Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef R***** (zu I) des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB, (zu II) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB und (zu III) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.Oktober 1992 in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Josef R***** (zu römisch eins) des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, (zu römisch zwei) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.Oktober 1992 in Wien
(zu I) den "Eintritt in die Wohnung" des Karl W***** mit Gewalt, indem er die Verglasung eines Fensters teilweise einschlug und durch die entstehende Öffnung einzusteigen versuchte, schließlich die Wohnungstüre mit den Füßen auftrat, "erzwungen" (gemeint: "ist er mit Gewalt ... in die Wohnstätte des Karl W. eingedrungen"), wobei er gegen die dort befindliche Waltraud K***** Gewalt zu üben beabsichtigte;(zu römisch eins) den "Eintritt in die Wohnung" des Karl W***** mit Gewalt, indem er die Verglasung eines Fensters teilweise einschlug und durch die entstehende Öffnung einzusteigen versuchte, schließlich die Wohnungstüre mit den Füßen auftrat, "erzwungen" (gemeint: "ist er mit Gewalt ... in die Wohnstätte des Karl W. eingedrungen"), wobei er gegen die dort befindliche Waltraud K***** Gewalt zu üben beabsichtigte;
(zu II) Gertrude Y***** dadurch, daß er ihr mit Fäusten gegen Kopf, Gesicht und Körper schlug, die bereits auf dem Boden Liegende mit Füßen trat und schließlich mit einem hölzernen Tischbein (richtig: Sesselbein) auf sie einschlug, wodurch sie insgesamt leichte Verletzungen, nämlich einen Bruch des Nasenbeines ohne Verschiebung der Bruchstücke, eine Rißquetschwunde an der Oberlippe, einen Bluterguß im Bereich des linken Ober- und Unterlides sowie eine Beschädigung von Zähnen erlitt, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht und(zu römisch zwei) Gertrude Y***** dadurch, daß er ihr mit Fäusten gegen Kopf, Gesicht und Körper schlug, die bereits auf dem Boden Liegende mit Füßen trat und schließlich mit einem hölzernen Tischbein (richtig: Sesselbein) auf sie einschlug, wodurch sie insgesamt leichte Verletzungen, nämlich einen Bruch des Nasenbeines ohne Verschiebung der Bruchstücke, eine Rißquetschwunde an der Oberlippe, einen Bluterguß im Bereich des linken Ober- und Unterlides sowie eine Beschädigung von Zähnen erlitt, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht und
(zu III) bei Begehung der zu II geschilderten Tat überdies Gertrude Y***** durch die wiederholte Äußerung, er werde sie umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht.(zu römisch drei) bei Begehung der zu römisch zwei geschilderten Tat überdies Gertrude Y***** durch die wiederholte Äußerung, er werde sie umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht.