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Entscheidung 13 Os 123/96×

Entscheidung 13 Os 123/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os123/96

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Juni 1996, GZ 19 römisch fünf r 458/96-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut B***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch zwei.) schuldig erkannt, weil er zwischen Weihnachten 1995 und 26.Jänner 1996 in Vorarlberg zumindest 100 Gramm Heroin für ein bekanntes Ehepaar verkaufte (römisch eins.) sowie außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG von Oktober 1995 bis 21. Jänner 1996 zwei bis drei Gramm Cannabisharz, einige Gramm Kokain und regelmäßig Heroin konsumierte (römisch zwei.).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter Hinweis auf die tatrichterlichen Konstatierungen zur eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (US 6, 7), die Urteilsfeststellungen zum auch die Übermenge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG einschließenden Vorsatz des Angeklagten (US 6) wären unzureichend begründet.

Je mehr die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt sei, umsoweniger sei er in der Lage gewesen "derartiges in seinen bedingten Vorsatz aufzunehmen".

Die Tatrichter haben sich im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung des Angeklagten mit jenen auch von der Beschwerde wiederholten Umständen auseinandergesetzt, die sie zum Schluß (bloß) eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kommen ließen (US 4 sowie 6 und 7). Diesem liegt ein aktuelles (vom 24.Jänner 1996 stammendes) nervenärztliches Gutachten (das im Verfahren 18 römisch fünf r 1187/95 des Landesgerichtes Feldkirch zum Problemkreis des Paragraph 23, a Absatz eins, SGG erstellt wurde; siehe dort ON 15) zugrunde, das in der Hauptverhandlung (einvernehmlich) verlesen wurde (S 427). Mit dem Hinweis, es mangle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Gänze aufgehoben gewesen war (US 11), kam das Schöffengericht seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nach und konnte sich dabei sowohl auf Art und Inhalt der Verantwortung des Angeklagten im gesamten Verfahren als auch auf das bereits zitierte Sachverständigengutachten stützen. Die Feststellungen zum auch die Suchtgiftübermenge umfassenden Vorsatz des Angeklagten gründete es logisch richtig und somit formal mängelfrei auf seine aus dem jahrelangen Umgang mit Drogen gewonnene Erfahrung, der fortgesetzten Tatbegehung und den Umstand, daß er die Beschaffung des Eigenbedarfs gänzlich auf die ihm angelastete Verkaufstätigkeit aufbaute (Anteil am verkauften Heroin als Provision), womit er zugleich eine nachhaltige und längerdauernde Dealertätigkeit ins Auge faßte (US 10). Der von der Beschwerde dazu ins Treffen geführte ständige Drogenkonsum, den das Erstgericht den diesbezüglichen Behauptungen zuwider ebenso in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen hat (US 4 ff, 8 ff), steht diesen Überlegungen in keiner Weise entgegen.

Soweit die Mängelrüge in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert, das Erstgericht hätte bei dieser Sachlage die Frage des bedingten Vorsatzes nicht ohne Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens lösen können, mangelt es bereits an der dafür formalrechtlich vorausgesetzten Antragstellung.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die neuerlich den Drogenmißbrauch des Angeklagten besonders hervorhebt, genügt die Erwiderung, daß sie keine aus der Aktenlage hervorgehenden Umstände aufzuzeigen vermag, die (erhebliche) Bedenken gegen die zu den entscheidungswesentlichen Umständen vom Schöffengericht herangezogenen Feststellungsgrundlagen hervorrufen könnten.

Voraussetzung für die den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechende Darstellung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist das Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat des bekämpften Urteiles und den allein auf dieser Grundlage geführten Nachweis seiner rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Schöffengericht. Dies vernachlässigt die Beschwerde zur Gänze, indem sie die wiederholt und ausdrücklich getroffene Feststellung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keineswegs zur Gänze aufgehoben war (US 7 und 11), übergeht. Auch sie verfehlt damit ihr Ziel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen ergibt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E43465 13D01236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00123.96.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19960918_OGH0002_0130OS00123_9600000_000