Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde nach im übrigen rechtskräftiger Erledigung der Strafsache 8 Vr 853/84 des Kreisgerichts Ried im Innkreis durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2.April 1987, GZ. 13 Os 178/86-13, der Angeklagte Wilhelm Maximilian H*** nach § 19 Abs. 3 und 4 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 2,400.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten, verurteilt und gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG die im Verfahren 7 Vr 227/87 des Kreisgerichts Ried im Innkreis erlittene Vorhaft vom 14.März 1987, 17,15 Uhr, bis 30. April 1987, 15,00 Uhr, (auch) auf diese Wertersatzstrafe angerechnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde nach im übrigen rechtskräftiger Erledigung der Strafsache 8 römisch fünf r 853/84 des Kreisgerichts Ried im Innkreis durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2.April 1987, GZ. 13 Os 178/86-13, der Angeklagte Wilhelm Maximilian H*** nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 2,400.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten, verurteilt und gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG die im Verfahren 7 römisch fünf r 227/87 des Kreisgerichts Ried im Innkreis erlittene Vorhaft vom 14.März 1987, 17,15 Uhr, bis 30. April 1987, 15,00 Uhr, (auch) auf diese Wertersatzstrafe angerechnet.
Gegen diesen Strafausspruch hat der Angeklagte eine auf § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Er releviert dazu die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte, vom Schöffensenat jedoch abgewiesene Vernehmung der Zeugen Leopold O*** und Rudolf K*** zum Beweis dafür, daß sie die im Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 23. Oktober 1986, 6 Vr 853/84-27, unter 1 bis 4 angeführten Gegenstände (Band II S. 30: 1. 15 kg Zahngold im Wert von 3,690.750 S, 2. Schmuckstücke, Münzen, eine Herrenarmbanduhr und ein Goldbarren im Gesamtwert von 165.200 S, 3. Bruchgold im Wert von 123.025 S und 4. Modeschmuck im Wert von 1.406 S) gekannt und auch in Besitz genommen haben (Band II S. 116). In den Urteilsgründen finden sich die Argumente für die Abweisung einer Vernehmung der beantragten Zeugen: Deren Aussagen seien, wie in der Beweiswürdigung ersichtlich, verlesen worden; überdies werde ohnedies davon ausgegangen, daß die Zeugen eine Abgabenhehlerei begangen haben (Band II S. 138).Gegen diesen Strafausspruch hat der Angeklagte eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Er releviert dazu die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte, vom Schöffensenat jedoch abgewiesene Vernehmung der Zeugen Leopold O*** und Rudolf K*** zum Beweis dafür, daß sie die im Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 23. Oktober 1986, 6 römisch fünf r 853/84-27, unter 1 bis 4 angeführten Gegenstände (Band römisch zwei S. 30: 1. 15 kg Zahngold im Wert von 3,690.750 S, 2. Schmuckstücke, Münzen, eine Herrenarmbanduhr und ein Goldbarren im Gesamtwert von 165.200 S, 3. Bruchgold im Wert von 123.025 S und 4. Modeschmuck im Wert von 1.406 S) gekannt und auch in Besitz genommen haben (Band römisch zwei S. 116). In den Urteilsgründen finden sich die Argumente für die Abweisung einer Vernehmung der beantragten Zeugen: Deren Aussagen seien, wie in der Beweiswürdigung ersichtlich, verlesen worden; überdies werde ohnedies davon ausgegangen, daß die Zeugen eine Abgabenhehlerei begangen haben (Band römisch zwei S. 138).