Die dagegen undifferenziert aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene, primär ausdrücklich auf Freispruch zielende (S 283; vgl aber § 288 Abs 2 Z 1 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen undifferenziert aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene, primär ausdrücklich auf Freispruch zielende (S 283; vergleiche aber Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit dem gegen die Feststellung, dass sich der Angeklagte, als Ernst Gu***** (ein Schulfreund seines Sohnes) fallweise bei ihm übernachtete, „auszog und sich dann zu diesem ins Bett legte", worauf es zu den unter I. 1. und II. 1. angeführten Taten kam (US 5), gerichteten Einwand, dies sei „absolut unglaubwürdig und widersprüchlich", wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 aufgezeigt. Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr mit eigenständigen Beweiswerterwägungen einen nach Art einer Schuldberufung, die jedoch zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen ist, gestalteten Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 7 bis 18).Mit dem gegen die Feststellung, dass sich der Angeklagte, als Ernst Gu***** (ein Schulfreund seines Sohnes) fallweise bei ihm übernachtete, „auszog und sich dann zu diesem ins Bett legte", worauf es zu den unter römisch eins. 1. und römisch zwei. 1. angeführten Taten kam (US 5), gerichteten Einwand, dies sei „absolut unglaubwürdig und widersprüchlich", wird kein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, aufgezeigt. Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr mit eigenständigen Beweiswerterwägungen einen nach Art einer Schuldberufung, die jedoch zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen ist, gestalteten Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 7 bis 18).
Das Beschwerdevorbringen gegen die Feststellungen zu den an Florian Ge***** verübten Taten (I. 1. und II. 1., US 5 f) weicht vom Inhalt der Konstatierungen ab, wonach sich das Kind keineswegs bei allen Vorfällen schlafend stellte (US 6). Die vorgetragenen Plausibilitätserwägungen sind daher nicht zielführend. Ebensowenig zeigt die Bestreitung der Beweiskraft der Aussage des Zeugen Gernot R***** einen Begründungsmangel auf. Die Tatrichter legten ausführlich und schlüssig dar, aus welchen Erwägungen sie auf Grund der genannten Aussage zu den getroffenen Feststellungen kamen (US 7 ff, insbesondere US 9 f und 10 iVm S 198).Das Beschwerdevorbringen gegen die Feststellungen zu den an Florian Ge***** verübten Taten (römisch eins. 1. und römisch zwei. 1., US 5 f) weicht vom Inhalt der Konstatierungen ab, wonach sich das Kind keineswegs bei allen Vorfällen schlafend stellte (US 6). Die vorgetragenen Plausibilitätserwägungen sind daher nicht zielführend. Ebensowenig zeigt die Bestreitung der Beweiskraft der Aussage des Zeugen Gernot R***** einen Begründungsmangel auf. Die Tatrichter legten ausführlich und schlüssig dar, aus welchen Erwägungen sie auf Grund der genannten Aussage zu den getroffenen Feststellungen kamen (US 7 ff, insbesondere US 9 f und 10 in Verbindung mit S 198).
Haltlos ist der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des zuletzt genannten Zeugen „unkritisch als Schuldbeweis" in das Urteil übernommen. Die Tatrichter befassten sich vielmehr eingehend mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Aspekten (US 7 ff). Der Beschwerdeführer orientiert sein Vorbringen auch insoweit nicht an den Anfechtungskategorien der Z 5.Haltlos ist der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des zuletzt genannten Zeugen „unkritisch als Schuldbeweis" in das Urteil übernommen. Die Tatrichter befassten sich vielmehr eingehend mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Aspekten (US 7 ff). Der Beschwerdeführer orientiert sein Vorbringen auch insoweit nicht an den Anfechtungskategorien der Ziffer 5,
Auf die einzelnen Zeugenaussagen wurde in der Beweiswürdigung, deren Argumente in der Beschwerde keine vollständige Beachtung finden (vgl US 7; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), sehr wohl eingegangen. Demnach liegt auch die der Sache nach eingewendete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor.Auf die einzelnen Zeugenaussagen wurde in der Beweiswürdigung, deren Argumente in der Beschwerde keine vollständige Beachtung finden vergleiche US 7; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), sehr wohl eingegangen. Demnach liegt auch die der Sache nach eingewendete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vor.
Die als unterblieben gerügte Beiziehung eines „psychologischen Sachverständigen" wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Er bringt in der Beschwerde keineswegs vor, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein. Eine Aufklärungsrüge (Z 5a), mit der ein Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme reklamiert wird, setzt aber eine Hinderung an sachgerechter Antragstellung voraus (RIS-Justiz RS0115823).Die als unterblieben gerügte Beiziehung eines „psychologischen Sachverständigen" wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Er bringt in der Beschwerde keineswegs vor, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein. Eine Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,), mit der ein Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme reklamiert wird, setzt aber eine Hinderung an sachgerechter Antragstellung voraus (RIS-Justiz RS0115823).
Keineswegs blieb im Urteil die Aussage der Zeugin Dr. Gu***** unerwähnt, wonach sie „keine eindeutigen" Hinweise für ein strafrechtliches Verhalten des Angeklagten entdecken konnte, ihr aber auffiel, dass sich der Angeklagte ihren Kindern geradezu anbiederte (US 11 f).
Mit der Frage, welche Auffälligkeit das Tatverhalten für den Sohn des Angeklagten, Stefan Gr***** hatte, befassten sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider eingehend und ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (US 17 f). Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegende entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken (Z 5a).Mit der Frage, welche Auffälligkeit das Tatverhalten für den Sohn des Angeklagten, Stefan Gr***** hatte, befassten sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider eingehend und ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (US 17 f). Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegende entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.