Gründe:
Der Kaufmann Wilhelm N*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (1) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er "zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vermutlich im November 1983" Anton K*** zur Gewährung eines Darlehens von 150.000 S durch die Vorspiegelung verleitet, es binnen acht Tagen zurückzahlen zu wollen, und dadurch um diesen Betrag betrügerisch geschädigt (1) und als Schuldner mehrerer Gläubiger seit Beginn des Jahrs 1983 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er, wie auch durch den Schuldspruch zu 1 ersichtlich, neue Verbindlichkeiten einging und dadurch den Zinsendienst, Gebühren und Kosten auf sich nahm, zu deren Abdeckung er aus eigenem Vermögen infolge Überschuldung nicht in der Lage ist (2).Der Kaufmann Wilhelm N*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (1) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er "zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vermutlich im November 1983" Anton K*** zur Gewährung eines Darlehens von 150.000 S durch die Vorspiegelung verleitet, es binnen acht Tagen zurückzahlen zu wollen, und dadurch um diesen Betrag betrügerisch geschädigt (1) und als Schuldner mehrerer Gläubiger seit Beginn des Jahrs 1983 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er, wie auch durch den Schuldspruch zu 1 ersichtlich, neue Verbindlichkeiten einging und dadurch den Zinsendienst, Gebühren und Kosten auf sich nahm, zu deren Abdeckung er aus eigenem Vermögen infolge Überschuldung nicht in der Lage ist (2).
Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Zum Schuldspruch wegen Betrugs (1) erweist sich die Rechtsrüge (allerdings aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO) als stichhältig. Dem rechtlichen Schluß, daß der Angeklagte "von vornherein nicht die Absicht hatte, das Darlehen ordnungsgemäß zurückzuerstatten" (S. 85), liegt in faktischer Hinsicht die Feststellung zugrunde, daß dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in Verbindung mit seiner Zahlungsunfähigkeit bewußt sein mußte, daß er mit seinen geringen Eigenmitteln von 70.000 S zusammen mit dem Darlehen von 150.000 S nur 220.000 S zur Verfügung hatte (und daher nicht in der Lage war, den Personenkraftwagen Marke Mercedes seiner Ehefrau zu ersteigern, um aus dessen Verkaufserlös nachfolgend das Darlehen zurückzuzahlen), er also wissen mußte, daß er zu einer Darlehensrückzahlung nicht in der Lage sein werde, "weil seine Barmittel (inklusive Darlehen) nicht ausreichen konnten, den gegenständlichen Mercedes zu ersteigern" (S. 81).Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Zum Schuldspruch wegen Betrugs (1) erweist sich die Rechtsrüge (allerdings aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) als stichhältig. Dem rechtlichen Schluß, daß der Angeklagte "von vornherein nicht die Absicht hatte, das Darlehen ordnungsgemäß zurückzuerstatten" (S. 85), liegt in faktischer Hinsicht die Feststellung zugrunde, daß dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in Verbindung mit seiner Zahlungsunfähigkeit bewußt sein mußte, daß er mit seinen geringen Eigenmitteln von 70.000 S zusammen mit dem Darlehen von 150.000 S nur 220.000 S zur Verfügung hatte (und daher nicht in der Lage war, den Personenkraftwagen Marke Mercedes seiner Ehefrau zu ersteigern, um aus dessen Verkaufserlös nachfolgend das Darlehen zurückzuzahlen), er also wissen mußte, daß er zu einer Darlehensrückzahlung nicht in der Lage sein werde, "weil seine Barmittel (inklusive Darlehen) nicht ausreichen konnten, den gegenständlichen Mercedes zu ersteigern" (S. 81).