In der Strafsache gegen Konstantin A wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und des Verstrickungsbruches, AZ. 21 U 108/79 des Jugendgerichtshofes Wien, verletzt das durch Protokolls- und Urteilsvermerk (§ 458 StPO.) beurkundete Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.März 1979, GZ. 21 U 108/79-22, das Gesetz insofern, als 1. Konstantin A zu Punkt 1) auch in Bezug auf die Zeiträume vom 20.Mai 1976 bis zum 20.September 1976, vom 1. Jänner bis zum 13.April 1977 und vom 1.Mai 1977 bis zum 6.Oktober 1977 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. gegenüber Manuela A schuldig erkannt wurde, in dem in den Bestimmungen des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz 'ne bis in idem';In der Strafsache gegen Konstantin A wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und des Verstrickungsbruches, AZ. 21 U 108/79 des Jugendgerichtshofes Wien, verletzt das durch Protokolls- und Urteilsvermerk (Paragraph 458, StPO.) beurkundete Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.März 1979, GZ. 21 U 108/79-22, das Gesetz insofern, als 1. Konstantin A zu Punkt 1) auch in Bezug auf die Zeiträume vom 20.Mai 1976 bis zum 20.September 1976, vom 1. Jänner bis zum 13.April 1977 und vom 1.Mai 1977 bis zum 6.Oktober 1977 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB. gegenüber Manuela A schuldig erkannt wurde, in dem in den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz 'ne bis in idem';
2. die dem Schuldspruch zu Punkt 2) wegen Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem § 271 StGB. zugrundeliegende Tat nicht beschrieben wurde, in den Bestimmungen der §§ 260 Abs. 1 Z. 1, 447 Abs. 1 StPO.;2. die dem Schuldspruch zu Punkt 2) wegen Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem Paragraph 271, StGB. zugrundeliegende Tat nicht beschrieben wurde, in den Bestimmungen der Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 447, Absatz eins, StPO.;
3. die strafgesetzliche Bestimmung, nach welcher die Strafe ausgemessen worden ist, nicht angeführt wurde, in den Bestimmungen der §§ 260 Abs. 1 Z. 4, 447 Abs. 1 StPO.3. die strafgesetzliche Bestimmung, nach welcher die Strafe ausgemessen worden ist, nicht angeführt wurde, in den Bestimmungen der Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 4, 447, Absatz eins, StPO.
Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.März 1979, GZ. 21 U 108/79-22, welches im Schuldspruch des Konstantin A zu Punkt 1) wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A, soweit er sich auf den Zeitraum vom 7.Oktober 1977 bis zum 31.Dezember 1978 bezieht, aufrecht bleibt, wird im Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A in der Zeit vom 20.Mai bis zum 20.September 1976, vom 1.Jänner bis zum 13. April 1977
und vom 1.Mai bis zum 6.Oktober 1977, weiters im Punkt 2) des Schuldspruches wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches, im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben.
Zugleich werden alle auf diesem Urteil beruhenden richterlichen Verfügungen aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:
Konstantin A wird von der (weiteren) Anklage, auch in der Zeit vom 20. Mai bis zum 20.September 1976, vom 1.Jänner bis zum 13.April 1977 und vom 1.Mai bis zum 6.Oktober 1977 seine Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A gröblich verletzt und hiedurch gleichfalls das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. begangen zu haben, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.Konstantin A wird von der (weiteren) Anklage, auch in der Zeit vom 20. Mai bis zum 20.September 1976, vom 1.Jänner bis zum 13.April 1977 und vom 1.Mai bis zum 6.Oktober 1977 seine Unterhaltspflicht gegenüber Manuela A gröblich verletzt und hiedurch gleichfalls das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB. begangen zu haben, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.
Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Bestrafungsantrag des öffentlichen Anklägers wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem § 271Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Bestrafungsantrag des öffentlichen Anklägers wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem Paragraph 271
StGB. (unter Berücksichtigung des aufrecht gebliebenen Teiles des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB.) wird die Sache an den Jugendgerichtshof Wien verwiesen.StGB. (unter Berücksichtigung des aufrecht gebliebenen Teiles des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB.) wird die Sache an den Jugendgerichtshof Wien verwiesen.