurückbezahlt wurde und alle Tathandlungen (somit auch der bloß versuchte Darlehensbetrug) in der "Absicht" geschahen, damit sich unrechtmäßig (bei den Darlehen = durch deren Nichtrückzahlung) zu bereichern (US 15).Die nach der Beschwerde zum herauszulocken versuchten Darlehen (Faktum römisch sechs.) vermisste Feststellung, dass auch dieses Darlehen nicht zurückbezahlt werden sollte, weil - was der Beschwerdeführer ersichtlich zutreffend meint - allein durch ein wertmäßig nicht ausreichendes Pfand (bei korrekter Rückzahlung) kein Schaden eintritt, ist auf Konstatierungen an anderen Stellen des Urteils zu verweisen, wonach (auf Grund vorgetäuschter, tatsächlich jedoch zu geringer Sicherstellung) das erfolgreich erlistete Darlehen (römisch vier.2.) wirklich nicht zurückbezahlt wurde und alle Tathandlungen (somit auch der bloß versuchte Darlehensbetrug) in der "Absicht" geschahen, damit sich unrechtmäßig (bei den Darlehen = durch deren Nichtrückzahlung) zu bereichern (US 15).
Die Beschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Beschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.