Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emil F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB (I), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) sowie jeweils des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (IV) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (V) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emil F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 3, 15, StGB (römisch eins), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie jeweils des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch drei), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (römisch vier) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch fünf) schuldig erkannt.
Danach hat der Genannte in W*****
I./ im Zeitraum vom 10. September 2016 bis zum 3. März 2017 in zahlreichen Angriffen den im Urteil Genannten dort näher bezeichnete Wertgegenstände in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 94.079,37 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) sowie in Gebäude und in Behältnisse (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, überwiegend durch Einbruch in Wohnstätten, in Gebäude und in Behältnisse weggenommen und wegzunehmen versucht;römisch eins./ im Zeitraum vom 10. September 2016 bis zum 3. März 2017 in zahlreichen Angriffen den im Urteil Genannten dort näher bezeichnete Wertgegenstände in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 94.079,37 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) sowie in Gebäude und in Behältnisse (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, überwiegend durch Einbruch in Wohnstätten, in Gebäude und in Behältnisse weggenommen und wegzunehmen versucht;
II./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen gebraucht werden, und zwarrömisch zwei./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar
A./ im Zeitraum vom 28. September 2016 bis zum 29. September 2016 eine Jahreskarte der W***** (US 19) einer nicht mehr festzustellenden Person;
B./ im Zeitraum vom 11. Oktober 2016 bis zum 12. Oktober 2016 sieben Reisepässe, eine Geburtsurkunde und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Dr. Kassem M***** sowie einen Reisepass der Lyla M*****;
C./ im Zeitraum vom 27. Jänner 2017 bis zum 29. Jänner 2017 Folder, Rechnungen und Geschäftsunterlagen der L***** GmbH, der MI***** GmbH sowie der C***** GmbH, des Mohammed R***** und des Tarek S*****;
III./ im Zeitraum vom 27. Dezember 2016 bis zum 29. Dezember 2016 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;römisch drei./ im Zeitraum vom 27. Dezember 2016 bis zum 29. Dezember 2016 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;
IV./ am 8. Dezember 2016 (US 20) sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte der Q***** GmbH und Co***** GmbH, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;römisch vier./ am 8. Dezember 2016 (US 20) sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte der Q***** GmbH und Co***** GmbH, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;
V./ bis zum 3. März 2017 eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG) unbefugt besessen, nämlich einen in eine Taschenlampe integrierten Elektroschocker, mithin eine Waffe, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen.römisch fünf./ bis zum 3. März 2017 eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG) unbefugt besessen, nämlich einen in eine Taschenlampe integrierten Elektroschocker, mithin eine Waffe, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen.